Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210555/2/BMa/Wb

Linz, 14.06.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 15. April 2010, GZ.: BauR96-810-2009/Pl, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch durch folgenden Ausspruch ersetzt wird: "Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns eine Ermahnung erteilt."

 

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des          Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leis-         ten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

zu II: §§ 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 15. April 2010, GZ.: BauR96-810-2009/Pl, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er als Bauherr der Garage mit Geräteraum auf dem Gst. Nr. X, KG L, wie anlässlich eines Lokalaugenscheins durch ein Amtsorgan der Stadtgemeinde L am 6. Oktober 2009 festgestellt worden sei, zumindest vom 6. Oktober 2009 bis 9. November 2009 ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, da entgegen dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom
8. November 2007 der Garagenfußboden um ca. 45 cm höher gegenüber dem genehmigten Plan der X vom 13. Oktober 2007 ausgeführt worden sei.

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden " 57 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 57 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 i.d.g.F., angeführt.

1.2. Begründend führt die belangte Behörde nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite im vorliegenden Fall erfüllt seien.

Insbesondere führt sie in Bejahung des Verschuldens aus, dass der Bw als Bauführer dazu verpflichtet gewesen wäre, sich über alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.

Er wurden keine Umstände als strafmildernd bzw. straferschwerend gewertet.

1.3. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw durch Hinterlegung am 22. April 2010 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 6. Mai 2010.

1.4. Darin bestreitet der Bw nicht das Vorliegen der objektiven Tatseite, führt aber Umstände an, die seiner Schuldentlastung dienen sollen. Während der Bauausführung seien Bedenken aufgetreten, dass es Probleme hinsichtlich der Oberflächenentwässerung geben könnte. Deshalb sei der Garagenfußboden um 45 cm höher gegenüber dem genehmigten Plan der Firma X ausgeführt worden. Die erlaubte Garagenhöhe von 3m sei dabei aber nicht überschritten worden.

Dem Berufungsanbringen beiliegend ist ein Schreiben zur nachträglichen Baubewilligung der Stadtgemeinde Leonding vom 30. April 2010, GZ., zum Bauvorhaben.

2.1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist und kein diesbezüglicher Parteienantrag besteht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 entfallen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat legt den von der belangten Behörde festgestellten, unbestritten gebliebenen Sachverhalt (siehe Punkt 1 dieses Erkenntnisses) seiner Entscheidung zugrunde.

3.2. Gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 darf vom bewilligten Bauvorhaben - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

Gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht

Gemäß § 57 Abs. 2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

3.3. Im vorliegenden Fall wird die Verwaltungsübertretung vom Bw hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestritten.

3.4. Allerdings wendet er sich dagegen, die Tat schuldhaft begangen zu haben.

 

Die Oö. Bauordnung sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw war offensichtlich bemüht, die Auflagen des Baubewilligungsbescheids vom 8. November 2007, Gz.:, (Nachbarabstände, maximale Objekthöhe etc.) einzuhalten. Auch brachte er glaubhaft vor, dass er einem Irrtum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des höher ausgeführten Garagenbodens bei Einhaltung der Gesamthöhe der Garage erlegen sei.

Das Verschulden des Bw liegt -  wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend anführte - lediglich darin, dass der Bw es vorab verabsäumt hat, sich über die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung näher zu informieren. Damit ist er einem Tatbildirrtum erlegen, der ihm jedoch vorwerfbar ist. Er hat leicht fahrlässig gehandelt.

Damit hat er auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

3.5. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass – wie unter Punkt 3.4. angeführt – von einem geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen ist. Der Bw war – wenn auch ungenügend – bemüht sich rechtskonform zu verhalten.

 

 

Auch konnte die belangte Behörde nicht ausreichend darlegen, in wie weit die Folgen der Tat als nicht unbedeutend anzusehen sind. So wurde der rechtswidrige Zustand nachträglich einer Genehmigung zugeführt und es ist keine Beeinträchtigung von Nachbarinteressen eingetreten.

Weil das Verschulden des Bw nur gering ist (siehe oben), die Tat keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat, der Bw einsichtig ist und daher weder general- noch spezialpräventive Gründe dagegen stehen, konnte mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

3.6. Es war daher der Berufung teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG weder ein  Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtig-ten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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