Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522863/7/Bi/Eg

Linz, 21.06.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 10. Mai 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 2. Mai 2011, VerkR21-37-2011, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung ua, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 26 Abs.2 Z1, 7 Abs. 1 und 3, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 29 Abs.4 und 32 Abs.1 FSG die von der BH Kirchdorf/Krems am 14.9.1999, VerkR20-1659-1998/KI, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheins am 5.2.2011, dh bis einschließlich 5.12.2011, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab den Datum der Zustellung des Bescheides vom 15.2.2011, dh ab 16.2.2011 bis einschließlich 5.12.2011, verboten. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der in den Punkten III. und IV. des Bescheides vom 15.2.2011 getroffenen Anord­nungen – dh der Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer und dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B durch ein amtsärztliches Gutachten sowie der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme – endet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5. Mai 2011.

 

2. Gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Am 6. Juni 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung, verbunden mit der Berufungsverhandlung im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren, in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw, Herrn X, der Vertreterin der Erst­instanz, Frau X, und des Zeugen Meldungsleger X (Ml) durchgeführt. Der Bw war entschuldigt. Die Berufungsentschei­dung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er fechte den Bescheid hinsichtlich der Entziehungsdauer von 10 Monaten an. Es sei zwar richtig, dass er am 5. Februar 2011 seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, er habe aber keine Verwaltungsübertretungen nach den §§ 4 und 31 StVO begangen. Er sei gerichtlich unbescholten, habe einen tadellosen Leu­mund und auch keine Vormerkungen. 10 Monate seien bei weitem überhöht. Er sei zur Nachschulung bereit, brauche aber die Lenkberechtigung zur Berufs­aus­übung und beantrage die Entziehung für maximal fünf Monate.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw sowie die Vertreterin der Erstinstanz gehört und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Bw am 5. Februar 2011 gegen 4.30 Uhr als Lenker des Pkw X insofern an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden an einem Zaun und an einem Leitpflock ursächlich beteiligt war, als er in Richtung X fahrend bei km 69.5 der B138 nach eigenen Angaben einschlief und infolgedessen nach links von der Straße abkam und in eine Wiese und dann wieder zurück auf die B138 fuhr. Dabei wurde die vordere Kenn­zeichen­tafel vom Fahrzeug gerissen.

Der beim Verkehrsunfall entstandene Schaden wurde um 5.05 Uhr von einem Verkehrsteilnehmer gemeldet. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, an der Unfallstelle seien die Kennzeichentafel und der Leitpflock sichtbar gelegen und der Zaun sei kaputt gewesen. Der Ml gab in der Berufungsverhandlung glaubwürdig an, er habe Meldung an die Straßen­meisterei Kirchdorf erstattet wegen des Leitpflocks, der in der Nacht wegen der Dunkelheit nicht mehr fotografiert werden konnte. Am nächsten Vormittag wurden Fotos von der Unfallstelle gemacht, da hatte die Straßen­meisterei den Leitpflock bereits wieder aufgestellt, jedoch ohne die integrierte Schneestange. Der Ml zeigte ein Foto vom aufgestellten Leitpflock ohne Schnee­stange, das als Beilage zur Verhandlungs­schrift genommen wurde.

Der Ml suchte den Bw daheim auf, wo er ihn weckte und zum Verkehrsunfall befragte. Der Bw bestätigte die Unfallzeit 4.30 Uhr und dass er vorher Alkohol, nämlich 6 bis 7 Seidel Bier, getrunken hatte.

Zunächst wurde aufgrund der offensichtlichen Alkoholisierungssymptome und der Trinkangaben ein Alkohol-Vortest durchgeführt, der positiv verlief, sodass der Bw vom dafür geschulten und behördlich ermächtigten Ml zum Alkotest mittels Alkomat Dräger, GeräteNr. ARNM-0283, aufgefordert wurde. Dieser ergab um 6.12 Uhr einen günstigsten AAG von 0,72 mg/l.

Zum Schaden am Zaun gab der Bw an, der Zaun gehöre einem Bauern namens X, den er kenne und dem er den Schaden melden werde. Später fand der Ml heraus, dass der Geschädigte ein Herr X war. Über ausdrückliche Befragung gab der Ml an, an der Unfallstelle seien keine Fußspuren zu sehen gewesen, die darauf hingedeutet hätten, dass der Bw sich um den Schaden gekümmert hätte, und der Bw habe auch nichts davon gesagt, dass er angehalten und nachge­schaut hätte. Der Bw habe sich ihm gegenüber bereit­erklärt, den Schaden am Zaun zu regeln und er werde auch Meldung an die Straßenmeisterei machen und den Leitpflock zahlen. Laut Ml bestand der beschä­digte Zaun aus mehreren massiven Pflöcken, zwischen denen Draht gespannt war. Die Reifenspur habe nach links in die Wiese und zurück auf die Straße geführt, auf der eine Geschwindigkeit von theoretisch 100 km/h erlaubt sei. 

