Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310415/3/Kü/Ba

Linz, 14.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, vom 8. Oktober 2010 gegen Spruchpunkte I., II., III. b) bis d) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Sep­tember 2010, UR96-48-2009, wegen Übertretungen des Abfallwirt­schafts­gesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der  Spruchpunkte I., II., III. b), III. c) und III. d) eine einheitliche Geldstrafe von 2.800 Euro und eine einheitliche Ersatzfrei­heits­strafe von 26 Stunden festgesetzt wird. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz reduziert sich auf 280 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 20. Sep­tember 2010, UR96-48-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) in den Spruchabschnitten I., II., III. b) bis d) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 180 Stunden verhängt.

 

Den genannten Spruchpunkten des Straferkenntnisses lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie betreiben am Standort X, Grundstück-Nr. X KG. und Gemeinde X, einen von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden Behörde genannt) mit Bescheid vom 12.12.1995, Ge20-88-1995-P/EZ, genehmigten Abstellplatz im Rahmen Ihres gewerblichen Pkw-Gebraucht­wagenhandels. Dieser Abstellplatz, das ist eine bekieste Freifläche, befindet sich im nordöstlichen Bereich dieses Grundstückes. Dieser Abstellplatz ist für das Abstellen von 11 PKW, nicht beschädigten Fahrzeugen, genehmigt. Die dort abgestellten Fahrzeuge müssen jederzeit zum Verkehr nach Kraftfahrzeuggesetz zugelassen werden können und müssen zumindest am Tag des Abstellens eine gültige Plakette nach § 57 a KFG aufweisen (Kaufvertrag) und jederzeit betriebsbereit sein.

Sie gelten als Beschuldigter im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Behörde) hat unter Beiziehung eines Amtssach­verständigen für Abfalltechnik sowie für Anlagentechnik, je vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, am 10.09.2009, in der Zeit von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr, eine gewerbebehördliche und abfallrechtliche Überprüfung der oben angeführten und genehmigten Betriebsanlage auf dem gegenständlichen Grundstück durchgeführt und mit 60 Lichtbildern beweisgesichert. Die dazu aufgenommene Niederschrift mit Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik wie auch für Anlagentechnik sowie 60 Lichtbilddokumentationen (Gutachten zu GZ: UBAT-950105/382-2009-Br datiert mit 15.09.2009) zu GZ: Ge20-51-2008 DO/KOJ, wurde Ihnen mit Schreiben der Behörde vom 09.11.2009, zu den GZln: Ge20-51-2008-RE, Ge96-184-2009-RE, UR01-47-2009 und UR96-48-2009 (Pos. A und B, dem abfalltechnischen Bereich) gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bzw. § 43 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG nachweislich übermittelt. Aus abfalltechnischer Sicht wurden folgende Fahrzeuge, Gegenstände und Substanzen gelagert vorgefunden, durch Lichtbilder dokumentiert und als Abfälle eingestuft: (Die arabische Nummerierung entspricht den Positionen in der gegenständlichen Niederschrift mit Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 10.09.2009, Ge20-51-2008 sowie dem Gutachten GZ: UBAT-950105/382-2009-Br vom 15.09.2009).

Die Zuteilung der je angeführten Schlüsselnummer erfolgte gemäß der Abfallverzeichnis­verordnung, BGBl. Nr. 570/2003 (in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008), Abfallkatalog, ÖNORM S2100, in der je geltenden Fassung.

 

I. Auf dem Grundstück-Nr. 804/1 KG. und Gemeinde X, (öffentliches Gut der Marktgemeinde X) - nicht genehmigter Bereich, wurde gelagert vorgefunden:

 

30. 1 Stück Kfz-Kastenwagen, Marke Citroen C25D, Farbe weiß, letztes behördliches Kennzeichen v, letzte Lochung 8/2004 mit der Prüfplaketten Nr. M000; Zustand des Fahrzeuges: Karosserie stark verwittert, Innenverkleidung teilzerlegt, schwere Rost- und Karosserieschäden, Motor ausgebaut, Getriebe vorhanden; Betriebsmittel noch enthalten: Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit; Fahrzeug nicht fahrtauglich.

 

II.

Im betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten Bereich des Grundstückes-Nr. X, KG. X, im Bereich hinter der Scheune, wurde gelagert vorgefunden:

 

48. 1 Stück Kfz-Kastenwagen, Marke Renault T35D, Farbe weiß, keine Prüfplakette; Zustand des Fahrzeuges: Karosserie stark verwittert; Fahrzeug versperrt, Innenverkleidung bzw. Armaturenbrett teilzerlegt, leichte Karosserie- und Lackschäden, Blinker und Scheinwerfer links vorne defekt; Betriebsmittel noch enthalten: Bremsflüssigkeit, Hydrauliköl, Frostschutzmittel, Starterbatterie; Fahrzeug augenscheinlich nicht fahrtauglich.

