Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510111/10/Sch/Bb/Eg

Linz, 20.06.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, vom 8. Februar 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. Jänner 2011, GZ VerkR22-1009-2010-Dr.H/Rei, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung am Standort x, nach der am 4. Mai 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

iVm §§ 108 Abs.3, 109 Abs.1 lit.c und d sowie 110 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat mit Bescheid vom 20. Jänner 2011, GZ VerkR22-1009-2010-Dr.H/Rei, den Antrag des x (des Berufungswerbers) vom 11. November 2010 auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für den Standort x, mit der Ausbildungsberechtigung für die Führerscheinklassen A, B, C, D, E und F mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 109 Abs.1 lit.c und d sowie § 110 Abs.1 lit.a KFG abgewiesen.

Die Erstbehörde stützt ihre abweisende Entscheidung darauf, dass der Berufungswerber weder die Begründung seines Hauptwohnsitzes in F. noch die Leistungsfähigkeit der Fahrschule zweifelsfrei nachgewiesen habe. Außerdem liege auf Grund der Auflage in der vertraglichen Vereinbarung mit der A. GmbH, wonach die vorliegende Bewilligung zur Nutzung des Übungsplatzes seitens des Eigentümers jederzeit und ohne Angabe von Gründen eingeschränkt oder gänzlich widerrufen werden könne, die geforderte Voraussetzung der Sicherstellung der erforderlichen Räume für die praktische Ausbildung nicht eindeutig vor.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26. Jänner 2011, hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 – fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den nunmehr angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die begehrte Fahrschulbewilligung zu erteilen.

 

Der Berufungswerber beantragt ferner die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der §§ 109 Abs.1 lit.c und d und des § 110 Abs.1 lit.a KFG sehr wohl vorliegen würden.

 

Im Einzelnen führt er dazu an, dass er in W. in F. seinen Hauptwohnsitz habe und an diesem Wohnsitz auch eine voll eingerichtete Wohnung habe. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er sich deshalb auch teilweise in E. aufgehalten, da er bislang noch über keine Fahrschulbewilligung für den Standort A. verfüge. Es sei jedoch definitiv beabsichtigt, seinen weiteren Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Selbst wenn er aber seinen Hauptwohnsitz in der deutschen Gemeinde E. haben sollte, würde dies die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule nicht ausschließen, zumal die Entfernung zwischen E. und der Gemeinde A. schließlich lediglich 98 km betrage.

 

Weiters gibt er an, über frei verfügbare Eigenmittel in Höhe von 30.000 Euro zu verfügen. Schon mit diesem Betrag sei die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleistet, zumal schließlich bereits der gesamte Fuhrpark sowie sämtliche Räumlichkeiten vorhanden seien, sodass lediglich der laufende Betrieb zu finanzieren sei. Dies sei mit dem Geldbetrag von 30.000 Euro kein Problem. Im diesem Zusammenhang hielt der Berufungswerber zudem fest, dass der bereits ca. 13 Jahre lang in Münzkirchen eine Fahrschule betrieben und es dabei wirtschaftlich und rechtlich keine Probleme gegeben habe. Er sei daher durchaus in der Lage, den reibungslosen Betrieb der Fahrschule dauerhaft zu gewährleisten.

 

Der Berufungswerber verweist neuerlich darauf, dass er bereits über sämtliche Räumlichkeiten, die zum Betrieb der Fahrschule erforderlich sind, verfüge. Neben den Schulungsräumen und Fahrzeugen stünde auch bereits ein Übungsplatz zur Verfügung. Nach der diesbezüglichen Nutzungsvereinbarung mit der Firma A. GesmbH dürfe die gegenständliche Liegenschaft für Fahrschulzwecke genutzt werden. Die in der Vereinbarung existente Klausel, wonach die Bewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen eingeschränkt oder gänzlich widerrufen werden könne, sei in solchen Vereinbarungen durchaus üblich, stehe jedoch § 110 Abs.1 lit.a KFG nicht entgegen, da im Falle einer Kündigung, jederzeit umgehend ein Ersatz-Übungsplatz angeschafft werden könne. Derzeit liege jedoch eine aufrechte Nutzungsvereinbarung vor.

 

Abschließend führt der Berufungswerber noch an, dass das Anfangspersonal für den Betrieb der Fahrschule bereits vorhanden sei, eine Nutzungsvereinbarung für den gesamten Fuhrpark bestehe, ein Neuwagen der Marke Peugeot 308 angeschafft worden sei und – wie schon erläutert - eine Nutzungserlaubnis für den gegenständlichen Übungsplatz bestehe. Überdies seien die Schulungsräume bereits voll ausgerüstet und auch die erforderlichen Ausbildungsunterlagen würden vorliegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat die Berufung samt Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 10. Februar 2011, GZ VerkR22-1009-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 123 Abs.1a KFG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding und die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2011, an welcher der Berufungswerber, dessen  Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Weiters hat der Unabhängige Verwaltungssenat Beweis erhoben durch ergänzende Ermittlungen. Es wurde nach Bekanntwerden in der mündlichen Verhandlung darüber, dass der Berufungswerber offenbar bereits beim Magistrat Wien die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Fahrschule (Fahrschule x, Adresse) beantragt hat, die über diesen Antrag ergangene abweisende rechtskräftige Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Juni 2010, GZ MA65-1509/10, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefordert und Einsicht genommen. Im Wege der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurden zudem Erkundigungen über allfällige Beanstandungen des Berufungswerbers im Hinblick auf die persönliche Leitung der von ihm in der Vergangenheit über den Zeitraum mehrerer Jahre in 4792 Münzkirchen geführten Fahrschule (Fahrschule H.) eingeholt.

