Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166075/2/Br/Th

Linz, 15.06.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 09. Juni 2011, Zl. VerkR96-24115/2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 23 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Verkehrsbehinderndes Abstellen des KFZ am 10.8.2010, 11:07 Uhr in Vöcklabruck, F-gasse) über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 21 Euro sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Das anlässlich einer Niederschrift bei der Behörde erster Instanz erlassene Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der persönlich der Amtshandlung beiwohnende Berufungswerber erklärte mit seiner Unterschrift ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht.

Laut Aktenvermerk der Behördenvertreterin der zusätzlich vom Abteilungsleiter unterfertigt wurde reichte der Berufungswerber im Anschluss an die Amtshandlung im Wege der Einlaufstelle der Behörde erster Instanz eine – im übrigen weitgehend unbegründete – Berufung gegen die vorhin von ihm akzeptierte Entscheidung ein.

 

 

2. In diesem Rechtsmittel führt der Berufungswerber aus auf einem öffentlichen Parkplatz geparkt zu haben und daher verpflichtet gewesen zu sein die Parkordnung einzuhalten. Er widerrufe die Unterschrift  (gemeint wohl die des Rechtsmittelverzichtes auf dem vorher von ihm unterfertigten mündlich verkündeten Straferkenntnisses) welche er bei der Behörde habe machen müssen.

Damit zeigt er weder ein rechtswidriges Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes auf,  noch würde er damit eine  Rechtswidrigkeit des wider ihn erlassenen Schuldspruches aufzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

 

 

4. Unstrittig ist nachfolgender Sachverhalt:

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck fand sich der Pkw des Berufungswerbers am 10.8.2010 um 11:07 Uhr verkehrsbehindernd abgestellt. Wie aus mehreren anderen h. anhängig gewesenen Verfahren scheint der Berufungswerber dieses Verhalten in mutwilliger Weise gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu pflegen (vgl. h. Erk. v. 27.5.2010, VwSen-165063/7/Br/Th). Die in der Folge dem Berufungswerber zuzustellen versuchte Strafverfügung ging wegen eines jeweils halbjährigen Auslandsaufenthaltes des Berufungswerbers ins Leere.

Letztlich wurde vom Berufungswerber die zwischenzeitig anhäuften Strafverfügungen persönlich bei der Behörde behoben und auch gleich beeinsprucht. 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde vom Meldungsleger eine Stellungnahme eingeholt. Diese führte im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers zum Ergebnis, dass sehr wohl ein verkehrsbehinderndes Abstellen des Pkw des Berufungswerbers vorlag.

 

Laut der im Verfahrensakt aufliegenden Niederschrift über die Verkündung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses vom 9.6.2011 hat der Berufungswerber ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Nachdem auch keine Anhaltung im Sinne des § 51 Abs.4 VStG gegeben war, ist dieser Rechtsmittelverzicht wirksam abgegeben worden und es wurde das angefochtene Straferkenntnis sofort rechtskräftig. Es ist nicht erkennbar, dass der Berufungswerber in diesem Zusammenhang einem Willensmangel unterlegen wäre bzw. ihm nicht bewusst gewesen wäre aus welchem Anlass ihm die Geldbuße in Höhe von 21 Euro auferlegt werden musste.

Wie aus mehreren h. Verfahren bekannt ist scheint der Berufungswerber prinzipiell gegen Entscheidungen wegen diverser Verstöße gegen verkehrs- u. kraftfahrrechtliche Vorschriften geradezu systematisch in kaum nachvollziehbaren Begründungen  Rechtsmittel zu ergreifen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Dass der Berufungswerber dabei einem Willensmangel unterlegen wäre, behauptet er weder selbst noch ergeben sich diesbezüglich irgendwelche Anhaltspunkte.

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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