Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231261/2/BP/Ga

Linz, 17.06.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des H D gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 16. Mai 2011, AZ.:, mit dem ein Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Polizeidirektors von Wels vom 26. November 2010, AZ.:, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw durch Hinterlegung am 30. November 2010 zugestellt, wobei die Abholfrist am 1. Dezember 2010 begann. 

 

Mit Poststempel 21. Dezember 2010 erhob der Bw schriftlich Einspruch gegen die oa.  Strafverfügung.

 

Mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 26. Mai 2011, AZ.: , wurde dieser Einspruch wegen verspäteter Einbringung gemäß § 49 Abs. 1 VStG iVm. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. 

 

1.2. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 erhob der Bw sinngemäß Berufung gegen den oa. Bescheid.

 

Darin führt er aus, dass er von 1. Dezember 2010 bis 4. Dezember 2010 auf Montage (und somit ortsabwesend) gewesen sei.

 

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14. Juni 2011.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus diesem ergibt sich ua. dass der Bw (laut Bestätigung seiner Mutter (Schreiben vom 1. April 2011) von 5. Dezember 2010 bis
20. Dezember 2010 bei ihr in A verweilt sei. 

 

Nachdem im Verfahren der Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war und kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

Insbesondere wird angemerkt, dass die Darstellung des Bw, wonach er von
1. Dezember 2010 bis 4. Dezember 2010 ortsabwesend gewesen sei, als glaubhaft angenommen wird. Der Bw kehrte also nach eigenen Angaben am
4. Dezember 2010 an die Abgabestelle zurück, bevor er sich von 5. Dezember 2010 bis zum 20. Dezember 2010 in A aufhielt.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1., und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG wird eine Strafverfügung vollstreckbar, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG, der aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl nach dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 

 

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag der letzte Tag  der Frist.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unwidersprochen und auch durch die Aktenlage bestätigt, dass die fragliche Strafverfügung vom 26. November 2010 – nach einem fruchtlosen Zustellversuch am 30. November 2010 – mit Beginn der Abholfrist 1. Dezember 2010 hinterlegt wurde.

 

Hinsichtlich der Frage der Zustellung dieses Bescheides ist zunächst auf § 17 Zustellgesetz zu verweisen.

 

Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.3. Wie sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt, kehrte der Bw, der von 1. bis 4. Dezember 2010 auf "Montage" war, am Samstag dem 4. Dezember 2010 an seine Abgabestelle zurück, bevor er sich am 5. Dezember 2010 zu seiner Mutter nach A begab, wo er bis 20. Dezember 2010 blieb. Im Sinne des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG konnte er also bei seiner Rückkehr am 4. Dezember 2010 von der Hinterlegung Kenntnis erlangen. Die Berufungsfrist begann also an dem Tag, an dem das Dokument von ihm nach seiner Rückkehr erstmals behoben werden hätte können; dies war Montag der 6. Dezember 2010.

 

In Hinblick auf § 32 AVG endete die Berufungsfrist somit am 20. Dezember 2010. Laut Poststempel erhob der Bw allerdings den Einspruch erst am 21. Dezember 2010 und somit verspätet.

 

3.4. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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