Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281317/12/Kl/Pe

Linz, 17.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwalts GmbH, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.2.2011, Ge96-87-8-2010-Stu, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1.6.2011 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.2.2011, Ge96-87-8-2010-Stu, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs.2 ASchG iVm Auflagepunkt 6 bzw. Auflagepunkt 10 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.2004, Ge20-216-9-2002-Hd, verhängt, weil er als der dem Arbeitsinspektorat Linz gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz gemeldete verantwortliche Beauftragte und somit als der für die genannte Verwaltungsübertretung strafrechtlich Verantwortliche zu vertreten hat, dass anlässlich einer am 23.6.2010 durchgeführten Kontrolle in der Arbeitsstätte x, x (x, x) durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit dem rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid Ge20-216-9-2002-Hd vom 30.11.2004 am genannten Tag nicht eingehalten wurden.

Es wurde festgestellt, dass

1.    die freie unverstellte Fläche am Kassenarbeitsplatz (vor dem Scannerfeld bzw. der Geldlade) 86 cm (Breite) x 55 cm (Tiefe) betrug, sodass der Arbeitsstuhl weder seitlich noch hinten abgestellt wird (Durchgang für die Kunden zwischen den Kassen), noch mangels geeignetem Arbeitssessel und ausreichendem Freiraum in unmittelbarer Nähe untergeschoben werden konnte.

       Bei den Kassenarbeitsplätzen handelt es sich um Sitz-Steh-Kassen, bei denen die ArbeitnehmerInnen jederzeit leicht und ohne Hindernisse die sitzende oder stehende Position einnehmen können müssen und dementsprechend eine ausreichend große unverstellte Fläche am Arbeitsplatz vorhanden zu sein hat. Dadurch wurde dem 6. Auflagenpunkt nicht entsprochen.

       Der auf Antrag des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk im Genehmigungsbescheid Ge20-216-9-2002 vom 30.11.2004 vorgeschriebene Auflagenpunkt 6 lautet wie folgt:

       Die freie unverstellte Fläche am Kassenarbeitsplatz (vor dem Scannerfeld bzw. der Geldlade) ist wie folgt zu gestalten: 120 x 60 cm, wenn der Arbeitsstuhl seitlich abgestellt werden kann oder 80 x 120 cm, wenn der Arbeitsstuhl hinten abgestellt werden kann oder 80 x60 cm, wenn der Arbeitsstuhl in unmittelbarer Nähe untergeschoben werden kann.

 

2.    die Kassenarbeitsplätze nicht so gestaltet oder mit Einrichtungen (Spiegel o.ä.) ausgestattet waren, dass es dem Kassenpersonal möglich war, zu Kontrollzwecken einen vollständigen Einblick in die Einkaufswägen oder ‑körbe zu haben, ohne die Sitzposition verändern zu müssen. Ein Einblick war nur in stehender und weit nach vorne geneigter Körperhaltung möglich. Die ArbeitnehmerInnen müssen Einsicht in die Einkaufswägen nehmen. Dadurch wurde dem 10. Auflagenpunkt nicht entsprochen.

       Der auf Antrag des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk im Genehmigungsbescheid Ge20-216-9-2002 vom 30.11.2004 vorgeschriebene Auflagenpunkt 10 lautet wie folgt:

       Durch entsprechende Gestaltung des Kassenarbeitsplatzes muss dem Kassenpersonal zu Kontrollzwecken ein vollständiger Einblick in die Einkaufswägen und -körbe möglich sein, ohne die Sitzposition verändern zu müssen (z.B. durch Spiegel oder andere Kontrolleinrichtungen).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Tatort nicht der Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, insbesondere nicht der Ort des Filialbetriebs, ist, sondern der Ort, wo die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Die Unternehmensleitung der x AG hat ihren Sitz in x und daher ist die Bezirkshauptmannschaft x zuständig. Weiters wurde Verfassungswidrigkeit des Arbeitsinspektionsgesetzes geltend gemacht. Auch sei der Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert worden und wäre eine Augenscheinsverhandlung erforderlich gewesen. Der zur Last gelegte Sachverhalt werde bestritten. Schließlich sei ein Verschulden des Bw unter Zugrundelegung des Sachverhaltes nur gering. Die Mitarbeiter werden ständig geschult und laufend kontrolliert. Auch sei die verhängte Strafe rechtswidrig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.6.2011. Der Bw und sein Rechtsvertreter sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters hat das geladene zuständige Arbeitsinspektorat x an der Verhandlung teilgenommen. Es wurde die geladene Zeugin x vom Arbeitsinspektorat x einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Die Arbeitsstätte x, x, ist eine Filiale der x AG mit Sitz in x. Der Bw wurde mit Urkunde vom 2.11.2009, beim Arbeitsinspektorat x eingelangt am 18.11.2009, zum verantwortlichen Beauftragten „x – Regionalmanager – Filiale mit Fleischabteilung“ bestellt. Als Zustelladresse ist „p.A. des Arbeitgebers“ angeführt, der örtliche Zuständigkeitsbereich ist mit „Filiale – Nr.: x, Filialadresse: x, x“ definiert. Das Arbeitsinspektorat führt dazu aus, dass der Bw – wie bei der x AG üblich – als Gebietsleiter tätig ist und auch noch für weitere Filialen als verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.

