Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252450/6/Lg/Sta

Linz, 15.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. Mai 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Finanzamtes Grieskirchen Wels gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 22.3.2010, Zl. SV96-7-2009/La, betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) gegen X X, R-traße, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt geändert (§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 51 Verwaltungsstrafgesetz – VStG): "Herr X X, es wird Ihnen zur Last gelegt, am 14.11.2008 in Ihrem Betriebsgelände in X, X, die ausländi­schen Staatsangehörigen X X, geb. X, ungar. StA., X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, slowak.StA., X X, geb. X, slowak. StA., X X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, slowak. StA., X X X, geb. X, ungar.StA., X X X, geb. X, poln.StA., X X X, geb. X, ungar.StA., und X X, geb. X, slowak.StA. beschäftigt zu haben, ohne dass Ihnen eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde. Die Ausländer wurden beim Putzen und Verpacken von Broccoli betreten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 – AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.I Nr. 78/2007.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie 12 Geld­strafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. 12 Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 34 Stunden verhängt (§ 28 Abs.1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG)."

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen X X gemäß § 45 Abs.1 AVG eingestellt. Begründend wird ausgeführt: "Über den vorliegenden Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft X, GZ 2 St 10/09 d, wegen Vergehen der organisierten Schwarzarbeit gemäß § 153e StGB, nach § 198 StPO mit diversioneller Erledigung abgesprochen. Es liegt somit eine entschiedene Sache vor."

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 1.4.2010. Darin wird ausgeführt:

 

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels Land mit der Geschäftszahl SV96-7-2009/La vom 22.3.2010, zugestellt dem Finanzamt Grieskirchen-Wels am 25.3.2010, wird innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der

 

Berufung

 

erhoben.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.3.2010 wurde das gegen Herrn X X, geb. 31.3.1956, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes der Übertretung nach den §§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z.1 lit a AuslBG eingestellt. Begründet wurde diese Einstellung damit, dass über den vorge­worfenen Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft X unter GZ 2 St 10/09 d wegen Vergehen der organisierten Schwarzarbeit gem. § 153 e StGB nach § 198 StPO mit diversioneller Erledigung abgesprochen worden wäre und somit eine entschiedene Sache vorliegen würde.

 

In der Berufung wird nunmehr vom Finanzamt Grieskirchen-Wels unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und weiters unrichtige Begründung dieses Bescheides vom 22.3.2010 eingewendet und wird die Berufung wie folgt begründet:

 

Bei der dem Beschuldigten Herrn X X zur Last gelegten Tat, nämlich des Verdachtes einer Übertretung nach §§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z.1 lit a AuslBG, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, die nicht von den Gerichten, sondern ausschließlich von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, da die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

 

Es ist zutreffend, dass von der Staatsanwaltschaft X ein anhängiges Verfahren (Gz 2 St 10/09 d) wegen des Verdachtes des Sozialbetruges nach § 153 e StGB mit einer Maßnahme nach § 198 StPO iVm § 200 Abs 5 StPO (also Diversion) beendet wurde. Dies heißt aber nur, dass wegen der Bestimmung des Doppelbestrafungsverbotes in § 17 Abs 1 StPO kein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes auf Verstoß gem. § 111 iVm § 33 Abs 1 des ASVG (wegen Nichtanmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung) geführt werden darf.

 

Es ist rechtlich völlig unrichtig, dass von der Bezirkshauptmannschaft Wels Land als Verwaltungsstrafbehörde die gegenständliche Anzeige wegen des Verdachts der Übertretung der Bestimmungen des §§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z.1 lit a AuslBG unter Hinweis auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache zurückgelegt wird, weil nämlich diese Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG niemals in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, sondern zwingend von der Verwaltungsstrafbehörde zu ahnden sind. Eine im Bereich des Sozialbetruges erfolgte Zurücklegung der Anzeige auf Grund diversionelle Erledigung kann Bindungswirkung nur im Bereich der Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entfalten, niemals aber im Geltungsbereich des AuslBG. Es kann somit keinesfalls eine bereits entschiedene Sache vorliegen, wie in der Begründung des Einstellungsbescheides ausgeführt wurde.