 

Zu I. und II.: Sämtliche Abstellflächen sind als Schotterflächen ausgeführt. Bereiche mit flüssigkeitsdichten Boden und Sickerwassererfassung sind nicht vorhanden. Diese, unter I. und II. angeführten Fahrzeuge können aus fachlicher Sicht aufgrund des schlechten technischen Allgemeinzustandes mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand einer bestimmungs­gemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden. Sie sind daher als Altfahrzeuge einzustufen. Diese Altfahrzeuge sind der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motor- bzw. Getriebeöl, Scheibenwasch- und Kühlflüssigkeiten)' gemäß Abfallkatalog, ÖNORM S2100, Abfallverzeich­nisverordnung BGBl. II Nr. 498/2008, den gefährlichen Abfällen, zuzuordnen.

Sie haben es daher zu verantworten, dass, wie eingangs angeführt und vom Amtssach­verständigen für Abfalltechnik beim behördlichen Lokalaugenschein am 10.09.2009, Ge20-51-2008 in Befund und Gutachten sowie zu Gutachten vom 15.09.2009, GZ: UBAT-950105/382-2009-Br, festgestellt, die unter Pos. I. und II. angeführten, gefährlichen Abfälle auf den je angeführten Lagerflächen (geschotterten Freiflächen), entgegen § 15 Abs. 3 Ziffer 2 AWG 2002 gelagert wurden. Dies, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert, gesammelt oder behandelt werden dürfen (§ 79 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziffer 2 des AWG 2002).

...

III b)

Weiters wurden im betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten Bereich des Grundstückes-Nr. X, KG. X, zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze gelagert vorgefunden:

 

-         1 Stück Fahrzeugachse mit Zwillingsreifen,

-         2 Stück Vorderachsen, eine Achse mit beiden Bereifungen, ein Achse mit nur einer Bereifung

-         4 Stück Radaufhängung mit Stoßdämpfer

-         4 Stück Getriebegehäuse

-         1 Stück Fahrzeughinterachse mit Plattfedern, Radaufhängung, Federn und Stoß­­dämpfer

-         2 Stück Radaufhängung mit Stoßdämpfer und Bremsscheiben

Die Fahrzeugbauteile sind der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B.: Bremsflüssigkeit, Motoröl, Getriebeöl)', gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 498/2008, den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

Diese Gegenstände und Teile wurden ohne erkennbares Ordnungsprinzip und unsachgemäß ohne jeglichen Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien auf unbefestigtem Boden gelagert und waren mit Schmierfetten oder Motor- bzw. Getriebeölen verunreinigt. Die Fahrzeugteile waren beschädigt und teilweise stark angerostet.

An den Fahrzeugachsen und Radaufhängungen wurden alle Bremsschläuche und Verbindungen abgeschnitten.

Aufgrund des desolaten und schlechten technischen Zustandes können diese Gegenstände und Teile aus fachlicher Sicht einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden. Sie sind daher als Abfälle einzustufen.

Sie haben es daher zu verantworten, dass, wie eingangs ausgeführt und vom Amtssach­verständigen für Abfalltechnik beim behördlichen Lokalaugenschein am 10.09.2009, Ge20-51-2008, in Befund und Gutachten sowie zu Gutachten vom 15.09.2009, GZ: UBAT-950105/382-2009-Br, festgestellt, im betriebsanlagen­rechtlich nicht genehmigten Bereich zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze, die unter Pos. III b) angeführten, gefährlichen Abfälle, entgegen § 15 Abs. 3 Ziffer 2 des AWG 2002 gelagert wurden. Dies, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert, gesammelt oder behandelt werden dürfen (§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziffer 2 des AWG 2002).

 

III c):

Weiters wurden im betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten Bereich des Grundstückes-Nr. X, KG. X, zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze gelagert vorgefunden:

Auf dem nicht flüssigkeitsdichten Untergrund (Schotterboden) und im Freien ohne Schutz vor Witterungseinflüssen wurden in einer Holzkiste (1 m x 0,5 m x 0,5 m -1 x b x h) gebrauchte Betriebsmittel, und zwar Altöle, je in

- 1 Stück 20-Liter-Kunststoffkanister mit Schraubverschluss sowie

- 1 Stück 25-Liter-Kunststoffkanister mit einem Papierpfropfen als Verschluss und daher nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt, gelagert vorgefunden.

Diese Holzkiste befand sich zwischen dem Alteisencontainer und dem dort abgestellten Fahrzeug, Renault T35D, unmittelbar neben der Grundstücksgrenze. Diese Holzkiste war weder überdacht noch flüssigkeitsdicht ausgeführt. Bei eventuellen Störfällen oder bei Gebrechen der Gebinde hätte das Altöl ungehindert in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gelangen können.

Diese gebrauchten Betriebsmittel sind gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als gefährliche Abfälle einzustufen. Diese Abfälle sind der Schlüsselnummer 54102 'Altöle' gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 498/2008 zuzuordnen.

