Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310416/2/Kü/Ba

Linz, 15.06.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, vom 8. Oktober 2010 gegen Spruchpunkt III. a) des Strafer­kenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Sep­tember 2010, UR96-48-2009, wegen Übertretung des Abfallwirt­schafts­gesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz reduziert sich auf 100 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 20. Sep­tember 2010, UR96-48-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Spruchpunkt III. a) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Geldstrafen in Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 150 Stunden verhängt.

 

Dem Spruchpunkt III. a) des Straferkenntnisses lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

" Sie betreiben am Standort X, Grundstück-Nr. X KG. und Gemeinde X, einen von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden Behörde genannt) mit Bescheid vom 12.12.1995, Ge20-88-1995-P/EZ, genehmigten Abstellplatz im Rahmen Ihres gewerblichen Pkw-Gebraucht­wagenhandels. Dieser Abstellplatz, das ist eine bekieste Freifläche, befindet sich im nordöstlichen Bereich dieses Grundstückes. Dieser Abstellplatz ist für das Abstellen von 11 PKW, nicht beschädigten Fahrzeugen, genehmigt. Die dort abgestellten Fahrzeuge müssen jederzeit zum Verkehr nach Kraftfahrzeuggesetz zugelassen werden können und müssen zumindest am Tag des Abstellens eine gültige Plakette nach § 57 a KFG aufweisen (Kaufvertrag) und jederzeit betriebsbereit sein.

Sie gelten als Beschuldigter im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Behörde) hat unter Beiziehung eines Amtssach­verständigen für Abfalltechnik sowie für Anlagentechnik, je vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, am 10.09.2009, in der Zeit von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr, eine gewerbebehördliche und abfallrechtliche Überprüfung der oben angeführten und genehmigten Betriebsanlage auf dem gegenständlichen Grundstück durchgeführt und mit 60 Lichtbildern beweisgesichert. Die dazu aufgenommene Niederschrift mit Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik wie auch für Anlagentechnik sowie 60 Lichtbilddokumentationen (Gutachten zu GZ: UBAT-950105/382-2009-Br datiert mit 15.09.2009) zu GZ: Ge20-51-2008 DO/KOJ, wurde Ihnen mit Schreiben der Behörde vom 09.11.2009, zu den GZln: Ge20-51-2008-RE, Ge96-184-2009-RE, UR01-47-2009 und UR96-48-2009 (Pos. A und B, dem abfalltechnischen Bereich) gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bzw. § 43 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG nachweislich übermittelt. Aus abfalltechnischer Sicht wurden folgende Fahrzeuge, Gegenstände und Substanzen gelagert vorgefunden, durch Lichtbilder dokumentiert und als Abfälle eingestuft: (Die arabische Nummerierung entspricht den Positionen in der gegenständlichen Niederschrift mit Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 10.09.2009, Ge20-51-2008 sowie dem Gutachten GZ: UBAT-950105/382-2009-Br vom 15.09.2009).

......

 

III a):Im betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten Bereich des Grundstückes-Nr. X. KG. X, zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grund­stücksgrenze wurden gelagert vorgefunden:

-         6 Stück PKW-Reifen:

         Firestone, Winterhawk 185/65/R15

         BF Goodrich Winter 185/60/R14

         Cooper Weathermaster Snow 185/65/R14,

         Uniroyal MS+44 185/55/R15,

         Stunner ST Winter 201 195/60/R15 und

         Zeat Spider 185/65/R15

Schlüsselnummer 57502 'Altreifen und Altreifenschnitzel';

-         1 Stück weißes Kunststoffverdeck

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll';

-         1 Stück Fensterglas für PKW (Heckscheibe)

Schlüsselnummer 31465 'Glas und Keramik mit produktionsspezifischen Beimengungen (z.B. Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel)'

- 1 Holzkiste (1 m x 0,5 m x 0,5 m) zum Teil mit Haushaltsartikel,   Kunststoffteilen und Holztabletts befüllt

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll'