 

Das Finanzamt Grieskirchen-Wels stellt daher den Berufungsantrag, das gegenständliche Strafverfahren wegen Übertretung der Bestimmungen des AuslBG im Sinne des gelegten Strafantrages fortzuführen bzw. eine entsprechende Bestrafung auszusprechen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 4.2.2009 bei. Dieser enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:

 

"Am 14.11.2008 gegen 10:40 wurde durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Team KIAB (VB X, FOI X), eine Kontrolle am Betriebsgelände der Firma X X und X, Gemüsebau, X, X, eine Beschäftigungskontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz durch. Die Kontrolle fand im Rahmen eines Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes statt.

 

Bei denen im Strafantrag namentlich angeführten Personen konnten keine aufrechten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen festgestellt werden, welche ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlauben würde.

 

Betreten wurden die Personen, als sie mit dem Putzen und Verpacken von Broccoli beschäftigt waren.

 

Es wird auf die aufgenommenen Niederschriften, Personenblätter und Protokolle der Beschuldigtenvernehmung - StPO verwiesen.

 

Der vorliegende Sachverhalt stellt eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dar und es wird die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens beantragt."

 

Der Strafantrag enthält ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung, aufgenommen vom Finanzamt Grieskirchen Wels am 22.1.2009 mit X X. Darin gab dieser Folgendes an:

 

"Grundsätzlich bekommen wir von X über Fa. X X, X, die Wochenbestellung, hier vom 5.11.2008. Diese Mengen können mit dem vorhandenen Personal bereitgestellt werden. Am 10.11.2008 gab es eine Zusatzbestellung für Anlieferung Mittwoch um die plötzliche Erhöhung bei Broccoli auf 1.520 Colli statt der ursprünglichen 320 Colli. Diese einmalige Erhöhung hätte auch mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden können. Am 11.11.2008 gab es eine neuerliche Zusatzbestellung, wo auch für Donnerstag eine Erhöhung für Broccoli auf 1.520 Colli geordert wurde. Dies wurde mit unterschiedlichen Anlieferungszeiten ausgeglichen.

Telefonisch wurde am 12.11.2008 eine Erhöhung bei Broccoli für Freitag auf 800 Colli geordert. Aufgrund dieser Umstände habe ich am Mittwoch, 12.11.2008, vom Betrieb in Tschechien (X s.r.o.), Personal geholt. Diese Personen sind an diesem Tag mit einem Mannschaftsfahrzeug aus Tschechien angereist und am Abend angekommen. Bei Ankunft am Betrieb wurde vor Ort die Anzahl und Personalien der Personen festgestellt. Ich habe meine Frau beauftragt, sich um die Papiere für diese Personen zu kümmern. Ich habe gewußt, dass einige Leute dabei sind, welche bereits früher einmal bei unserem Betrieb in Österrech gearbeitet haben. Meine Frau sollte sich darum kümmern, das haben wir am Mittwoch Abend noch besprochen. Das mit den Papieren macht immer meine Frau. Wir haben später darüber nicht mehr gesprochen und ich habe mich auch nicht mehr darum gekümmert.

Mit der Arbeit haben die Leute vom tschechischen Betrieb am Donnerstag, 13.11.2008, begonnen.

Erst durch die Kontrolle vom Finanzamt am 14.11.2008 bin ich draufgekommen, dass verschiedene Leute keine Arbeitspapiere haben und auch teilweise nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Nach der Kontrolle habe ich die Sache mit meiner Gattin abgeklärt und es wurden die Anmeldungen zur Sozialversicherung nachgereicht sowie beim AMS die erforderlichen Papiere beantragt. Wir waren immer bestrebt, dass die Leute ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet wurden. Mit dem AMS haben wir auch noch nie Probleme gehabt und die Bewilligungen für die Ausländer immer prompt erhalten. Aufgrund dieser Vorgehensweise war mir bekannt, dass auch in diesem Fall die erforderlichen Bewilligungen noch am selben Tag vom AMS ausgestellt worden wären.

Grundsätzlich gestehe ich die Übertretung ein und ersuche um Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände."