Sie haben es daher zu verantworten, dass, wie eingangs angeführt und vom Amtssach­verständigen für Abfalltechnik beim behördlichen Lokalaugenschein am 10.09.2009 in Befund und Gutachten sowie zu Gutachten vom 15.09.2009, GZ: UBAT-950105/382-2009-Br, festgestellt, im betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten Bereich zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze, die unter Pos. III c) angeführten, gefährlichen Abfälle, entgegen § 15 Abs. 3 Ziffer 2 des AWG 2002 gelagert wurden. Dies, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert, gesammelt oder behandelt werden dürfen (§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziffer 2 AWG 2002).

 

III d):

Weiters wurde im betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten Bereich des Grundstückes-Nr. X, KG. X, dem Bereich zwischen Wirtschafts­gebäude und der Grundstücksgrenze

-  Stück ca. 30 Liter fassender Kunststoffeimer, der zu etwa 3/4 mit einer nicht näher definierbaren, ölverunreinigten Substanz befüllt und unverschlossen war, gelagert vorgefunden. Bei eventuellen Störfällen oder bei Gebrechen des Gebindes hätte diese ölverunreinigte Substanz ungehindert in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gelangen können.

Diese ölverunreinigte Substanz ist gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als gefährlicher Abfall einzustufen. Dieser gefährliche Abfall ist der Schlüsselnummer 54930 'ölverschmutzte Betriebsmittel, fest (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)' gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 498/2008, zuzuordnen.

Sie haben es daher zu verantworten, dass, wie eingangs angeführt und vom Amtssach­verständigen für Abfalltechnik beim behördlichen Lokalaugenschein am 10.09.2009, Ge20-51-2008, in Befund und Gutachten sowie zu Gutachten vom 15.09.2009, GZ: UBAT-950105/382-2009-Br, festgestellt, im betriebsanlagen­rechtlich nicht genehmigten Bereich zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze, die unter Pos. III d) angeführten, gefährlichen Abfälle, entgegen § 15 Abs. 3 Ziffer 2 AWG 2002 gelagert wurden. Dies, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert, gesammelt oder behandelt werden dürfen (§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziffer 2 AWG 2002)."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verhängt wird.

 

Begründend wurde festgehalten, dass dem Erkenntnis nicht zu entnehmen sei, wie die Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass sich in den Alt-Pkw noch Betriebsmittel wie Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, Hydrauliköl und Frostschutz­mittel befunden hätten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welchen technischen Allgemeinzustandes mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand die Fahrzeuge einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt hätten werden können.

 

Weiters seien keine Feststellungen getroffen worden, welche Fahrzeugteile beschädigt bzw. welche Fahrzeugteile angerostet gewesen seien. Es würden Feststellungen fehlen, aus welchen nachvollzogen werden könne, dass sämtliche Gegenstände in einem derart desolaten und schlechten technischen Zustand gewesen seien, dass aus fachlicher Sicht eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich gewesen wäre.

 

Es seien auch keine Feststellungen getroffen worden, in welchem Umfang Altöle im 20 Liter-Kunststoffkanister mit Schraubverschluss bzw. im 25 Liter-Kunststoff­kanister mit einem Papierpfropfen abgefüllt gewesen seien. Diesbe­zügliche Feststellungen wären jedoch notwendig gewesen, da diese für den Strafrahmen bestimmend und daher wesentlich gewesen wären.

 

Richtigerweise hätte die Behörde eine Gesamtgeldstrafe verhängen müssen. Im Hinblick darauf, dass die Höchststrafe 36.340 Euro betrage, diese Strafe jedoch für Übertretungen mit größtmöglichem Gefährdungs- und Schadensumfang ausreichen müsse, wäre hinsichtlich des Kleinstbetriebes des Bw mit einer Geld­strafe im Umfang von maximal 10 % der Höchststrafe, sohin 3.634 Euro, das Auslangen zu finden gewesen. Dazu komme, dass der Bw zwischenzeitig krank­heitsbedingt die Pension angetreten habe, sodass spezialpräventive Gründe gleichzeitig weggefallen seien. Des Weiteren habe der Bw Ende des Jahres 2009 einen Schlaganfall erlitten, durch welchen er gesundheitlich erheblich eingeschränkt sei. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung sei auch ein wesent­licher Grund dafür, dass der Betrieb des Bw in letzter Zeit nicht mehr mit der nötigen Konsequenz geführt hätte werden können. Darüber hinaus sei der Bw sorgepflichtig für seine Ehefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Bw über ein Jahreseinkommen von weniger als 10.000 Euro verfüge, sodass er ein monat­liches Nettoeinkommen von knapp 800 Euro ins Verdienen bringe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal vom rechtsfreundlich vertretenen Bw eine Verhandlung nicht beantragt wurde bzw. im Berufungsvorbringen nur die recht­liche Beurteilung des Sachverhaltes bekämpft wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw betreibt auf Grundstück Nr. X, KG und Gemeinde X, einen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.1995, Ge20-88-1995-P/EZ, genehmigten Abstellplatz im Rahmen seines gewerblichen Pkw-Gebrauchtwagenhandels. Dieser Abstellplatz ist für 11 nicht beschädigte Fahr­zeuge genehmigt und ist als bekieste Freifläche ausgeführt. Die dort abgestell­ten Fahrzeuge müssen jederzeit zum Verkehr nach dem Kraftfahrzeuggesetz zugelassen werden können und müssen zumindest am Tag des Abstellens eine gültige Plakette nach § 57a KFG aufweisen und jederzeit betriebsbereit sein.

