Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150820/12/Lg/Hue/Ba

Linz, 09.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. X und Y, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Dezember 2010, Zl. BauR96-26-2009/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 7. Oktober 2008, 17.22 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem Kennzeichen X die A7 bei km 0.853, Gemeinde Ansfelden, in Fahrtrichtung Knoten Linz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt worden sei.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw unter Hinweis auf die bisherigen Stellungnahmen vor, die Erstbehörde stütze das angefochtene Straferkenntnis lediglich auf die Ersatzmaut-Aufforderung an den Zulassungsbesitzer, auf die ASFINAG-Anzeige, die Lenkererhebung und auf die ASFINAG-Stellungnahme vom 19. Juni 2009. Die Stellungnahmen des Bw hätten im Erkenntnis beurteilungsmäßig keine Berücksichtigung gefunden. Zudem würden Begründungsmängel im Straferkenntnis vorliegen.

Es liege gegenständlich eine "Selbstanzeige" des Bw vor "Betretung durch die Organe der ASFINAG" vor. Der Bw habe als Disponent des Zulassungsbesitzers den Auftrag gehabt, den gegenständlichen Gelenksbus vom X-Werksgelände in X zum Firmengelände in X zu verbringen. Er sei vom Zulassungsbesitzer zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass für den Bus kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt bzw. keine GO-Box worden sei. Wenn dem Bw vorgeworfen worden sei, er hätte sich fahrlässig nicht vergewissert, dass eine GO-Box installiert ist, sei entgegen zu halten, dass diese Informationspflicht gem. § 8 Abs.4 BStMG – gerade dann, wenn der Lenker nicht Zulassungsbesitzer sei – den zulassungsbesitzenden Arbeitgeber treffe. Eine solche Information sei jedoch nicht erfolgt. Insbesondere habe der Bw aufgrund der an ihn erteilten Anweisungen und Sachverhaltsinformation davon ausgehen können, dass eine GO-Box installiert sei. Dem Bw sei deshalb nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Am Tattag sei der Bw aufgrund eines Versehens bei der Auffahrt Franzosenhausweg auf die Autobahn aufgefahren, was einen schuldausschließenden Tatbildirrtum darstelle. Daraufhin hätte der Bw bemerkt, dass der Bus nicht mit einer GO-Box ausgestattet gewesen sei, weshalb er diese Tatsache sofort dem Zulassungsbesitzer bekannt gegeben habe. Herr X, ein Mitarbeiter des Zulassungsbesitzers, hätte den Vorfall unmittelbar darauf bei der ASFINAG angezeigt. Diese sei jedenfalls als tätige Reue zu werten und sei erfolgt, bevor der Bus von der ASFINAG erfasst worden sei. Der Bw habe daraufhin bei der ersten gegebenen Möglichkeit die Autobahn bei Ansfelden wieder verlassen. Der Bw habe deshalb alles getan, um den "Erfolg" der Tat abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu halten. Zudem würde entschuldbarer Notstand vorliegen, der dem Bw nicht vorzuwerfen sei. Weiters könne dem Bw – wenn überhaupt – höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die zeugenschaftliche Einvernahme Herrn Xs wurde beantragt.

Der Zulassungsbesitzer habe die Ersatzmaut nicht bezahlt. Dies könne dem Bw weder angelastet noch vorgeworfen werden. Zudem werde gerügt, dass die Ersatzmautaufforderung lediglich an den Zulassungsbesitzer ergangen sei.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Anwendung des § 21, in eventu nach Durchführung einer Berufungsverhandlung die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung an die Erstbehörde.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine (trotz des privatrechtlichen Charakters der ASFINAG legale) Anzeige der ASFINAG vom 5. Jänner 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen. Der Zulassungsbesitzer sei am 5. November 2008 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung sei jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Gegen die Strafverfügung vom 19. Februar 2009 brachte der Vertreter des Bw einen Einspruch ein.

 

Einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 28. April 2009 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass auf dem Beweisfoto keine GO-Box ersichtlich sei. Als Beilage sind zwei Beweisfotos angeschlossen.

 

Dazu bestätigte der Vertreter des Bw am 20. Mai 2009, dass zur Tatzeit (und auch bis dato) kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt sei. Die ASFINAG hätte im gegenständlichen Fall die geschuldete Maut vorschreiben müssen. Die verhängte Strafe stehe in keinem Verhältnis zur geschuldeten Maut. Da es sich bei der ASFINAG um eine Kapitalgesellschaft handle, bestehe für eine Behörde keine Verpflichtung, eine Anzeige in Form einer Verwaltungsübertretung zu ahnden, ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die weitere Rechtfertigung entspricht im Wesentlichen der später eingebrachten Berufung. 

 

Eine weitere ASFINAG-Stellungnahme vom 19. Juni 2009 ist wortident mit der Stellungnahme vom 28. April 2009.