- 1 Kartonschachtel befüllt mit gebrauchten Zahn- und Keilriemen und      Satelittenkabel

Schlüsselnummer 57501 'Gummi' und 35314 'Kabel';

-         1 Kunststoffkiste befüllt mit gebrauchten Kühlerschläuchen

Schlüsselnummer 57501 'Gummi'

-         5 Stück Kunststoffgehäuse bzw. Schläuche von KFZ-Luftfilter

Schlüsselnummer 57132 'Kunststoffe und Kunststoffverpackungen'

-         1 Kunststoffkiste, befüllt mit verschiedenen Motorteilen aus Kunststoff bzw. Metall

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll';

 

- 2 Stück KFZ-Kühler

- 1 Stück Kühlerlüfter

- 1 Stück PKW-Querträger aus Metall

- 2 Stück Motorenbestandteile

- 1 Stück Fahrzeugtank

- 1 Stück Heizungstherme, Type Vaillant VP5-CE

- 1 Stück abgetrennter Karosserieteil

je Schlüsselnummer 35103 'Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt'

 

Die Zuordnung der oben (unter III a) angeführten Schlüsselnummern erfolgte gemäß Abfallverzeichnisverordndung, BGBl. II Nr. 498/2008. Diese Abfälle sind als nicht gefährliche Abfälle einzustufen.

Diese Gegenstände und Teile wurden ohne erkennbares Ordnungsprinzip und unsachgemäß ohne jeglichen Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien auf unbefestigtem Boden (Schotterfläche) gelagert.

Teile wie z.B. die defekte Heckscheibe oder der abgetrennte Karosserieteil sind auf Grund ihres Zustandes nicht mehr verwendbar und stellen von sich aus Abfälle dar. Die vorgefundenen Pkw-Reifen wiesen zu geringes Reifenprofil auf. Die Heizungstherme war teilzerlegt und in einem desolaten Zustand. Aufgrund des desolaten und schlechten technischen Zustandes können die vorgefundenen Gegenstände und Teile sowie Reifen aus fachlicher Sicht einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden. Sie sind daher als nicht gefährliche Abfälle einzustufen. Sie haben es daher zu verantworten, dass, wie eingangs angeführt und vom Amtssach­verständigen für Abfalltechnik beim behördlichen Lokalaugenschein am 10.09.2009, Ge20-51-2008, in Befund und Gutachten sowie zu Gutachten vom 15.09.2009, GZ: UBAT-950105/382-2009-Br, festgestellt, im betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten Bereich des Grundstückes-Nr. X, KG. X, zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze, die unter Pos. III a) angeführten, nicht gefährlichen Abfälle, entgegen § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 gelagert wurden. Dies, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert, gesammelt oder behandelt werden dürfen (§ 79 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziffer 2 des AWG 2002)."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen sei, dass es sich bei den 6 Stück Pkw-Reifen um Altreifen handle; die Pkw-Reifen seien nicht beschrieben, insbesondere sei die Profiltiefe nicht festgestellt. Keine Feststellungen seien auch dazu getroffen, aus welchem Grund die vorge­­fundenen Gegenstände und Teile aus fachlicher Sicht einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden könnten. Die diesbezügliche Entscheidung sei daher nicht nachvollziehbar.

 