 

Weiters enthält der Akt ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung aufgenommen vom Finanzamt Grieskirchen Wels am 22.1.2009 mit X X. Darin gab diese an:

 

"Grundsätzlich schließe ich mich den getätigten Aussagen meines Mannes an und gebe weiters an, dass es mir immer ein Anliegen ist, dass die Leute ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet sind und auch die Bewilligungen vom AMS ausgestellt sind. Ich mache die Anträge und Anmeldungen bereits zwischen 15 und 20 Jahren für unsere Saisonarbeiter.

Am frühen Abend des 12.11.2008 (Tag der Anreise der Saisonarbeiter aus Tschechien) hat mich mein Gatte ersucht ins Büro zu kommen um die Bestellung zu kontrollieren. Im Zuge dessen hat er mir die Anweisung gegeben, dass aus Tschechien die Arbeiter kommen und ich mich um die Papiere kümmern soll. Die Arbeiter sind dann zu mir ins Büro gekommen und ich habe die Personalien aufgenommen. Die Namen habe ich zum Teil noch auf die AMS-Anträge geschrieben.

Es war dann mittlerweile ca. 20.00 Uhr und ich habe mich aus gesundheilichen Gründen außer Stande gesehen die Anträge fertigzustellen und per Fax abzusenden. Mein angeschlagener Gesundheitszustand hat es mir bis Freitag (Tag der Kontrolle) nicht ermöglicht die entsprechenden Anträge und Anmeldungen abzufertigen. Dazu kann ich ein ärztliches Attest v. 17.11.2008 in Kopie vorlegen.

Weiters hat es im Betrieb laufend Stromausfälle gegeben, weshalb am Freitag, 14.11.2008, zwei Elektriker im Haus waren. Durch diese Stromausfälle war der Computer und Faxgerät nur bedingt einsatzbereit. Dazu gibt es eine Bestätigung der ausführenden Elektrofirma. Als am Freitag, 14.11.2008, die Kontrolle war, bin ich im Büro gewesen um dem Elektriker den Schaltkasten zu zeigen wo laufend die Stromausfälle waren.

Ich war an diesem Tag gesundheitsbedingt außer Stande die erforderlichen Anmeldungen nachzureichen, bzw. Unterlagen vorzulegen.

Am Montag, 17.11.2008, habe ich in der Früh vom AMS die Arbeitspapiere rückwirkend per 13.11.2008 besorgt und gleichzeitig per Fax (lt. Fax-Protokoll um 8.29 Uhr) veranlasst, dass durch das Lohnbüro (Fr. X, X) die Anmeldungen ebenfalls rückwirkend mit 13.11.2008 durchgeführt werden. Mit der lfd. Lohnverrechnung wurden die Beiträge entrichtet.

 

Im Fall X X und X X möchte ich sagen, dass beide am 6.6.2008 bei der GKK-Außenstelle X zur Vergabe der Sozialversicherungsnummer gemeldet wurden. Dabei ist für die Zwillingsbrüder X ein und diesselbe Versicherungsnummer vergeben worden, in weiterer Folge wurden beide unter dieser Versicherungsnummer angemeldet. Erst bei der Kontrolle bin ich draufgekommen, dass nur ein X angemeldet ist. In der Lohnverrechnung sind beide seit Juni 2008 erfasst und ordnungsgemäß abgerechnet (lt. Verdienstnachweis und Buchungsjournal in Kopie). Von Seiten der Gebietskrankenkasse ist dies mittlerweile korrigiert.

 

Ich möchte noch anmerken, dass unsere Sekretärin, Fr. X X, sich in dieser Woche im Urlaub befand um für die Lohnverrechnungsprüfung zu lernen.

 

Grundsätzlich gestehe ich die Übertretung ein und ersuche um Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände."

