Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165678/12/Sch/Eg

Linz, 21.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J.H., vom 9. Jänner 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6772-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6772-2010, über Herrn J.H., geb. x, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13. Dezember 2010 - am 14. Dezember 2010 bei der Zustellbasis 5524 Annaberg hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 28. Dezember 2010. Wie auf dem Stempelaufdruck des Briefumschlages der Berufung ersichtlich ist, wurde, trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, die Berufung jedoch erst am 29. Dezember 2010 bei der Postfiliale 5441 Abtenau zur Beförderung abgegeben.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör unter Erläuterung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz und der Mitteilung des Berufungswerbers, dass er zur fraglichen Zeit lediglich zum Zweck der Berufsausübung tagsüber ortsabwesend war, ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Festzustellen ist, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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