 

Am 10. September 2009 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung von Sachverständigen der Fachbereiche Abfalltechnik und Anlagentechnik eine gewerbebehördliche und abfallrechtliche Überprüfung der Betriebsanlage des Bw in X vorgenommen.

 

In seinem Gutachten zum Lokalaugenschein, welches der Behörde am 15.9.2009 vorgelegt wurde, hält der Sachverständige für Abfalltechnik Folgendes fest:

 

"Die im Bereich zwischen Wirtschaftsgebäude und Grundstücksgrenze vorgefundenen gebrauchten Betriebsmittel (Altöle) sowie die ölverunreinigte Substanz wurden im Freien ohne Schutz vor Witterungseinflüssen und außerhalb von dafür geeigneten Gebinden (flüssigkeitsdichte Auffangwanne) zwischengelagert. Die Zwischenlagerung der Altöle erfolgte unter anderem in einem 25 l Kunststoffkanister mit einem Papierpfropfen als Verschluss und daher nicht flüssigkeitsdicht. Die Zwischenlagerung der ölverunreinigten Substanz erfolgte wiederum in einem unverschlossenen Kunststoffeimer und daher ebenfalls nicht flüssigkeitsdicht. Bei eventuellen Störfällen oder bei Gebrechen der Gebinde hätte das Altöl ungehindert in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gelangen können. Aus diesem Grund wurde meinerseits eine sofortige Entfernung dieser gefährlichen Abfälle gefordert.

Die vorgefundenen gebrauchten Betriebsmitteln sowie die ölverunreinigte Substanz sind gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als gefährliche Abfälle einzustufen. Eine fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung als gefährlicher Abfall ist daher erforderlich. Die Abfälle sind der Schlüsselnummer 54102 - 'Altöle' und Schlüsselnummer 54930 - 'ölverschmutzte Betriebsmittel, fest (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)', gemäß Abfallverzeichnisver­ordnung BGBl. II Nr. 498/2008 zuzuordnen.

 

Bei der Überprüfung der im Bereich der Betriebsanlage abgestellten Kraftfahrzeuge wurden insgesamt 48 Stück Kraftfahrzeuge gezählt und aufgenommen. Dabei wurden auf der genehmigten Abstellfläche insgesamt 21 Stück und auf den nicht genehmigten Flächen insgesamt 27 Stück Kraftfahrzeuge abgestellt.

Zur Aufnahme der Fahrzeugdaten wurden Marke und Typ des Fahrzeuges bestimmt und die auf dem Fahrzeug befindliche Prüfplakette abgelesen. Weiters wurden die Fahrzeuge (Motoren), wenn möglich, auf enthaltene Betriebsmittel (z.B. Motorenöl, Bremsflüssigkeit, Starterbatterie) kontrolliert.

Bei einigen Fahrzeugen wurde festgestellt, dass der eingebaute Motor teilzerlegt oder überhaupt ausgebaut war. Diesbezüglich ist anzuführen, dass auch in den teilzerlegten Motoren noch Betriebsmittel (zumindest Motorenöl) enthalten waren. Die Lagerung der Fahrzeuge, einschließlich der Fahrzeuge mit teilzerlegten Motoren oder ausgebauten Motoren, erfolgte einheitlich auf geschotterten Boden.    

In diesem Zusammenhang ist aus fachlicher Sicht anzuführen, dass bei teilzerlegten Fahrzeugen erhöhte Gefahr bezüglich dem Austritt von grundwassergefährdenden Flüssig­keiten (Betriebsmittel wie z.B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) besteht, da wichtige Fahrzeugbau­teile fehlen.

Unter den vorgefundenen und im Befund aufgelisteten Fahrzeugen befanden sich auch zwei Fahrzeuge, die aus fachlicher Sicht aufgrund des schlechten technischen Allgemein­zustandes mit keinem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand mehr einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden können und daher als Altfahrzeuge einzustufen sind (siehe unten).

Betreffend der technischen Mindestanforderungen für die Lagerung und Behand­lung von Altfahrzeugen und Fahrzeugbauteilen wird in der Altfahrzeugever­ordnung BGBL. II Nr. 407/2002 der Stand der Technik definiert. In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Anlage 1, Punkt 2.1. und 2.2. der Verordnung hingewiesen.

