Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100803/2/Weg/Ri

Linz, 16.04.1993

VwSen - 100803/2/Weg/Ri Linz, am 16. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die als Einspruch bezeichnete Berufung des Dr. M W vom 28. August 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. August 1992, VerkR96/6486/1992/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4, § 71 Abs.1 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG); iVm § 24, § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Dr. M W vom 8. Juli 1992 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß der Berufungswerber keine Frist versäumt hat, da diese noch nicht zu laufen begonnen hat und somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.

2. Aus einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 23. März 1992 ergibt sich, daß der nunmehrige Berufungswerber für ca. 2 Wochen in Ungarn aufhältig war, was letztlich zur nicht ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung vom 13. März 1992 führte. Im übrigen verweist der Berufungswerber in der Berufungsschrift vom 28. August 1992 ebenfalls auf die Möglichkeit der Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegung) der Strafverfügung vom 13. März 1992. Die Behörde hat in der Folge eine Zahlungsaufforderung an den Berufungswerber gerichtet, welche dieser mit dem nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag bekämpft. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bringt in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wie schon angeführt - zum Ausdruck, daß die Zustellung der Strafverfügung nicht rechtswirksam war, sodaß keine Frist zu laufen begonnen habe und somit auch von keiner Fristversäumnis die Rede sein könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich - um Wiederholungen zu vermeiden - der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen an. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Berufung abzuweisen war.

Der Berufungswerber erlitt weder durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. August 1992 noch durch den gegenständlichen bestätigenden Bescheid einen Rechtsnachteil, weil - ohne in die Kompetenz der Strafbehörde eingreifen zu wollen - die Strafverfügung neuerlich zugestellt werden wird, wogegen innerhalb der im § 49 Abs.1 VStG normierten Zweiwochenfrist Einspruch erhoben werden kann. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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