Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100802/4/Bi/Ho

Linz, 19.11.1992

VwSen - 100802/4/Bi/Ho Linz, am 19. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der M F, E, S, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 1992, VerkR96/10225/1992 und VerkR96/10226/1992, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 3. Juni 1992, VerkR96/10225/1992, über Frau Marianne Fürlinger wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 28. April 1992 um 9.20 Uhr in L, F, auf Höhe des Hauses Nr., Kreuzung mit der O, als Lenkerin des PKW das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer und Baustellenfahrzeuge" mißachtet hat.

Mit Strafverfügung vom 3. Juni 1992, VerkR96/10226/1992 wurde die Beschuldigte wegen der gleichen Verwaltungsübertretung, begangen am 28.4.1992 um 9.21 Uhr, als Lenkerin des PKW zu einer Geldstrafe von 500 S und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verpflichtet.

Beide Strafverfügungen wurden nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17. Juni 1992 beim Postamt 4690 hinterlegt. Der Einspruch gegen beide Strafverfügungen wurde am 24. Juli 1992 zur Post gegeben und mit den angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 1992 gemäß 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der ersten Instanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurde. Da in den zugrundeliegenden Strafverfügungen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich das Rechtsmittel nur gegen eine unrichtige (verfahrens-) rechtliche Beurteilung richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin begründet ihre Berufung damit, sie sei auf Urlaub gewesen und habe die Briefe nicht früher bei der Post abholen können.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da die beiden Strafverfügungen am 17. Juni 1992 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen hinterlegt wurden, war zu beurteilen, ob durch diese Hinterlegung eine ordnungsgemäße Zustellung erwirkt wurde. Die Rechtsmittelwerberin wurde mit Schreiben vom 14. September 1992 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch geeignete Unterlagen das genaue Datum, sowie die Dauer ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit zu belegen, wobei dieses Schreiben am 17. September 1992 zugestellt und der Rückschein von der Rechtsmittelwerberin selbst unterschrieben wurde. Trotzdem ist bislang keine Antwort erfolgt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat seine Ankündigung gemäß berechtigt ist, ohne Anhörung der Rechtsmittelwerberin aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, die die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z. B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (vgl. VwGH vom 24. März 1988, 87/09/0262). Der Vewaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit - wie im gegenständlichen Fall des Urlaubes - ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann (z. B. VwGH vom 22. September 1988, 88/07/0182).

Obwohl der Rechtsmittelwerberin ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Behauptung, sie habe sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der beiden Strafverfügungen auf Urlaub befunden, durch geeignete Unterlagen zu belegen, hat diese keinerlei Konkretisierung ihres Vorbringens vorgenommen, und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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