 

Punkt 2.1.:

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtung und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

Bei der Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

 

Punkt 2.2.:

Diese Punkte der Altfahrzeugeverordnung sind aus fachlicher Sicht nicht nur auf die als Altfahrzeuge einzustufenden Fahrzeuge, sondern auch auf die Fahrzeuge mit teilzerlegten Motoren anzuwenden.

 

Da keiner der beiden oben angeführten Punkte in der ggst. Betriebsanlage eingehalten wird, besteht aus fachlicher Sicht durch eventuell auslaufende grundwassergefährdende Flüssigkeiten eine erhöhte Gefahr für Boden und Wasser.

 

Die nachfolgend angeführten Fahrzeuge sind daher von der ggst. Abstellfläche zu entfernen und auf einer der Verordnung entsprechenden Lagerfläche abzustellen.

-         Punkt 1: Marke Daihatsu, Farbe: grau, behördliches Kennzeichen JJ (CZ);

-         Punkt 4: Marke Mazda 626, Farbe: weinrot, letztes behördliches Kennzeichen X, letzte Lochung 1/2009 mit der Prüfplaketten Nr. G 000;

-         Punkt 6:  Marke Renault Laguna,  Farbe grünmetallic,  letztes behördliches Kennzeichen X, letzte Lochung 1/2005 mit der Prüfplaketten Nr. X 000;

-         Punkt 25: Marke BMW 3erTouring, Farbe schwarz, letztes behördliches Kennzeichen X, letzte Lochung 8/2008 mit der Prüfplaketten Nr. B000;

-         Punkt 46: Marke Peugeot Boxer, Farbe weiß, letztes behördliches Kennzeichen X, letzte Lochung 6/2009 mit der Prüfplaketten Nr. J000;

 

Die nachfolgend angeführten Fahrzeuge sind aus fachlicher Sicht als Altfahrzeuge einzustufen:

 

-         Punkt 30: Marke Citroen C25D, Farbe weiß, letztes behördliches Kennzeichen X, letzte Lochung 8/2004 mit der Prüfplaketten Nr. H000;

-         Punkt 48: Marke Renault T35D, Farbe weiß, keine Prüfplakette;

 

Die Altfahrzeuge sind als gefährliche Abfälle einzustufen und der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)', gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBL. II Nr. 498/2008, zuzuordnen. Die Altfahrzeuge sind von der ggst. Abstellfläche zu entfernen und einem befugten Sammler/Behandler zu übergeben.

 

Die im nicht genehmigten Bereich der Betriebsanlage, zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze vorgefundenen Kfz-Teile weisen aus fachlicher Sicht darauf hin, dass in der ggst. Betriebsanlage vermutlich auch Montage- und Demontagearbeiten bzw. Reparaturarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt wurden. Bei den vorgefundenen Kfz-Teilen handelte es sich um gebrauchte und zum Großteil beschädigte Teile. Neben den Kfz-Teilen wurde auch eine größere Menge an gebrauchten Pkw-Reifen vorgefunden. Jene Kfz-Teile (siehe unten), die in geordneter Weise zwischengelagert wurden, und Pkw-Reifen, welche augenscheinlich noch wieder verwendet werden können, sind zumindest von der ggst. Freifläche zu entfernen und an einem genehmigten Lagerplatz und unter Schutz vor Witterungseinflüssen zu lagern.

 

Nachfolgend angeführte Kfz-Teile und Pkw-Reifen sind zumindest umzulagern:

-         ca. 30 Stück PKW-Türen

-         8 Stück Kofferraumdeckel

-         6 Stück Kotflügel

-         ca. 20 Stück Auspuffanlagen

-         ca. 30 Stück Stoßfänger

-         14 Stück Fahrzeugtüren (für Kleinbusse bzw. Klein-LKW

-         32 Stück PKW-Reifen, teilweise auf Stahl- bzw. Alufelgen

Neben den oben angeführten Kfz-Teilen wurden auch noch andere Fahrzeugbestandteile, Pkw-Reifen und eine defekte Heizungstherme vorgefunden. Diese Gegenstände und Teile wurden ohne erkennbares Ordnungsprinzip und unsachgemäß ohne jeglichen Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien auf unbefestigten Boden gelagert. Einige der Fahrzeugteile waren sogar mit Schmierfetten oder Motoren- bzw. Getriebeölen verunreinigt. Die Fahrzeugteile waren durchgehend beschädigt und teilweise stark angerostet. An den Fahrzeugachsen und Radaufhängungen wurden beispielsweise alle Bremsschläuche und Verbindungen abgeschnitten. Teile wie z.B. die defekte Heckscheibe oder der abgetrennte Karosserieteil können ohnedies nicht mehr verwendet werden und stellen von sich aus Abfälle dar. Die vorgefundenen Pkw-Reifen wiesen teilweise zu geringes Reifenprofil auf. Die Heizungstherme war teilzerlegt und in einem sehr desolaten Zustand. Aufgrund des desolaten und schlechten technischen Zustandes, können diese Gegenstände und Teile sowie Reifen aus fachlicher Sicht keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden und sind daher als Abfälle einzustufen.