 

Aufgrund der absolut glaubwürdigen Zeugenaussage des Ml, wonach die Unfall­zeit vom Bw selbst mit "gegen halb fünf", also 4.30 Uhr, angegeben wurde, erübrigte sich die Ladung der beantragten Zeuginnen X und X, die genau zu Unfallzeit 4.30 Uhr einvernommen werden sollten. Die Erstinstanz ist selbst von einer Unfallzeit 4.30 Uhr ausgegangen, sodass das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere geht.

Rückgerechnet vom Atemalkoholwert um 6.12 Uhr von 0,72 mg/l wurde von der Erstinstanz bei der do Amtsärztin eine Rückrechnung auf die Unfallzeit 4.30 Uhr vorgenommen, die zum günstigsten Ergebnis von 1,61 %o kommt.

Ausgehend von der vom Bw selbst genannten Unfallzeit 4.30 Uhr ergibt eine Rückrechnung des um 6.12 Uhr erzielten günstigsten Alkomat-Ergebnisses von 0,72 mg/l – das sind nach dem Schlüssel 1:2 umgerechnet 1,44 %o – unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o für 1 Stunde und 42 Minuten (4.30 Uhr bis 6.12 Uhr) einen Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit von gün­stig­stenfalls 1,61 %o. Dabei ist der rein fiktiv angenommene stündliche Abbau­wert von 0,1 %o bereits die für den Bw günstigste Variante, zumal üblicherweise von einem durchschnittlichen Abbauwert von 0,12 bis 0,15 %o pro Stunde auszugehen ist; das ergäbe rückgerechnet auf die Unfallzeit beim Bw einen BAG von 1,64 %o bis 1,69 %o.

Dies­bezüglich wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Amts­ärztin Frau X, Rücksprache gehalten, die die von der Amtsärztin der Erst­instanz errechnete Variante als unbedenklich bestätigte. Die vom Bw – allerdings ohne jedes sachliche Argument – behauptete Annahme einer Alkoholisierung von 1,58 %o zur Unfallzeit ist nicht nachvollziehbar und der wahrscheinlichere Blutalkoholwert zur Unfallzeit liegt über 1,61 mg/l, zumal der Bw als Trinkende 4.00 Uhr angegeben und einen Nachtrunk ebenso wie einen Sturztrunk verneint hatte.

 

Fest steht auch, dass ein Leitpflock, in den laut Ml eine Schneestange integriert war, beim Abkommen des vom Bw gelenkten Pkw von der B138 niedergefahren wurde. Der Ml bestätigte glaubhaft, der Leitpflock sei bei der Besichtigung der Unfallstelle nach der Unfallmeldung um 5.05 Uhr frei dort gelegen und sichtbar gewesen, ebenso sei die vordere Kenn­zeichentafel des Pkw X im Schnee gefunden worden. Fußspuren, die darauf schließen lassen, dass der Bw nach seiner Rückkehr auf die Fahrbahn der B138 ausgestiegen und zurückgegangen sei und sich vergewissert hätte, dass und welcher Schaden entstanden ist, waren nicht zu finden und der Bw machte dem Ml gegenüber auch nichts dergleichen geltend. Auch wenn der Bw angibt, er habe nichts von der Beschädigung eines Leitpflockes bemerkt, weshalb er dafür auch nicht verant­wortlich sei, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Hätte er sich nach dem Unfall vom beim Ausritt in die Wiese geradezu zu erwartenden Schaden durch Niederfahren von dort befindlichen Einrichtungen vergewissert – Leitpflöcke und speziell Schneestangen sind in regelmäßigen Abständen neben der Fahrbahn vorzufinden und die Fortsetzung des in einem Teilbereich nieder­gefahrenen Zaunes ist auf den Fotos deutlich zu sehen – hätte er den von ihm verursachten Schaden bemerken müssen und Vorkehrungen treffen können, die nach der Anordnung des § 99 Abs.2 lit.e StVO darin bestehen hätten sollen, dass er entweder die nächste Polizeidienststelle oder die zuständige Straßenmeisterei Kirchdorf vom Schaden an der Verkehrsleitein­richtung ohne unnötigen Aufschub, zB telefonisch, verständigt hätte. Dabei wäre zur Schadensbegleichung seine Identität als Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfalles festgehalten worden.

