Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165812/6/Sch/Eg

Linz, 30.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn S.H., vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 2011, Zl. VerkR96-4938-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden, die bezüglich Faktum 2) verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 35 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 8. Februar 2011, Zl. VerkR96-4938-2010, über Herrn S.H., geb. x, wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 folgende Strafen verhängt:

1) Er habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges,  Kennzeichen x, PKW, VW Touran, blau, am 16.8.2010, 11.22 Uhr, in Linz,  Gemeindestraße Ortsgebiet, Bethlehemstraße 10, Parkplatz (richtig: Parkhaus), mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen.

 

2) Weiters sei er am 16.8.2010, 11.22 Uhr, in Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Bethlehemstraße 10, Parkplatz (richtig: Parkaus), mit seinem Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, VW Touran, blau, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen.

 

Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn Verwaltungsstrafen in der Höhe von 1) 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden,  gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 und 2) 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden, nach § 99 Abs. 3 lit b StVO 1960 verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011 auf das Strafausmaß eingeschränkt. Vom Instrumentarium der Berufungs-vorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Nach der hier gegenständlichen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Berufungswerber der Anstoß und die Beschädigung eines anderen Fahrzeuges entgangen ist. Nach den Schilderungen einer unbeteiligten Zeugin, wonach er sich nach dem geräuschvollen Anstoß durch das Seitenfenster seines Fahrzeuges durch einen Blick in Richtung der Anstoßstelle von den Folgen des Anstoßes überzeugt habe, danach aber dennoch weiter gefahren sei, kann nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm darum ging, sich von der Unfallstelle möglichst unbemerkt zu entfernen.

 

Angesichts dieser Umstände wären die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen durchaus angemessen.

 

Andererseits kann dem Berufungswerber aber auch eine gewisse Einsichtsfähigkeit attestiert werden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das bestreitende Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten, sodass der Schluss gezogen werden kann, dass dem Berufungswerber zu Bewusstsein gekommen ist, dass er sich nicht gesetzeskonform verhalten hat.

 

Des weiteren lag bei ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor, den die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zwar erwähnt hat, der aber offenkundig bei der Strafbemessung nicht Eingang gefunden hat, zumal dieselben Strafsätze verhängt wurden, wie schon in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung, bei der sich die Strafbemessungskriterien bekanntermaßen auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 VStG beschränken.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann auch mit den herabgesetzten Strafbeträgen noch das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu bewegen.

 

Nicht ganz unberücksichtigt bleiben darf auch die Tatsache, dass der Berufungswerber als Schüler über kein eigenes Einkommen verfügt und ihm die Bezahlung von Verwaltungsstrafen in seinen finanziellen Möglichkeiten wohl mehr beeinträchtigt als allenfalls jemanden mit einem eigenen Einkommen. Die Tatsache des fehlenden unmittelbaren Einkommens, ist aber nur ein untergeordnetes Strafbemessungskriterium (vgl. hiezu die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 9.3.1988, 87/03/0279).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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