 

5. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 108 Abs.3 KFG bedarf die Errichtung einer Fahrschule der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Gemäß § 109 Abs.1 KFG darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

...

c)     die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

d)    auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

...

 

Gemäß § 110 Abs.1 lit.a KFG darf die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

 

6. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung lässt sich feststellen, dass der Berufungswerber auf Grund der Durchführungen von ADR-Kursen und Berufskraftfahrerausbildungen in Deutschland und Österreich monatlich etwa 10.000 Euro an Einkommen bezieht, wovon etwa 3.000 bis 4.000 Euro als Fixkosten anfallen und der Restbetrag dem Berufungswerber zur freien Verfügung steht. Darüber hinaus ist der Berufungswerber im Besitz von Immobilien, deren Wert nach Abzug von bestehenden Verbindlichkeiten etwa 180.000 Euro beträgt. Zusätzlich verfügt er über Barmittel in der Höhe von 30.000 Euro, die er auch bereits im erstbehördlichen Verfahren nachgewiesen hat. Der Berufungswerber hat diese Angaben glaubhaft dargetan, sodass mangels gegenteiliger belegbarer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fahrschule durch entsprechendes Kapital und Vermögenswerte gewährleisten kann.

 

Am 11. November 2010 hat er in der näheren Umgebung von Alkoven in F., einen Hauptwohnsitz begründet und diesbezüglich versichert, an diesem Wohnsitz über eine voll eingerichtete Wohnung zu verfügen, wobei er im Fall der Erteilung einer Fahrschulbewilligung am Standort Alkoven seinen Lebensmittelpunkt zukünftig auch in Österreich haben wird.  

 

Sollte der Berufungswerber dennoch wider Erwarten seinen Hauptwohnsitz in der deutschen Gemeinde E. beibehalten, ist diesbezüglich zur Frage, ob die Entfernung zwischen E. und A., welche laut Angaben des Berufungswerbers rund 98 km beträgt, einer Bewilligung entgegensteht, festzustellen, dass wohl nach den dem Stand der Technik aktuell gegebenen Kommunikationsmöglichkeiten, in Anbetracht des heutigen Ausbauzustandes des Straßennetzes wie auch der Automobiltechnik eine Distanz von rund 100 km zwischen Hauptwohnsitz und Ort der beabsichtigten Errichtung der Fahrschule einer geforderten unmittelbaren persönlichen Leitung der Fahrschule in keiner Weise entgegenstehen kann. Das KFG fordert zwar, dass der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten hat, schreibt aber nicht vor, dass ein Fahrschulbesitzer ständig in der Fahrschule anwesend sein muss. Die persönliche und unmittelbare Leitung der Fahrschule (Aufsicht über die Lehrtätigkeit, wirtschaftliche Gebarung, ...) erfordert zwar eine gewisse zeitliche Anwesenheitsdauer, es bedarf dazu mit Sicherheit aber nicht einer permanenten Anwesenheit in der Fahrschule. In Zeiten moderner EDV-Technik kann die rein körperliche Anwesenheit nicht mehr während der gesamten Dauer der Tätigkeit in der Fahrschule verlangt werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 25. Mai 2011, VwSen-165998/6/Br/Th).

 

Der Berufungswerber beabsichtigt auch selbst in der Fahrschule als Fahrschullehrer und Fahrlehrer tätig zu sein, wobei er auch plant an diesem Fahrschulstandort ADR- und Berufskraftfahrerausbildungen vorzunehmen und  Herrn W.U. als weiteren Fahrschullehrer anzustellen. W.U. ist laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Oktober 2010, GZ VerkR22-18-2010, Inhaber von Fahrschullehrerberechtigungen für die Klassen A, B, C, E und F.

 

Hinsichtlich eines erforderlichen Fahrschul-Übungsplatzes besteht eine aufrechte Benützungsvereinbarung mit der Firma A. GesmbH, Adresse, vom 1. Dezember 2010. Demnach wurde dem Berufungswerber das Recht eingeräumt, das Areal der Liegenschaft x, für Fahrschulzwecke nutzen zu dürfen. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Auflage eines möglichen Widerrufes durch den Eigentümer in der Vereinbarung, welche eine für derartige Verträge übliche Auflage darstellt, eine Bewilligung auszuschließen geeignet wäre, zumal einerseits ein Widerruf ohnedies ein behördliches Einschreiten erfordern würde, andererseits hat der Berufungswerber zugesichert, jederzeit umgehend einen Ersatz-Übungsplatz anschaffen zu können.