Dazu komme, dass der Bw zwischenzeitig krank­heitsbedingt die Pension angetreten habe, sodass spezialpräventive Gründe gleichzeitig weggefallen seien. Des Weiteren habe der Bw Ende des Jahres 2009 einen Schlaganfall erlitten, durch welchen er gesundheitlich erheblich eingeschränkt sei. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung sei auch ein wesent­licher Grund dafür, dass der Betrieb des Bw in letzter Zeit nicht mehr mit der nötigen Konsequenz geführt hätte werden können. Darüber hinaus sei der Bw sorgepflichtig für seine Ehefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Bw über ein Jahreseinkommen von weniger als 10.000 Euro verfüge, sodass er ein monat­liches Nettoeinkommen von knapp 800 Euro ins Verdienen bringe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal vom rechtsfreundlich vertretenen Bw eine Verhandlung nicht beantragt wurde bzw. im Berufungsvorbringen nur die recht­liche Beurteilung des Sachverhaltes bekämpft wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw betreibt auf Grundstück Nr. X, KG und Gemeinde X, einen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.1995, Ge20-88-1995-P/EZ, genehmigten Abstellplatz im Rahmen seines gewerblichen Pkw-Gebrauchtwagenhandels. Dieser Abstellplatz ist für 11 nicht beschädigte Fahr­zeuge genehmigt und ist als bekieste Freifläche ausgeführt. Die dort abgestell­ten Fahrzeuge müssen jederzeit zum Verkehr nach dem Kraftfahrzeuggesetz zugelassen werden können und müssen zumindest am Tag des Abstellens eine gültige Plakette nach § 57a KFG aufweisen und jederzeit betriebsbereit sein.

 

Am 10. September 2009 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung von Sachverständigen der Fachbereiche Abfalltechnik und Anlagentechnik eine gewerbebehördliche und abfallrechtliche Überprüfung der Betriebsanlage des Bw in X vorgenommen.

 

In seinem Gutachten zum Lokalaugenschein, welches der Behörde am 15.9.2009 vorgelegt wurde, hält der Sachverständige für Abfalltechnik Folgendes (auszugsweise Wiedergabe) fest:

 

".......

Die im nicht genehmigten Bereich der Betriebsanlage, zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der Grundstücksgrenze vorgefundenen Kfz-Teile weisen aus fachlicher Sicht darauf hin, dass in der ggst. Betriebsanlage vermutlich auch Montage- und Demontagearbeiten bzw. Reparaturarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt wurden. Bei den vorgefundenen Kfz-Teilen handelte es sich um gebrauchte und zum Großteil beschädigte Teile. Neben den Kfz-Teilen wurde auch eine größere Menge an gebrauchten Pkw-Reifen vorgefunden. Jene Kfz-Teile (siehe unten), die in geordneter Weise zwischengelagert wurden, und Pkw-Reifen, welche augenscheinlich noch wieder verwendet werden können, sind zumindest von der ggst. Freifläche zu entfernen und an einem genehmigten Lagerplatz und unter Schutz vor Witterungseinflüssen zu lagern.

 

Nachfolgend angeführte Kfz-Teile und Pkw-Reifen sind zumindest umzulagern:

-         ca. 30 Stück PKW-Türen

-         8 Stück Kofferraumdeckel

-         6 Stück Kotflügel

-         ca. 20 Stück Auspuffanlagen

-         ca. 30 Stück Stoßfänger

-         14 Stück Fahrzeugtüren (für Kleinbusse bzw. Klein-LKW

-         32 Stück PKW-Reifen, teilweise auf Stahl- bzw. Alufelgen

Neben den oben angeführten Kfz-Teilen wurden auch noch andere Fahrzeugbestandteile, Pkw-Reifen und eine defekte Heizungstherme vorgefunden. Diese Gegenstände und Teile wurden ohne erkennbares Ordnungsprinzip und unsachgemäß ohne jeglichen Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien auf unbefestigten Boden gelagert. Einige der Fahrzeugteile waren sogar mit Schmierfetten oder Motoren- bzw. Getriebeölen verunreinigt. Die Fahrzeugteile waren durchgehend beschädigt und teilweise stark angerostet. An den Fahrzeugachsen und Radaufhängungen wurden beispielsweise alle Bremsschläuche und Verbindungen abgeschnitten. Teile wie z.B. die defekte Heckscheibe oder der abgetrennte Karosserieteil können ohnedies nicht mehr verwendet werden und stellen von sich aus Abfälle dar. Die vorgefundenen Pkw-Reifen wiesen teilweise zu geringes Reifenprofil auf. Die Heizungstherme war teilzerlegt und in einem sehr desolaten Zustand. Aufgrund des desolaten und schlechten technischen Zustandes, können diese Gegenstände und Teile sowie Reifen aus fachlicher Sicht keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden und sind daher als Abfälle einzustufen.