 

Weiters enthält der Akt eine vor dem Finanzamt Grieskirchen Wels mit X X am 14.11.2008 aufgenommene Niederschrift. Darin gab dieser an:

 

"Zu den hier eingesetzten und heute überprüften Arbeiter gebe ich auf Befragen an: Der größte Teil der Arbeiter hat in der Halle Gemüse (Broccoli und Chinakohl) verpackt. Dabei sind auch 15 Leute (die Liste stelle ich zur Verfügung - ohne Anspruch auf Vollständigkeit) vom tschechischen Betrieb, einer GmbH. Hier bin ich zu 100 % Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Betrieb heißt X s.r.o. mit Sitz in X, Tschechien. Die s.r.o. betreibt in Tschechien zugepachtete landwirtschaftliche Flächen (Gemüsebau) in einer Größe von 40 ha.

Die 15 Leute von der tschechischen s.r.o. sind seit Mittwoch abends hier in X und haben am Hof Unterkunft genommen. Ab Donnerstag haben sie Gemüse verpackt (Broccoli und Chinakohl) wobei dieser aus dem Betrieb in Tschechien stammt.

Das tschechische Gemüse (Chinakohl) wurde am Samstag letzter Woche mit eigenem Fuhrpark hierher verbracht, wird zuerst gelagert, abgepackt und wieder nach Tschechien transportiert.

Die bei der heutigen Kontrolle festgestellten Leute haben in der Halle öst. Broccoli aus eigener Erzeugung abgepackt. Es wurde keine tschechische Ware verpackt. Heute ist von den Leuten ausschließlich der Broccoli aus unserer öst. Landwirtschaft abgepackt worden.

Zur Bezahlung der Leute gebe ich an, dass teilweise Arbeiter doppelt beschäftigt sind, d.h. sie sind z. Teil im öst. Betrieb hier und z. T. bei der tschech. s.r.o angestellt.

Wenn ich gefragt werde, ob für alle heute kontrollierten Personen arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliegen, gebe ich an, dass ich dies nicht sagen kann. Das macht meine Frau bzw. unsere Mitarbeiterin. Meine Frau ist aus gesundheitlichen Gründen Gründen nicht im Stande Ausküfte über die Mitarbeiter zu geben."

 

Weiters sind dem Strafantrag Versicherungsdatenauszüge beigelegt.

 

Weiters sind dem Akt Personenblätter beigelegt, aus denen ersichtlich ist, dass die Ausländer mit einer Entlohnung von € 4 pro Stunde 6 – 8 Stunden pro Tag Arbeit hätten.

 

Weiters enthält der Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.8.2009. Diese enthält folgenden Tatvorwurf:

 

"Sie haben es als Beschäftiger festgestellt am 14.11.2008 gegen 10.40 Uhr durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Team KIAB, in ihrem Betriebsgelände in X, X – verwaltungsstraf­rechtlich zu verantworten, dass die ausländischen Staatsangehörigen

 

X X, geb. X, ungar. StA., X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, slowak.StA., X X, geb. X, slowak. StA., X X X, geb. X, ungar.StA., X X, geb. X, slowak. StA., X X X, geb. X, ungar.StA., X X X, geb. X, poln.StA., X X X, geb. X, ungar.StA., und X X, geb. X, slowak.StA.

 

am 14.11.2008 gegen 10.40 Uhr entgegen dem § 3 Ausländerbeschäfti­gungs­gesetz beschäftigt waren, ohne dass Ihnen für diese eine Beschäftigungs­bewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde. Die Ausländer wurden beim Putzen und Verpacken von Broccoli betreten."

 

Weiters enthält der Akt eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft X gemäß § 200 Abs.4 StPO vom 11.3.2009.

 

Weiters enthält der Akt den Einstellungsbescheid vom 29.4.2009.

 

Weiters enthält der Akt eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.9.2009:

 

"Eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist nach Ansicht der Beschuldigten nicht mehr möglich. Beim Bezirksverwaltungsamt Linz wurden gegen die Beschuldigten auf Grund des Vorfalls vom 14.11.2008 ebenfalls Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welche allerdings beide eingestellt worden sind mit Bescheiden vom 29.04.2009. Hintergrund dieser Einstellungen war, dass die Beschuldigten X und X X auf Grund dieser Vorfälle ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft X angezeigt worden sind und diese beiden Ver­fahren im Rahmen einer Diversion erledigt bzw. eingestellt worden sind.