 

Die nachfolgend angeführten Fahrzeugteile und Gegenstände sind als nicht gefährliche Abfälle einzustufen:

 

-         6 Stück PKW-Reifen (Firestone, Winterhawk 185/65/R15, BF Goodrich Winter 185/60/R14, Cooper Weathermaster Snow 185/65/R14, Uniroyal MS+44 185/55/R15, Stunner ST Winter 201 195/60/R15 und Zeat Spider 185/65/R15)

Schlüsselnummer 57502 'Altreifen und Altreifenschnitzel'

-         1 Stück weißes Kunststoffverdeck

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll'

-         1 Stück Fensterglas für PKW (Heckscheibe)

Schlüsselnummer 31465 'Glas und Keramik mit produktionsspezifischen Beimengungen (z.B. Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel)'

-         Holzkiste (1 m x 0,5 m x 0,5 m) zum Teil mit Haushaltsartikel, Kunststoffteilen und Holztabletts befüllt

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll'

-         eine   Kartonschachtel   befüllt  mit  gebrauchten  Zahn-  und   Keilriemen   und Satellitenkabel

Schlüsselnummer 57501 Gummi und 35314 Kabel

-         eine Kunststoffkiste, befüllt mit gebrauchten Kühlerschläuchen Schlüsselnummer 57501 Gummi

-         5 Stück Kunststoffgehäuse bzw. Schläuche von KFZ-Luftfiltern Schlüsselnummer 57132 'Kunststoffe und Kunststoffverpackungen'

-         eine Kunststoffkiste, befüllt mit verschiedenen Motorteilen aus Kunststoff bzw. Metall

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll'

-         zwei Stück KFZ-Kühler

-         ein Stück Kühlerlüfter

-         1 Stück PKW-Querträger aus Metall

-         2 Stück Motorenbestandteile 1 Stück Fahrzeugtank

-         1 Stück Heizungstherme, Type Vaillant VP5-CE 1 Stück abgetrennter Karosserieteil

alle Schlüsselnummer 35103 'Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt'

 

Die Zuordnung der oben angeführten Schlüsselnummern erfolgte gemäß Abfallverzeichnis­verordnung BGBL II Nr. 498/2008.

Die nachfolgend angeführten Fahrzeugteile und Gegenstände sind als gefährliche Abfälle einzustufen:

 

-         1 Stück Fahrzeugachse mit Zwillingsreifen

-         2 Stück Vorderachsen, eine Achse mit beiden Bereifungen, eine Achse mit nur einer Bereifung

-         4 Stück Radaufhängung mit Stoßdämpfer

-         4 Stück Getriebegehäuse

-         1 Stück Fahrzeughinterachse mit Plattfedern,  Radaufhängung,  Federn und Stoßdämpfer

-         2 Stück Radaufhängungen mit Stoßdämpfer und Bremsscheiben

Die Fahrzeugbauteile sind der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)', gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBL II Nr. 498/2008, zuzuordnen.

 

Betreffend der Zwischenlagerung von demontierten Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, wird wiederum in der Altfahrzeugeverordnung der Stand der Technik vorgegeben. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage 1, Punkt 3.2. hingewiesen.

 

Punkt 3.2.:

Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungs­geschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.

 

Nach fachgerechter und ordnungsgemäßer Entsorgung der oben angeführten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle sind der zuständigen Behörde entsprechende Beweise (z.B. Entsorgungsbelege, Lieferscheine) zu übermitteln. Es wird der Behörde vorgeschlagen, nach erfolgter Entsorgung und Umlagerung, eine neuerliche Überprüfung der Betriebsanlage durchzuführen."

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden bezeichneten Schriftstücken, und zwar dem Bescheid vom 12.12.1995 sowie dem Gutachten des Sachverständigen für Abfalltechnik vom 10.9.2009.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II Nr. 570/2003 idF BGBl.II Nr. 498/2008 umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.

 

Gemäß § 4 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S 2100 „Abfallverzeichnis“ listet in Punkt 5 Tabelle 1 unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“, unter der Schlüsselnummer 54102 „Altöle“ und unter der Schlüsselnummer 54930 „feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)“ auf, welche mit „gn“ bzw. „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Einer Sache kommt die Abfalleigenschaft dann zu, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 erfüllt ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache aufgibt und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen. Diese Entledigungsabsicht ist gegenständlich beim Bw nicht anzunehmen.

 

Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirk­lichung des objektiven Abfallbegriffs die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutz­gütern aus (VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/07/0088 u.a.).