 

Die Fahrschulräumlichkeiten am beabsichtigten Standort in A. (Geschäftslokal mit Toilette, Vorraum und zwei Abstellräume) wurden von Herrn R.K., Adresse, für unbestimmte Dauer angemietet. Ein entsprechender Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten wurde mit Beginn des Mietverhältnisses 15. Oktober 2010 abgeschlossen. Der beantragten Fahrschule stehen ferner bereits ein angekauftes, fahrschulkonform ausgerüstetes Schulfahrzeug der Marke Peugeot 308 sowie sämtliche Ausbildungsunterlagen für die Führerscheinwerber zur Verfügung. Für weitere für den Fahrschulbetrieb erforderliche Fahrzeuge besteht eine Nutzungsvereinbarung vom 23. November 2010 mit Herrn R.K..

 

7. Der Berufungswerber besitz offenbar zwar bereits am Standort E., in Deutschland, eine aufrechte Fahrschulbewilligung, jedoch bildet er seinen Angaben zu Folge, glaubhaft an diesem Standort schon seit Jahren keine Fahrschüler mehr aus, sondern bietet hier lediglich Aus- und Weiterbildungen für Berufskraftfahrer an, für deren Abhaltung und Durchführung nach deutschen Rechtsvorschriften eine aufrechte Fahrschulbewilligung Grundvoraussetzung ist. Diese glaubhaft versicherte Ruhestellung in Bezug auf die Ausbildung von Fahrschülern kommt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates durchaus einer Zurücklegung gleich, wobei die Behauptung des Berufungswerbers durch das Landratsamt Passau, wonach der Berufungswerber am Fahrschulstandort in E. nur mehr in sehr eingeschränktem Maße tätig ist und an diesem Standort keine beschäftigten Fahrlehrer zu betreuen hat, gestützt wird. Dem offenkundigen Zweck der Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. j KFG 1967, nämlich hintanzuhalten, dass durch die Inanspruchnahme des Bewilligungswerbers aufgrund der Leitung einer Fahrschule die persönliche Leitung einer weiteren Fahrschule nicht gewährleistet wäre, wird vorliegend im Ergebnis entsprochen.

 

8. Mit abweisenden Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Juni 2010, GZ MA65-1509/10, wurde dem Berufungswerber im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die Fahrschule X in X, eine sogenannte "Strohmannfunktion" unterstellt. Gegen diese Entscheidung hat der Berufungswerber zunächst fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben, sein Rechtsmittel in der Folge jedoch zurückgezogen. In Bezug auf das gegenständliche Antragsverfahren bestehen zwar gewisse Indizien, die den Rückschluss auf das Vorliegen einer Strohmannfunktion des Berufungswerbers im zu Grunde liegenden Verfahren zuließen, angesichts einer sehr dünnen Beweislage lässt sich ein Umgehungsgeschäft bzw. eine Scheinfunktion des Berufungswerbers aber nur vermuten jedoch nicht hinreichend belegen. Für den Berufungswerber spricht in dieser Beziehung auch, dass er bereits in der Vergangenheit über zwölf Jahre Inhaber einer Fahrschule in M. war, wobei es in diesem Zeitraum im Hinblick auf die persönliche Leitung noch darüber hinaus keine Gründe für allfällige behördliche Beanstandungen gab. Stille Teilhaberschaften an Unternehmen, an der sich natürliche oder juristische Personen vorwiegend in Form einer Kapitaleinbringung beteiligen, nach außen jedoch nicht in Erscheinung treten, stellen eine im Wirtschaftsleben legale und durchaus übliche Vorgehensweise dar.

Unbeschadet dessen bleibt naturgemäß der Inhaber einer Fahrschulbewilligung diejenige Person, die für den Betrieb der Fahrschule verantwortlich ist und für allfällige Missstände – etwa verwaltungsstrafrechtlich – einzustehen hat.

 

9. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren nunmehr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fahrschule ausreichend und glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die Lage seines Hauptwohnsitzes, sei dieser in F. oder in E. gelegen, ist auch die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule durch den Berufungswerber zu erwarten und es sind auch die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, das Anfangspersonal und die Mittel für Lehrbehelfe sichergestellt. Damit sind die von der Bezirkshauptmannschaft Eferding in Zweifel gezogenen Voraussetzungen der §§ 109 Abs.1 lit.c und d und § 110 Abs.1 lit.a KFG als erfüllt zu betrachten. In diesem Sinne war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte im Rahmen seiner Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ohne eine Prüfung im Zusammenhang mit den weiteren Bewilligungsvoraussetzungen vorzunehmen und den Antrag des Berufungswerbers abschließend zu beurteilen.

 

Die Überprüfung und Beurteilung der übrigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung sowie die abschließende Entscheidung über den Antrag des Berufungswerbers obliegt letztlich – auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - der erstinstanzlichen Behörde. Für den Berufungswerber bleibt dadurch die Möglichkeit der Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels und einer allfälligen (umfassenden) Prüfungsmöglichkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt. Aus diesen Erwägungen heraus wurde gegenständlich von der kassatorischen Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht.

 


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 16,80 Euro  angefallen (Berufungsschrift 13,20 Euro, nachgereichte Beilage 3,60 Euro).

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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