 

Eine diversionelle Erledigung inkludiert allerdings eine strafrechtliche Erledi­gung und würde somit eine Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren wegen desselben Sachverhaltes eine Doppelbestrafung darstellen, die aus rechtlicher Sicht nicht zulässig ist.

 

Aus diesem Grund wurden auch die Verfahren vor dem Bezirksverwaltungsamt eingestellt.

 

Auf die entsprechenden Einstellungsbescheide, sowie diversionellen Erledigun­gen wird verwiesen und die entsprechenden Unterlagen gleichzeitig vorgelegt.

 

Es wird daher beantragt, die beiden Verwaltungsstrafverfahren gegen X und X X mögen eingestellt werden."

 

Weiters enthält der Akt eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.11.2009:

 

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache wird zu der vom Finanzamt abgegebenen Stellungnahme vom 20.10.2009 darauf verwiesen, dass das Fi­nanzamt richtigerweise feststellt, es handle sich im gegenständlichen Fall um ein Verwaltungsstrafverfahren. Nachdem allerdings im gerichtlichen Strafverfahren, das gegen beide Beschuldigte X und X X geführt wurde, es zu einer diversionellen Regelung mit einer Zahlung durch die dort Beschuldigten gekommen ist, würde eine Fortsetzung des gegenständlichen Strafverfahrens gegen das Verbot der Doppelbestrafung eindeutig verstoßen, es ist vollkommen unerheblich, hier irrt das Finanzamt, ob ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geführt wird, weil es sich hier um denselben Sachverhalt handelt aufgrund dessen das Verfahren durchge­führt wird.

 

Darüber hinaus ist der Vorwurf, die ausländischen Staatsangehörigen (laut Auf­forderung zur Rechtfertigung vom 25.08.2009) wären ohne Beschäftigungsbe­willigung schuldhafterweise nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet gewesen, so nicht richtig. X X war für die Anmeldung bzw. den Kontakt mit dem AMS seit Jahren nicht mehr zuständig. Diese Agenden wurden ausschließlich von X X vorgenommen, und zwar selbständig. Diesbezüglich wird auf die beiden Einvernahmen der Beschuldigten vom 22.01.2009 vor dem Finanzamt Grieskirchen hingewiesen, die in Kopie beigelegt werden.

 

X X hat daher auch nicht wissen können, dass seine Gattin - aus ge­sundheitlichen Gründen - nicht in der Lage war, die bereits vorbereiteten Anträge rechtzeitig beim AMS einzubringen. Dies wurde erst im Zuge der Kontrolle am 14.11.2008 festgestellt.

 

X X hat auch im Verfahren vor dem Finanzamt Wels die entspre­chenden ärztlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Umstände vorgelegt.

 

Ein schuldhaftes Verhalten ist daher weder X noch X X vorzu­werfen und wird die Beischaffung des gesamten Erhebungsaktes - soweit nicht ohnehin schon vorliegend - vom Finanzamt Wels zum Beweis des Vorbringens der Beschuldigten beantragt.

 

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen:

 

Es ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von je € 1.000,00 auszugehen. Die Beschuldigten sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Landwirtschaft in der X in X, die Verbindlichkeiten
belaufen sich auf mehr als € 1,0 Mio."       

 

4. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen die Beschuldigten nicht. X X war in Ungarn, X X hatte "den Termin verschwitzt".

 

Der Vertreter der Beschuldigten trug vor, beide Beschuldigten seien als entschul­digt anzusehen. X X deshalb, "weil sie als unternehmensintern zu­ständige Person die Anträge beim AMS aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Krankheit nicht erledigen konnte", X X deshalb, "weil er sich auf seine Frau verlassen hat, aber nicht Kenntnis von ihrer plötzlich auftretenden Krankheit hatte."

 

Der Vertreter der Beschuldigten erläuterte weiters, dass die praktische Vorgangs­weise in solchen Fällen "mit der tschechischen X s.r.o." wie folgt gewesen sei: "Es handelt sich um Arbeiter, die in ganz Europa arbeiten. Wo sie konkret arbeiten, hängt von den jeweiligen Erntezeiten ab. D.h., diese arbeiten auch, wenn die Zeit passt, in Tschechien. Wenn sie in Oberösterreich benötigt werden, dann eben in Oberösterreich. Es ist so, dass die Beschuldigten dann eben normalerweise einen größeren Zeitraum beantragen, um sicherzugehen, dass die Beschäftigungsbewilligungen für die Erntezeit vorhanden sind. Analoges gilt für die Verpackungen."

