Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100801/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 VwSen 100801/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.01.1993

VwSen 100801/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993
VwSen - 100801/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H S vom 31. August 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. August 1992, VerkR96/3164/1992, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 10. August 1992, VerkR96/3164/1992, den Einspruch der Frau H S, B, M, gegen die Strafverfügung vom 10. Juli 1992, VerkR96/3164/1992, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde von der nunmehrigen Berufungswerberin laut Postrückschein am 15. Juli 1992 übernommen. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 29. Juli 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 30. Juli 1992, also um einen Tag verspätet, eingebracht (zur Post gegeben). Dieser war daher von der Erstbehörde als verspätet zurückzuweisen. Zum Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits an die Bundespolizeidirektion Wien Strafbeträge überwiesen, offensichtlich gemeint für Organstrafverfügungen, ist festzuhalten, daß dies in formalrechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung ist, da die Strafverfügung aufgrund des verspäteten Einspruches in Rechtskraft erwachsen ist und auch eine "Doppelbestrafung" hieran nichts ändern würde. Abgesehen davon wurde von der Erstbehörde über Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erhoben, daß die einbezahlten Geldstrafen andere Sachverhalte betreffen müssen, da für Übertretungen des § 36 lit.e KFG 1967 Organstrafverfügungen nicht vorgesehen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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