 

Wenn im Berufungsvorbringen bemängelt wird, dass dem Erkenntnis nicht zu entnehmen ist, wie die Behörde zur Feststellung gekommen ist, dass in den in Spruchpunkten I. und II. genannten Kraftfahrzeugen noch Betriebsmittel vor­handen waren, so ist diesem Vorbringen das Gutachten des Sachverständigen für Abfalltechnik entgegenzuhalten, wonach dieser im Zuge des Lokalaugenscheines insgesamt 48 Kraftfahrzeuge gezählt und aufgenommen hat, wobei 21 davon auf der genehmigten Abstellfläche und 27 Kraftfahrzeuge auf nicht genehmigter Fläche abgestellt gewesen sind. Vom Sachverständigen wurden sämtliche Fahr­zeuge nach Marke und Typ bestimmt und die auf dem Fahrzeug befindliche Prüfplakette abgelesen. Weiters wurden die Fahrzeuge auf enthaltene Betriebs­mittel (z.B. Motorenöl, Bremsflüssigkeit und Starterbatterie) kontrolliert. Die Altfahrzeuge Marke Citroen C25D, Farbe weiß, sowie Renault T35D, Farbe weiß, wurden vom Sachverständigen wegen des schlechten technischen Allgemeinzustandes der Schlüsselnummer 35203 zugeordnet. Im Hinblick auf die vorgefundene Lagerung dieser Kraftfahrzeuge wurde vom Sachverständigen auf die technischen Mindest­anforderungen für die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen und Fahrzeugbauteilen in der Altfahrzeugeverordnung, die den Stand der Technik definiert, hingewiesen. Demnach dürfen Altfahrzeuge nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtung und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Bei der Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlags­wasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

 

Vom Sachverständigen konnte im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt werden, dass keiner dieser genannten Punkte bei der Betriebsanlage des Bw eingehalten wird, weshalb aus fachlicher Sicht durch eventuell auslaufende grundwassergefähr­dende Flüssigkeiten eine erhöhte Gefahr für Boden und Wasser besteht.

 

In Würdigung der Umstände, dass in beiden Fahrzeugen noch Betriebsmittel enthalten sind bzw. die Lagerung entgegen den technischen Vorgaben der Altfahrzeugeverordnung erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass durch die vorge­fundene Art und Weise der Lagerung der Altkraftfahrzeuge die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, weshalb die beiden Fahrzeuge als Abfälle im objektiven Sinn einzustufen sind. Der festgestellte technische Zustand der Altfahrzeuge lässt zweifelsfrei erkennen, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung mit vertretbarem Aufwand nicht mehr zu bewerkstelligen ist. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen sind diese beiden Fahrzeuge der Schlüssel­nummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Brems­flüssigkeit, Motoröl)" gemäß der ÖNORM S 2100 zuzuordnen und stellen deshalb gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 AWG 2002 iVm § 4 Abs.1 Abfall­verzeichnisverordnung dar.

 

Hinsichtlich der im Spruchpunkt III. b) gelisteten Fahrzeugteile wurde vom Sach­verständigen festgehalten, dass diese Gegenstände und Teile ohne erkennbares Ordnungsprinzip unsachgemäß ohne jeglichen Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien auf unbefestigtem Boden gelagert worden sind. Einige der Fahrzeug­teile waren nach Feststellungen des Sachverständigen mit Schmierfetten oder Motoren- bzw. Getriebeölen verunreinigt. Die Fahrzeugteile waren durchgehend beschädigt und teilweise stark angerostet. Die Besichtigung der Fahrzeugachsen und Radauf­hängungen zeigte, dass alle Bremsschläuche und Verbindungen abgeschnitten worden sind. Diese Fahrzeugteile sind gemäß den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls der Schlüsselnummer 35203 der ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Auch hinsichtlich der Lagerung dieser Teile wies der Sachverständige auf die Kriterien der Altfahrzeugeverordnung hin, wonach die abmontierten Bauteile geordnet zu lagern sind sowie Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, auf einer gegen die ent­haltenen Flüssigkeiten beständigen Oberflächen mit geeigneten Auffangeinrich­tungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern sind. Da diesem Erfordernis, wie beim Lokalaugenschein am 10.9.2009 vom Sachverständigen festgestellt, durch die vorgefundene Art und Weise der Lagerung der Teile nicht entsprochen wurde, sind auch diese Teile als Abfälle im objektiven Sinn zu werten und den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

Zudem wurden beim Lokalaugenschein am 10.9.2009 im Bereich zwischen Wirtschaftsgebäude und Grundstücksgrenze vom Sachverständigen ein 20 Liter bzw. ein 25 Liter-Kunststoffkanister in denen Altöle gelagert waren sowie ein 30 Liter fassender Kunststoffeimer eine ölverunreinigte Substanz beinhaltend vorgefunden. Auch diese Materialien wurden ohne Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien zwischengelagert. Der Sachverständige führte dazu im Gutachten aus, dass bei eventuellen Störfällen oder Gebrachen der Gebinde die darin enthaltenen Altöle oder die ölverunreinigte Substanz ungehindert in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gelangen könnten. Aus Sicht des Sach­verständigen wurden daher diese Betriebsmittel der Schlüsselnummer 54102 "Altöle" sowie der Schlüsselnummer 54930 "feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel" der ÖNORM S 2100 zugeordnet.

