Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150862/5/Re/Hu

Linz, 22.06.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn J R, H,  B, vom 2. Februar 2011 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Dezember 2010, Gz. 0048613/2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Dezember 2010, Gz. 0048613/2010, wurde gegen Herrn J R (in der Folge: Bw) eine Vollstreckungsverfügung im Zusammenhang mit der Strafverfügung vom 15. November 2010, Gz. 0048613/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes erlassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Eingabe vom 2. Februar 2011 mittels E-Mail Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde mit Schreiben vom 29. April 2011 dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels eingeräumt.

 

Der Stellungnahme des Bw vom 11. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass er am 13. Jänner 2011 lediglich eine Vollstreckungsverfügung und nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Da der Bw nicht wisse, welche Verfehlung er gemacht habe, solle ihm die Anzeige nochmals mit einer Berufungsfrist zugestellt werden. Die Berufung richte sich gegen die Vollstreckungsverfügung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 3. Jänner 2011 bei der Postfiliale 4342 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17. Jänner 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2. Februar 2011 per E-Mail eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher bereits nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Abschließend wird dem Bw zur Information mitgeteilt, dass ihm in der Strafverfügung vom 15. November 2010, Gz. 0048613/2010, vorgeworfen wird, dass er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x) am 2. Juli 2010 um 13.26 Uhr die A7 Mautabschnitt Linz Wiener Straße – Linz Voest, km 7,807 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben (falsch eingestellte Achszahl). Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut. Es wurde gemäß § 20 Abs.2 BStMG eine Geldstrafe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Dem Verfahren liegt eine Anzeige der ASFINAG zu Grunde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Werner Reichenberger

 

 

 

 

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