 

Dazu brachte der Vertreter des Bw am 3. August 2009 vor, dass sich aus dieser ASFINAG-Stellungnahme für ihn keine grundlegende andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergebe. Die Vorschreibung einer Ersatzmaut sei keine  tatsächlich konkurrierende Bestimmung im Hinblick auf § 21 VStG und auch tatsächlich keine Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung ohne Strafe.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der als Zeuge geladene X entschuldigte anlässlich eines Telefonats mit dem Oö. Verwaltungssenat am 31. März 2011 sein Fernbleiben von der Berufungsverhandlung aufgrund unaufschiebbarer beruflicher Termine und teilte mit, dass der Bw während der gegenständlichen Fahrt bei ihm angerufen und mitgeteilt habe, dass er keine GO-Box im Kfz hätte. Beim daraufhin erfolgten Anruf von Herrn X bei der ASFINAG glaublich um etwa 17.00 Uhr sei nur erfragt worden, ob man eine Ersatzmautforderung verhindern könne, da die Autobahn nur sehr kurz befahren worden sei. Die Dame beim ASFINAG-Info-Center habe dafür jedoch keine Möglichkeit gesehen. Notizen oder Schriftverkehr mit der ASFINAG gebe es keinen.

 

5. Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG am 8. April 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Beweisbilder und teilte mit, dass bis dato kein GO-Box-Vertrag für das gegenständliche Kfz hinterlegt und bei der ASFINAG für 5. März 2009, ca. 14.20 Uhr, ein Telefonat mit dem Zulassungsbesitzer registriert sei. Dem Anrufer sei mitgeteilt worden, dass das Delikt bereits bei der Anzeige sei.

 

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlas der Verhandlungsleiter zunächst den Aktenvermerk über das Telefonat mit Herrn X vom 31. März 2011 und anschließend die ASFINAG-Stellungnahme vom 8. April 2011.

 

Der Bw brachte vor, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um einen Bus handle, welcher nur für den stadtinternen Verkehr in X vorgesehen sei. Der Bw habe den Auftrag erhalten, diesen Bus von der X Werkstatt nach X zu überstellen. Als der Bw irrtümlich auf die Autobahn aufgefahren sei habe er bemerkt, dass keine GO-Box vorhanden gewesen sei. Deshalb sei er sofort bei der nächsten Gelegenheit wieder von der mautpflichtigen Strecke abgefahren. Bereits während der Fahrt habe der Bw Herrn X angerufen und ihn um "Bereinigung" dieses Irrtums bzw. um Selbstanzeige gebeten. Die vorenthaltene Mautgebühr betrage lediglich 2,50 Euro.

Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der sich in dieser Form nicht mehr wiederholen könne. Es sei auch nicht Aufgabe des Bw als Disponent Fahrzeuge zu überstellen. Es liege deshalb ein äußerst geringer Verschuldensgrad mit unbedeutenden Folgen vor, was die Anwendung des § 21 VStG anzeige. Bedauerlicher Weise finde sich in der Mautordnung keine Bestimmung dahingehend, welche eine tätige Reue honorieren würde.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Übertretung gemäß Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs.2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

7.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zum im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort war und die Maut (aufgrund des gänzlichen Fehlens einer GO-Box) nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die Verantwortung für die Ausstattung eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit einer GO-Box trifft den Lenker (§ 8 Abs.1 BStMG), weshalb der Bw schon aus diesem Grund das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Die Tat ist dem Bw aber auch – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt das Vorbringen des Bw, er wäre versehentlich auf die Autobahn aufgefahren, da ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit das Befahren einer mautpflichtigen Strecke nicht entgehen hätte dürfen und weiters seine Rechtfertigung, er hätte "Selbstanzeige" erstattet. Letztere Behauptung steht im Übrigen in Widerspruch zur Aussage von Herrn X vom 31. März 2011 und ist der Bw zudem darauf hinzuweisen, dass das Mautsystem dergestalt eingerichtet ist, dass Verstöße gegen das BStMG bereits unmittelbar nach der Begehung registriert werden (Fotoaufnahmen). Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da es der Bw verabsäumt hat, das Kfz vor Benützung der mautpflichtigen Strecke mit einer GO-Box auszustatten.

 

Für die Verwirklichung des Delikts ist es zudem unerheblich, wie lange die mautpflichtige Strecke war, welche ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung befahren worden ist. Deshalb ist unerheblich, dass der Bw die Autobahn bei der ersten Abfahrt wieder verlassen hat. Auch ist ohne Bedeutung, wie hoch die geschuldete Maut war, da es nicht auf die Höhe des Mautentgeltes sondern nur darauf ankommt, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

§ 19 BStMG sieht im Falle einer Übertretung des Mautgesetzes das "Vergleichsangebot" einer Ersatzmautforderung vor. Wenn die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist einbezahlt wird, kommt der Strafausschließungsgrund des § 20 Abs.3 BStMG nicht zustande, was in der Folge eine Anzeige bei der zuständigen Behörde nach sich zieht. Irgendwelche Möglichkeiten oder Verpflichtungen für die ASFINAG einer nachträglichen Vorschreibung der geschuldeten Maut – so wie sie dem Bw vorschweben – sind in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

 

Wenn der Bw – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Mindeststrafe hegen sollte, ist er auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit und das in Anbetracht der Beweislage (Fotos) wenig ins Gewicht fallende Tatsachengeständnis. Die Nichtausstattung des Kfz mit einer GO-Box aus den vom Bw vorgebrachten Gründen beruht auf Fahrlässigkeit und dies kommt einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungs­grund nicht gleich. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Die Nichtausstattung eines Kfz über 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht ist eo ipso erheblichen Tatfolgen gleichzusetzen. Insbesondere ist auch das Verschulden nicht als entsprechend geringfügig einzustufen, auch wenn man die vom Bw vorgebrachten besonderen Umstände berücksichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 06.10.2011, Zl. 2011/06/0133-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum