Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166079/2/Ki/Gr

Linz, 17.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X vom 3. Juni 2011 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. Mai 2011, AZ: S-5854/11/ZW, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm § 24, 49 Abs.1 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. April 2011, AZ: S- 0005854/WE/1101/KLE, wurde die Berufungswerberin einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und es wurde über sie eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 27. April 2011 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 3. Juni 2011. Die Rechtsmittelwerberin führt darin aus, sie dürfte übersehen haben, dass sie ein paar Tage über der Frist mit ihren Einspruch gewesen sei. Sie würde ersuchen, dies einmal nicht so ganz genau zu nehmen und den Einspruch zu akzeptieren.

2.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung ohne Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. Juni 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreichs ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, da keine primäre Freiheitsstrafe bzw. 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Wels eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51 e Abs.3 Z.4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Mit Strafverfügung vom 5. April 2011, AZ: S-0005854/WE/1101/KLE, wurde der Berufungswerberin von der Bundespolizeidirektion Wels eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegenden RSa-Abschnitt persönlich zugestellt und von der Berufungswerberin am 8. April 2011 übernommen. Mit Schreiben vom 27. April 2011 (Postaufgabe 28. April 2011) hat die Berufungswerberin eine Person bekannt gegeben, welche zum in der Strafverfügung bezeichneten Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt haben soll.

 

Auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Mai 2011 hat die Berufungswerberin nicht reagiert und es wurde letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid vom 19. Mai 2011 erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein der Berufungswerberin am 8. April 2011 eigenhändig zugestellt. Diesem Umstand ist die Berufungswerberin auch auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Erstbehörde hin nicht entgegen getreten. Die Einspruchsfrist gegen diese Strafverfügung endete somit mit Ablauf des 22. April 2011. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 28. April 2011 und daher verspätet zur Post gegeben.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zu Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zu steht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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