Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100799/2/Br/La

Linz, 09.09.1992

VwSen - 100799/2/Br/La Linz, am 9. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau R G, wh. S, P, vom 23. Juli 1992, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.Juni 1992, VerkR96/17035/1991 wegen Übertretung des § 52a Z.10a StVO iVm § 99 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO verhängten Strafe, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 500 S herabgesetzt wird.

II. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag ermäßigt sich sohin auf 50 S und die Ersatzarreststrafe auf 17 Stunden.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 52a Z.10a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert BGBl.Nr. 615/1991 - StVO, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 20.Juli 1992 über die Berufungswerberin wegen der ihr angelasteten Übertretung des § 52a Z.10a StVO eine Geldstrafe von 700 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 25.8.1991 um 18.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der G Bezirksstraße in Richtung G gelenkt, wobei sie in S, Gde. S. die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 70 km/h um 28 km/h überschritten hätte.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe erhoben. Sie führt hiezu sinngemäß aus, es sei überflüssig ihr zu erklären, was das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" zu bedeuten habe. Betreffend der Stellungnahme von Rev.Insp.W habe sie der Erstbehörde in ihrem letzten Schreiben mitgeteilt, wie der Sachverhalt gewesen sei. Ob jetzt der "Stopper" (gemeint wohl der die Anhaltung durchführende Beamte) oder der etwa 2-3 km weiter weg stehende Beamte, der besagte Insp. Wiener gewesen sei, wisse sie heute noch nicht. Da in ihrem Schreiben der Standort des Beamten mit "ungefähr" beschrieben worden sei, müsse sie daraus schließen, daß diese Messung dann auch nur ungefähr so sei. Auch wenn ihr die Berechnung der Geschwindigkeitsübertretung noch öfter erklärt werden würde, wäre sie davon überzeugt, auf keinem Fall eine Geschwindigkeit von fast 100 km/h gefahren zu sein. Was die im Pkw befindlichen Zeugen betreffe, wäre sie gerne bereit diese Namen (der Erstbehörde) bekannt zu geben. In einem vorangegangenen Schreiben sei ihr mitgeteilt worden, daß sich Insp. W an Einzelheiten, wie: ob viel oder wenig Verkehr, welche Autos usw. nicht mehr genau erinnern könne. Plötzlich sei jedoch genau bekannt, daß weitere zwei Autos direkt hinter ihr auch 98 km/h gefahren seien, jedoch nicht, wie viele Insassen im Auto gewesen seien. Es sei für sie selbstverständlich in jeder Angelegenheit die volle Wahrheit, dies auch ohne ausdrückliche Ermahnung darauf, zu sagen. Zur Strafzumessung führe sie aus, sich nicht vorstellen zu können, daß hier ihre finanziellen Verhältnisse berücksichtigt worden wären, denn was die Behörde wahrscheinlich nicht wissen habe können, erwarte sie in 6 Wochen ein Kind. Sie habe daher zur Anschaffung sämtlicher unbedingt notwendiger Sachen sehr hohe Ausgaben. Sie sehe sich daher momentan nicht in der Lage, den für sie sehr hohen Betrag zu entrichten. Sie könne sich nicht erinnern, daß es in dieser Sache einmal um einen so hohen Betrag gegangen sei. Laut Absprache mit einer Dame (gemeint wohl einer Beamtin der Erstbehörde) bei der sie persönlich vorgesprochen habe, sei ihr ein Betrag von ÖS 500,-- zugesagt worden, wobei sie sich dies nochmals überlegen hätte können. Weiters sei ihr zugesagt worden, daß in dieser Sache keinerlei Spesen oder Kosten zu ihren Lasten anfallen würden. So könne sie den Betrag von 700 S nicht so recht verstehen. Sohin ersuche sie um nochmalige Stellungnahme und Bearbeitung dieser Angelegenheit und bitte um positive Erledigung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet (§ 51e Abs.2 VStG) ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Rechtsmittelwerberin nicht gesondert beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96/17035/1991; ebenfalls wurde durch fernmündliche Rückfrage geklärt, ob die Berufungswerberin die Strafe tatsächlich bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet wissen wollte (Aktenvermerk v.10.9.1992, 10.45 Uhr).

5. In der Sache selbst hat der Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Grundsätzlich muß von einem Fahrzeuglenker erwartet werden können, daß dieser die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten in der Lage ist und diese weder bewußt noch fahrlässig mißachtet werden. Wie immer nun die von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachten Umstände verstanden werden könnten, finden sich darin keine Anhaltspunkte, daß die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgt ist. Letztlich wird ja die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, jedoch in einem geringeren Ausmaß, zugestanden.

Trotz des, von der Berufugswerberin in ihren Berufungsausführungen getätigten Hinweises, "sie bedürfe keiner Belehrung hinsichtlich der Bedeutung eines Verkehrszeichens," muß an dieser Stelle auch vom unabhängigen Verwaltungssenat darauf hinweisen werden, daß es gerade die Mißachtung dieser Schutznorm ist, welche häufigste Unfallursache ist und deren Folgen oft die Schwersten sind. Vielfach kommen dabei unbeteiligte Dritte völlig schuldlos zu Schaden. Der objektive Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher, abstrakt beurteilt, auch im gegenständlichen Fall nicht unbedeutend. Selbst wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht eklatant anzusehen ist, war auch diese Überschreitung, wiederum abstrakt beurteilt, mit nachteiligen Folgen, nämlich die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, verbunden.

5.2. Zur Strafzumessung ist anzumerken, daß die Erstbehörde den Umstand der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht als strafmildernd gewürdigt hat, obwohl offenkundig keinerlei Vormerkungen vorliegen. Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes, schien die nunmehr festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, angemessen. Ebenso war auch die von der Erstbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe dem Verhältnis des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens (10.000 Schilling - 2 Wochen Arrest), anzupassen.

5.2.1. Im übrigen ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Diese Strafe erscheint nicht zuletzt auch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich zu sein und möge sie künftighin als solche von derartigen Übertretungen abhalten, und der Rechtsmittelwerberin einen Impuls zu einer höheren Aufmerksamkeit im Straßenverkehr geben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r 6

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