Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165122/7/Kei/Th

Linz, 14.06.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über den Antrag des X, auf Aufhebung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Juni 2010, Zl. VwSen-165122/2/Kei/Eg, zu Recht:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Juni 2010, Zl. VwSen-165122/2/Kei/Eg, wurde der Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Mai 2010, Zl. 2-S-3.799/10/G-Linz 70,- (Übertretung der StVO 1960) teilweise Folge gegeben.

 

Bezugnehmend darauf hat X einen Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-165122 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 52a Abs.1 VStG lautet:

Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

 

Der Verweis auf diese Bestimmung besagt, dass auf die Ausübung dieses Rechtes der Behörde niemandem ein Anspruch zusteht.

§ 52a Abs.1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines UVS. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen (VwGH 24.08.1999, 99/11/0240 ua).

Der gegenständliche Antrag war sohin unter Hinweis auf diese eindeutige Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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