 

Mit gewerbebehördlichem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.2004, Ge20-216-9-2002-Hd, wurde Über Antrag des Arbeitsinspektorates folgende Nebenbestimmung bzw. Auflage vorgeschrieben:

6.    Die freie unverstellte Fläche am Kassenarbeitsplatz (vor dem Scannerfeld bzw. der Geldlade) ist wie folgt zu gestalten:

       120 x 60 cm, wenn der Arbeitsstuhl seitlich abgestellt werden kann oder

       80 x 120 cm, wenn der Arbeitsstuhl hinten abgestellt werden kann oder

       80 x60 cm, wenn der Arbeitsstuhl in unmittelbarer Nähe untergeschoben werden kann.

10.  Durch entsprechende Gestaltung des Kassenarbeitsplatzes muss dem Kassenpersonal zu Kontrollzwecken ein vollständiger Einblick in die Einkaufswägen und -körbe möglich sein, ohne die Sitzposition verändern zu müssen (z.B. durch Spiegel oder andere Kontrolleinrichtungen).

 

Bei der Kontrolle am 23.6.2010 in der Arbeitsstätte x, x, wurde vom Arbeitsinspektorat festgestellt, dass die Auflagenpunkt 6 und 10 des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt waren, weil keine dem Bescheidauflagenpunkt 6 entsprechende unverstellte Fläche am Kassenarbeitsplatz zur Verfügung stand. Die Fläche betrug lediglich 86 cm entlang des Laufbandes (bei der Geldlade) und 55 cm in die Tiefe, sodass der Arbeitsstuhl weder seitlich noch hinten abgestellt werden kann und auch mangels eines geeigneten Arbeitssessels und eines ausreichenden Freiraumes auch nicht in unmittelbarer Nähe untergeschoben werden kann. Weiters war vom Kassenarbeitsplatz aus, weder im Sitzen noch im Stehen, eine Einsicht in die Einkaufswägen oder Einkaufskörbe möglich. Auch waren keine Spiegel vorhanden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist durch die im Akt befindliche Bestellungsurkunde sowie durch die der Anzeige beigeschlossenen Fotos erwiesen. Der Sachverhalt wurde auch von der einvernommenen Zeugin bestätigt und untermauert. Die Zeugin machte einen glaubwürdigen Eindruck und es konnten ihre Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

 

Gemäß § 2 Abs.1 und 2 VStG sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vom 16.12.1991, 91/19/0289) ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde (VwGH vom 14.4.1993, 93/18/0092). Dann allerdings, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des zweiten Satzes des § 9 Abs.2 VStG bestellt worden ist, ist der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht der Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern der Standort der Filiale (VwGH vom 19.4.1994, 94/11/0055, vom 27.4.1995, 95/11/0113, vom 9.6.1995, 95/02/0228). Wurde hingegen eine Person in ihrer Eigenschaft als „Filialinspektor“ (somit mit einem Verantwortungsbereich nicht nur für eine Filiale) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, so ist Tatort nicht der Standort der Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens (VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0280).

Für den Bereich des VStG kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitsrecht und zur LMKV 1993 sowie auch zum Öffnungszeitengesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 VStG (bzw. der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat. Für die Bestimmung des Tatortes kommt es auch nicht darauf an, auf welchen Kompetenztatbestand sich die entsprechende Verwaltungsvorschrift stützen kann. Im Hinblick auf § 2 Abs.2 VStG ist der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Verwaltungsmaterien (z.B. ASchG, AuslBG, AZG, LMKV 1993, Öffnungszeitengesetz) zum Ergebnis gekommen, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Ob in derartigen Fällen ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ, ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wird, spielt für die Frage der Tatortbestimmung keine Rolle (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1285, 1425 und 1426 mit weiteren Nachweisen).

 

Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes ist der Bw als Regionalmanager bzw. Gebietsleiter für mehrere Filialen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, unter anderem auch für die Filiale in x, x. Als Zustelladresse wird in der Bestellungsurkunde die Adresse des Arbeitgebers angeführt, nämlich der Unternehmenssitz in x.

 

Im Grunde der ausführlich dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der Tatort dort anzunehmen, wo Vorsorgehandlungen und Anordnungen hätten getroffen werden müssen. Dies ist der Sitz der Unternehmensleitung, auch wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist. Da der Bw nicht nur für eine Filiale als Filialleiter bestellt ist, ist der Tatort bzw. Ort der Tatbegehung nicht die einzelne Filiale, sondern, weil der Bw als Regionalmanager bestellt ist, wieder am Sitz der Unternehmensleitung, also auch an der in der Bestellungsurkunde angegebenen Zustelladresse in x. Im Grunde dieser Tatortfestlegung war aber nicht die belangte Behörde zur Strafverfolgung und Bestrafung zuständig, sondern im Sinn des § 27 VStG iVm § 2 Abs.2 VStG die Bezirkshauptmannschaft x. Aus diesem Grunde war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 66 Abs.4 AVG ersatzlos aufzuheben.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Tatort, Unzuständigkeit

 

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