 

5. X X übermittelte dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein ärzt­liches Attest vom 17.11.2008, welches "bestätigt, dass Frau X vom 12.11. bis 14.11. unter rezid. Migräne-Attakten litt, wodurch sie bettlägrig und arbeitsunfähig war."

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung erhobene Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Dem Argument der Doppelbestrafung (Art.4 Abs.1 des 7. ZPMRK; § 153e StGB im Verhältnis zu § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG) ist das Er­kenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, B 343/10 entgegenzuhalten.

 

Was das Verschulden betrifft, ist dem Beschuldigten zunächst das Verhalten seiner Gattin entgegenzuhalten. Deren vorwerfbares Verhalten ist darin begründet, dass sie es zuließ, dass die gegen­ständlichen Ausländer zur Arbeit eingesetzt wurden (ab Donnerstag, 13.11.2008), ohne dass die entsprechenden Bewilligungen des AMS vorlagen, und nicht darin, dass sie krankheitshalber verhindert war, die entsprechenden Anträge beim AMS überhaupt erst zu stellen. Es hätte eine kurze Mitteilung (in Form eines einzigen Satzes) an ihren Gatten oder einen sonstigen Beauftragten genügt, in welchem sie klarstellte, dass am 13./14.11.2008 die Ausländer mangels Vorliegens der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen nicht zu arbeiten beginnen durften (so dies nicht überhaupt aufgrund der knappen Zeitverhältnisse ohnehin klar war – 12.11.2008: Eintreffen der Ausländer, abends Gespräch mit dem Gatten, erst anschließend Beginn des Ausfüllens der Formulare für das AMS; erster Arbeits­einsatz der Ausländer: 13.11.2008). Dass die Krankheit von solcher Schwere gewesen wäre, dass die Beschuldigte von 12.11. Abend bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.11. an dieser knappen Mitteilung gehindert gewesen wäre, wurde nicht dargetan, vielmehr wurde stets nur (und auch das nur auf unklare Weise) argumentiert, die Beschuldigte sei an der formularmäßigen Erledigung (und Einbringung) der Beschäftigungsbewilligungsanträge gehindert gewesen. Überdies hat die Beschuldigte selbst vorgebracht, sie sei zur Zeit der Kontrolle im Büro gewesen, um dem Elektriker den Schaltkasten zu zeigen, was sicher einen größeren körperlichen Einsatz erfordert, als die mündliche Mitteilung, dass die Ausländer nicht arbeiten dürfen. Wenn X X argumentiert, er sei aufgrund einer jahrelangen Arbeitsteilung nicht mehr für den Kontakt mit dem AMS zuständig und dass diese Arbeiten selbstständig von seiner Gattin (der Beschuldigten) erledigt worden seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entschuldigung nur bei Vorhandensein eines ausreichenden Kontrollsystems eintritt. Die Einrichtung eines Kontrollsystems wurde jedoch nicht geltend gemacht. Überdies erklärte der Beschuldigte selbst (Protokoll vom 22.1.2009) er habe sich nach der Beauftragung seiner Gattin "nicht mehr darum gekümmert". Daher muss sich der Beschuldigte das Verschulden seiner Gattin zurechnen lassen.

 

Die Taten sind daher dem Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe kann im Hinblick auf die Umstände des Falles  (Migräne der Gattin, ansonsten verlässliche Arbeitsteilung, fehlende Faktenbestreitung) und die kurze Dauer der illegalen Beschäftigung (der allerdings die hohe Zahl der illegal Beschäftigten in einem Gewerbebetrieb gegenübersteht) mit der gesetzlichen Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe je illegal beschäftigtem Ausländer das Auslangen gefunden werden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig einzustufen, da er es verabsäumt hatte, ein effizientes Kontrollsystem einzurichten.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0144-5

 

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