 

Die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Lagerung der Altkraft­fahrzeuge, der Kraftfahrzeugteile sowie der Kanister gefüllt mit Altöl bzw. ölverun­reinigter Substanz führen zum Schluss, dass vom Bw zum vorgeworfenen Tat­zeitpunkt Lagerungen von gefährlichen Abfällen entgegen den Vorschriften des § 15 Abs.3 AWG 2002 vorgenommen worden sind, zumal die Betriebsanlage des Bw für die Lagerung derartiger Abfälle nicht genehmigt ist und auch bautechnisch einen Zustand aufweist, der für die Lagerung dieser Stoffe als nicht geeignet anzusehen ist, da die Lagerungen ungeschützt vor Niederschlägen erfolgt sind und keine Auffangeinrichtungen oder Abscheideanlagen errichtet gewesen sind. Insgesamt ist daher dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ange­lasteten Verwaltungsübertretung anzulasten.

 

Der den Spruchpunkten I., II., und III. b) bis d) zugrunde liegenden Strafbe­stimmung des § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 ist nicht zu entnehmen, dass jede dem § 15 Abs.3 AWG 2002 widersprechende Lagerung einzelner gefährlicher Abfälle in einem räumlich zusammenhängenden Bereich jeweils eines gesonderten Straf­ausspruches bedarf. Vom Sachverständigen wurde im Zuge des Lokalaugen­scheines, nach Örtlichkeiten der Betriebsanlage des Bw aufgegliedert, die unsachgemäße Lagerung verschiedener gefährlicher Abfälle festgestellt. Ein gesonderter Strafausspruch bezüglich jeder vorgefundenen Abfallart –  wie von der Erstinstanz in den bekämpften Spruchpunkten vorgenommen – würde allerdings dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen, weshalb im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Lagerung der gefährlichen Abfälle am vorgeworfenen Tattag nur von einem einzigen Delikt auszugehen ist. Aus diesem Grund waren daher die zu den einzelnen Spruchpunkten gesondert ausgesprochenen Geldstrafen ersatzlos zu beheben und für die angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 bei Aufrechterhaltung der im Spruch enthaltenen Tatvorwürfe nur eine einzige Geldstrafe auszusprechen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wird in seinem Vorbringen nur gerügt, dass von der Erstinstanz keine entsprechenden Feststellungen zu den gefährlichen Abfällen getroffen wurden, hingegen werden keine Argumente vorgebracht, die Zweifel am Verschulden des Bw begründen könnten. Die Menge an abgestellten Fahrzeugen bzw. die vorge­fundene Situation am Betriebsgelände des Bw verdeutlichen vielmehr, dass dieser nicht mit der für einen Gewerbeinhaber notwendigen Sorgfalt bei der Lagerung der Gegenstände vorgegangen ist. Insgesamt ist daher dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde bei der Strafbemessung festgehalten, dass Milderungs­gründe nicht festgestellt werden konnten, als straferschwerend hin­gegen die einschlägige Vorbelastung des Bw zu werten gewesen ist. Im Berufungsvorbringen wird vom Bw neben der Darstellung seiner Einkommenssituation und seiner Sorgepflichten festgehalten, dass er in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund eines Schlaganfalles nicht in der Lage gewesen ist, seinen Betrieb mit der für einen Gewerbeinhaber nötigen Konsequenz zu führen. In Würdigung dieser persönlichen Verhältnisse sowie des Gesundheitszustandes des Bw bzw. auch der Tatsache, dass nach dem Lokalaugenschein vom Bw Bestätigungen über Ent­sorgung anderer Kraftfahrzeuge vorgelegt worden sind, somit ein einsichtiges Verhalten des Bw festgestellt werden kann, sieht es der Unabhängige Verwal­tungssenat als vertretbar an, im vorliegenden Fall die verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Bw stellt die nunmehr verhängte Geldstrafe auch in generalpräventiver Hinsicht jene Sanktion dar, die für die angelastete Verwaltungsübertretung als angemessen zu bewerten ist. Auch die reduzierte Strafe, welche sich erheblich über der Mindeststrafe befindet, verdeutlicht, dass den abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere der umweltgerechten Lagerung von Altfahrzeugen und sonstigen gefährlichen Abfällen, besonderes Augenmerk zu schenken ist und Verstöße dagegen zu erheblichen Geldstrafen führen können.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die zu den einzelnen Spruchpunkten gesondert ausgesprochenen Geldstrafen behoben wurden, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, an die festgesetzte Gesamtstrafe anzupassen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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