 

Die nachfolgend angeführten Fahrzeugteile und Gegenstände sind als nicht gefährliche Abfälle einzustufen:

 

-         6 Stück PKW-Reifen (Firestone, Winterhawk 185/65/R15, BF Goodrich Winter 185/60/R14, Cooper Weathermaster Snow 185/65/R14, Uniroyal MS+44 185/55/R15, Stunner ST Winter 201 195/60/R15 und Zeat Spider 185/65/R15)

Schlüsselnummer 57502 'Altreifen und Altreifenschnitzel'

-         1 Stück weißes Kunststoffverdeck

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll'

-         1 Stück Fensterglas für PKW (Heckscheibe)

Schlüsselnummer 31465 'Glas und Keramik mit produktionsspezifischen Beimengungen (z.B. Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel)'

-         Holzkiste (1 m x 0,5 m x 0,5 m) zum Teil mit Haushaltsartikel, Kunststoffteilen und Holztabletts befüllt

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll'

-         eine   Kartonschachtel   befüllt  mit  gebrauchten  Zahn-  und   Keilriemen   und Satellitenkabel

Schlüsselnummer 57501 Gummi und 35314 Kabel

-         eine Kunststoffkiste, befüllt mit gebrauchten Kühlerschläuchen Schlüsselnummer 57501 Gummi

-         5 Stück Kunststoffgehäuse bzw. Schläuche von KFZ-Luftfiltern Schlüsselnummer 57132 'Kunststoffe und Kunststoffverpackungen'

-         eine Kunststoffkiste, befüllt mit verschiedenen Motorteilen aus Kunststoff bzw. Metall

Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll'

-         zwei Stück KFZ-Kühler

-         ein Stück Kühlerlüfter

-         1 Stück PKW-Querträger aus Metall

-         2 Stück Motorenbestandteile 1 Stück Fahrzeugtank

-         1 Stück Heizungstherme, Type Vaillant VP5-CE 1 Stück abgetrennter Karosserieteil

alle Schlüsselnummer 35103 'Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt'

 

Die Zuordnung der oben angeführten Schlüsselnummern erfolgte gemäß Abfallverzeichnis­verordnung BGBL II Nr. 498/2008.

 

........

 

Nach fachgerechter und ordnungsgemäßer Entsorgung der oben angeführten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle sind der zuständigen Behörde entsprechende Beweise (z.B. Entsorgungsbelege, Lieferscheine) zu übermitteln. Es wird der Behörde vorgeschlagen, nach erfolgter Entsorgung und Umlagerung, eine neuerliche Überprüfung der Betriebsanlage durchzuführen."

 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden bezeichneten Schriftstücken, und zwar dem Bescheid vom 12.12.1995 sowie dem Gutachten des Sachverständigen für Abfalltechnik vom 10.9.2009.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Einer Sache kommt die Abfalleigenschaft dann zu, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 verwirklicht ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache aufgibt und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen. Diese Entledigungsabsicht ist gegenständlich beim Bw nicht anzunehmen.

 

Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirk­lichung des objektiven Abfallbegriffs die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutz­gütern aus (VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/07/0088 u.a.).

 