 

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes streng auszulegen, insbesondere bei Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die bei Dunkelheit dazu dienen, den Straßenverlauf auch bei größeren Schneeablagerungen für Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar zu machen. Der Bw hat weder nach dem Verkehrsunfall ange­halten noch in Bezug auf einen nach den vorliegenden Fotos geradezu zu erwartenden Schaden nachgesehen und er hat sich von der Unfallstelle ohne jede Unfallmeldung entfernt und ist heimgefahren, weshalb auch seine körper­liche und geistige Verfassung zur Unfallzeit nicht festgestellt werden konnte. Wäre die Kennzeichentafel nicht im Schnee gefunden worden, wäre der Verursacher des Verkehrsunfalls mit Sachschaden nicht feststellbar gewesen.

 

Der Bw wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungs­senates vom 21. Juni 2011, VwSen-166025/6/Bi/Eg, der Begehung von Verwaltungs­über­tretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960, 3) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 4) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt, weil er am 5. Februar 2011 gegen 4.30 Uhr das Kraftfahrzeug X auf der Pyhrnpaß-Straße B138 bis zu Strkm 69.500 im Gemeindegebiet von X gelenkt hat,

1) obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6%o oder mehr, nämlich 1,61%o betragen hat, wie eine Rückrechnung durch die Amtsärztin auf den Unfall­zeit­punkt ergeben hat,

2) und als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker des Fahrzeuges einen Leitpflock und somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigte und es unterließ, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßen­erhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen,

3) und unterließ, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sofort anzuhalten, und

4) es unterließ, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichen Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich machte, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.    

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenk­berechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Auf der Grundlage des um 6.12 Uhr erzielten günstigsten Atemalkoholwertes von 0,72 mg/l sowie des auf die Unfallzeit 4.30 Uhr rück- und umgerechneten Blut­alkohol­gehalts von mindestens 1,61 %o war davon auszu­gehen, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt als Lenker des Pkw X eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen hat, wie auch im wegen Übertretung der StVO 1960 ergangenen Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 21. Juni  2011,  VwSen-166025/6/Bi/Eg, ausgeführt. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten festzusetzen ist.

 

Dabei handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene  Mindestentziehungs­dauer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 %o und darüber. Diese Bestimmung steht somit der Fest­setzung einer längeren Entziehungs­­dauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der straf­baren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinaus­reichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001; 17.11.2009, 2009/11/0023, mit Vorjudikatur).

 

Dabei ist – abgesehen davon, dass nach ständiger Judikatur des VwGH Alkohol­delikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften gehören, zumal derart durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil sie infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktions­fähig­keit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben – vor allem der Umstand, dass der Bw beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in diesem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden ua auch an einer Verkehrsleiteinrichtung insofern verursacht hat, als er durch Sekundenschlaf von der Fahrbahn abkam und dabei linksseitig in einer Wiese einen Zaun und einen Leitpflock niederfuhr. Er hat ohne anzuhalten und ohne den Unfall zu melden die Fahrt fortgesetzt und konnte nur anhand der im Schnee an der Unfallstelle verlorenen Kennzeichentafel ausfindig gemacht werden. Alle diese Umstände sind in die Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG mit einzu­beziehen.

Damit war die Entziehungs­dauer zumindest im Ausmaß von vier Monaten über die Mindestentziehungszeit zu verlängern, auch wenn der Bw die Lenkbe­rechtigung für die Ausübung seines Berufes braucht. 

Insgesamt gesehen wird die Festsetzung einer über die gesetzliche Mindest­zeit hinausgehenden Entziehungsdauer mit 10 Monaten nicht nur als sachlich gerecht­­fertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrs­zuver­lässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend aber zweifel­los auch geboten und unabdingbar erachtet, wobei die Entziehungsdauer, die zugleich die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit darstellt, ab der vor­läufigen Abnahme des Führerscheins  am 5. Februar 2011 zu berechnen ist.

 

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen. 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva).

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teil­nahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 27.5.1999, 99/11/0072; 24.8.1999, 99/11/0166; 4.10.2000, 2000/11/0176; uva).

Dem Argument des Bw, er brauche die Lenkberechtigung zur Ausübung seines Berufes, ist entgegenzuhalten, dass ihm diese Umstände auch schon bekannt waren, als er diese Fahrt in einem erheblich alkoholisierten Zustand angetreten hat, wobei ihm auch seine Sorgepflicht für seine beiden Kinder bewusst sein musste. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind seine nunmehrigen Bedenken nicht geeignet, eine Herabsetzung der Entziehungsdauer zu rechtfertigen. 

Aus all diesen Überlegungen war im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständ­lichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

1,61 ‰ BAG zur Unfallszeit, VU mit Sachschaden an Leitpflock, Nichtanhalten, Nichtmeldung, Entfernen von Unfallstelle erstmalig = 10 Monate FSE bestätigt

 

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