Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522878/7/Sch/Eg

Linz, 27.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C.H. geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Mai 2011, Zl. 08/340674, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit neun Monaten, gerechnet ab 28. April 2011, festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Mai 2011, Zl. 08/340674, wurde

 

1.  der Vorstellung des Herrn Christian Haderer keine Folge gegeben und       

2.  gemäß § 7, 24 Abs.1 Z. 1, 25 und 26 Abs. 1 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 30.4.1980 unter der Zl. VerkR-0301/6532/1979 für die Klassen A, B, C1, C und F erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abgabe des Führerscheines (28. April 2011), somit bis einschließlich 28. April 2012, entzogen.

 

3.  Gleichzeitig wurde nach § 24 Abs. 3 FSG ausgesprochen, dass der Berufungswerber auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein Verkehrscoaching zu absolvieren hat.

 

4.  Weiters wurde Herrn H. das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die unter Punkt 1. (gemeint wohl: Punkt 2.) dieses Bescheides ausgesprochene Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Als Rechtsgrundlage wird § 30 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG angeführt.

 

5.  Gemäß § 32 Abs.1 Z. 1 FSG wird auch das Lenken vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der unter Punkt 2. dieses Bescheides angeführten Zeit verboten und

 

6.  Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 21. April 2011 als Lenker eines PKW im Ortsgebiet von L. an einem Verkehrsunfall insofern beteiligt war, als er zwei am rechten Fahrbahnrand gehende Fußgänger niederstieß, wodurch diese in die angrenzende Wiese geschleudert wurden. Einer der beiden Fußgänger kam dabei ums Leben.

 

Eine unmittelbar nach dem Verkehrsunfall beim Berufungswerben durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG hat im Falle einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960, die gegenständlich vorliegt, die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zur Folge, wenn der Lenker bei Begehung der Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Nach der ausführlichen Darstellung in der Polizeianzeige vom 4. Mai 2011 muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall nicht bloß verursacht hat, sondern ihn auch ein Verschulden daran trifft. Somit ist ein Anwendungsfall der oben zitierten Bestimmung gegeben.

 

Mit diesem Vorfall ist der Berufungswerber allerdings nicht erstmalig als Alkolenker in Erscheinung getreten. Am 18. Oktober 2004 war bei ihm im Zuge einer Lenkerkontrolle eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,79 mg/l festgestellt worden.

 

Entscheidend bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung einer Person sind neben den gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf eine Mindestentziehungsdauer die Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG. Setzt jemand eine bestimmte Tatsache, wie im vorliegenden Fall durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so sind für die Wertung dieses Umstandes maßgebend dessen Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tatsache gesetzt wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Dabei können auch strafbare Handlungen in die Wertung mit einbezogen werden, wenn sie bereits getilgt sind (vgl. § 7 Abs. 5 FSG).

 

Dem Berufungswerber muss in diesem Sinne vorgehalten werden, dass er es offenkundig zwar längere Zeit, aber doch nicht auf Dauer zuwege gebracht hat, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines KFZ zu trennen. Der Berufungswerber hat also durch die neuerliche Alkofahrt dokumentiert, dass er nicht über jene Charaktereinstellung verfügt, die schon nach einer Entziehungsdauer, die im Mindestbereich der obzitierten Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG gelegen ist, erwarten lässt, dass er wiederum verkehrszuverlässig sein werde.

 

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Festsetzung einer bestimmten Entziehungsdauer in einem konkreten Fall naturgemäß eine Prognoseentscheidung zu sein hat. Diese Dauer ist so zu bemessen, dass nach deren Ablauf die Annahme gerechtfertigt ist, der Betreffende habe seine Verkehrsunzuverlässigkeit nunmehr überwunden (vgl. etwa VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130).

 

In diesem Sinne sind folglich auch Faktoren zu berücksichtigen, die für die betreffende Person sprechen. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt beleiben, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 20.2.2001, 98/11/0317).

 

Die im vorliegenden Fall eingetretene gravierende Unfallfolge des Todes eines Menschen ist zweifelsfrei ein dramatisches Faktum, darf aber bei der Frage der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht in die Waagschale gelegt werden. Aus rein führerscheinrechtlicher Sicht zählt also in diesem Zusammenhang bloß die Tatsache, dass eben ein Verkehrsunfall verschuldet wurde.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber den Eindruck vermittelt, dass er den Vorfall zutiefst bedauert. Die bedrückenden Schuldgefühle können im Sinne einer Lektion dahingehend wirken, dass er einen dauerhaften Sinneswandel zuwege bringt, der ihm die Verkehrszuverlässigkeit auch schon in einer kürzeren Zeit wieder erlangen lässt, als dies von der Erstbehörde in ihrer Entscheidung angenommen wurde.

 

Die Berufungsbehörde hält es daher für vertretbar und angebracht, mit einer Herabsetzung der Entziehungsdauer auf neun Monate vorzugehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Entziehungsdauer hingewiesen, etwa auf die Erkenntnisse vom 30.5.2001, 99/11/0159, und vom 16.12.2004, 2004/11/0139.

 

4. In formalrechtlicher Hinsicht ist noch anzuführen, dass die Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Dauer der Maßnahmen gemäß der Punkt 4. und 5. des Bescheides auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verweist. Die Herabsetzung der Entziehungsdauer durch die Berufungsbehörde hat somit als Nebenwirkung zur Folge, dass auch die Dauer dieser Lenkverbote nunmehr neun Monate beträgt, ohne dass expressis verbis im Spruch der Berufungsentscheidung hierauf einzugehen gewesen wäre.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

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