Vom Sachverständigen wurde im Gutachten festgehalten, dass die im Spruchpunkt III. a) genannten Gegenstände ohne erkennbares Ordnungsprinzip und unsachgemäß ohne jeglichen Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien auf unbefestigtem Boden gelagert, vorgefunden worden sind. Die Fahrzeugteile waren durchgehend beschädigt und teilweise stark angerostet, an Fahrzeug­achsen und Radaufhängungen wurden beispielsweise alle Bremsschläuche und Verbindungen abgeschnitten. Der Sachverständige hielt fest, dass Teile, wie z.B. die defekte Heckscheibe oder der abgetrennte Karosserieteil nicht mehr verwendet werden können und stellen von sich aus Abfälle dar. Die vorgefundenen Pkw-Reifen haben nach Feststellung des Sachverständigen zu geringes Reifenprofil aufgewiesen. Die Heizungstherme war zerlegt und in einem sehr desolaten Zustand. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass aufgrund des desolaten und schlechten technischen Zustandes, diese Gegen­stände und Teile sowie Reifen aus fachlicher Sicht einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden können und daher aus seiner Sicht den jeweils genannten Schlüsselnummern der ÖNORM S 2100 zuordenbar sind.

 

Dem Berufungsvorbringen zu mangelnden Feststellungen sind die Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entgegenzuhalten, welche von den vom Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins angefertigten Fotos belegt werden. Diese Lichtbilder dokumentieren den beschriebenen Zustand der Gegenstände und verdeutlichen den vom Sachverständigen gezogenen Schluss, dass der vorgefundene Zustand der Gegenstände eine bestimmungsgemäße Verwendungen nicht mehr zulässt. Insgesamt ist daher aus der Beobachtung des Sachverständigen, wonach die Gegenstände ohne erkennbares Ordnungsprinzip und unsachgemäß ohne jeglichen Schutz vor Witterungseinflüssen im Freien auf unbefestigtem Boden gelagert werden, abzuleiten, dass die Art und Weise der vorgefundenen Lagerungen den Interessen des § 1 Abs.3 AWG 2002 zuwider läuft und eine Gefährdung der Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb diese Gegenstände als Abfälle im objektiven Sinn zu werten sind.

 

Die Betriebsanlage des Bw ist für die vorgefundene Abfalllagerung nicht genehmigt. Die Abfälle lagern daher außerhalb einer genehmigten Anlage und darüber hinaus auf unbefestigter Fläche, welche jedenfalls keinen geeigneten Ort für die Lagerung dieser Abfälle darstellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zum Schluss, dass der Bw den in § 15 Abs.3 AWG 2002 festgelegten Behandlungspflichten zuwider gehandelt hat, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verweist in seinem Berufungsvorbringen nur auf fehlende Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren, bringt aber keine Argumente vor, die Zweifel an seinem Verschulden begründen könnten. Die vorge­fundene Situation am Betriebsgelände des Bw verdeutlicht vielmehr, dass dieser nicht mit der für einen Gewerbeinhaber notwendigen Sorgfalt bei der Lagerung der Gegenstände vorgegangen ist. Insgesamt ist daher dem Bw zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde bei der Strafbemessung festgehalten, dass Milderungs­gründe nicht festgestellt werden konnten, als straferschwerend hin­gegen die einschlägige Vorbelastung des Bw zu werten gewesen ist. Zum Berufungsvorbringen wird vom Bw neben seiner Einkommenssituation und seiner Sorgepflichten festgehalten, dass er auch in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund eines Schlaganfalles nicht in der Lage gewesen ist, seinen Betrieb mit der für einen Gewerbeinhaber nötigen Konsequenz zu führen. In Würdigung dieser persönlichen Verhältnisse sowie des Gesundheitszustandes des Bw bzw. auch der Tatsache, dass nach dem Lokalaugenschein vom Bw Entsorgungen durchgeführt wurden, somit ein einsichtiges Verhalten des Bw festgestellt werden kann, sieht es der Unabhängige Verwal­tungssenat als vertretbar an, im vorliegenden Fall die verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Bw stellt die nunmehr verhängte Geldstrafe auch in generalpräventiver Hinsicht jene Sanktion dar, die für die angelastete Verwaltungsübertretung als angemessen zu bewerten ist. Auch die reduzierte Strafe, welche über der Mindeststrafe liegt, verdeutlicht, dass den Vorschriften hinsichtlich der Art und Weise von Abfalllagerungen besonderes Augenmerk zu schenken ist und Verstöße dagegen zu erheblichen Geldstrafen führen können.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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