Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165749/10/Bi/Kr

Linz, 22.06.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 28. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Jänner 2011, VerkR96-6880-2009-BS, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­schei­dung) zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug X mit dem Sattelanhänger X gelenkt hat.

 

II.  Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

III. Festgestellt wird, dass die dem Berufungswerber vorgeworfene Übertretung kein Vormerkdelikt im Sinne des § 30a FSG bildet; eine deswegen bereits eingetragene Vormerkung ist zu löschen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

zu III.: § 30a Abs.2 Z12 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (60 Stunden EFS) ver­hängt, weil er sich als Lenker des Sattelzugfahrzeuges X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da am 9. Juli 2009, 8.40 Uhr, im Ortsgebiet Linz, Hafenstraße – Galander­straße (Anhaltung), festgestellt worden sei, die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeig­neter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungs­sicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern voll­ständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass der hintere Zurrgurt so schwach gespannt gewesen sei, dass es ohne Kraftaufwand möglich gewesen sei, ihn vom Ladegut wegzuheben. Die Ladung sei auf Rungenbalken sowie auf darauf abgelegten Holzlatten abgelegt gewesen. Der mittlere Teil der Ladung (folierte Balken) sollten von den Holzpaketen links und rechts eingeklemmt gesichert sein, die wiederum von zwei Gurten niedergezurrt gewesen seien. Die Ladung sei durch Vibrationen bereits teilweise verrutscht gewesen.

Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.


 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Juni 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seiner Rechtsvertreterin X, des Zeugen Meldungs­leger X, SPK Linz/FI Sonderdienste, (Ml) sowie des kfztechni­schen Amtssachverständigen X durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht unter Vorlage des Lieferscheins vom 7. Juli 2009 sowie von Fotos des Sattelkraftfahrzeuges geltend, die Berufung richte sich im Wesent­lichen gegen die Vormerkung im Führerscheinregister, zumal die Erstinstanz festge­halten habe, dass die Insassen der Fahrerkabine der Sattelzugmaschine massiv gefährdet gewesen seien. Das sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Die Ladung habe aus insgesamt 3,5 m³ Leimbinder bestanden mit einem Gewicht von 470 kg/m³ und einer Ladungs­höhe von nur 44 cm. Die Verladung sei durch den täglich derartige Verladungen durch­führenden Absender erfolgt. Er verfüge über mehrjährige Erfahrung im Umgang mit derartigen Transportgütern. Die Ladungssicherung habe im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Die Erstinstanz habe nicht entsprech­end gewürdigt, dass ein Sattelzugfahrzeug mit einem massiven Front­kran zum Einsatz gekommen sei. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten, dass der unmittelbar hinter der Fahrerkabine befindliche Frontkran jedenfalls ein Ver­rutschen von Ladungsteilen nach vorne in Richtung Fahrerkabine verhindere.  Ein Durchstoßen des Ladekrans mit Ladungsteilen sei auszuschließen und wäre aus technischer Sicht nicht möglich, daher sei die Behauptung der Erstinstanz von der Gefähr­dung der Insassen technisch unrichtig.

Die Beladung sei so erfolgt, dass der Lkw mit "Holzpaketen" von lediglich insgesamt 1.632 kg beladen gewesen sei, dh eine Ladung im Geringfügigkeits­bereich mit einer Höhe von nur 44 cm. Ein Nach-Vor-Rutschen der Ladung sei wegen des massiven Verladekrans unmittelbar hinter dem Zugfahrzeug ausge­schlossen gewesen. Es habe sich um 3 Holzpakete gehandelt, wobei die zwei höheren bündig zu den Rungen, sohin im Außenbereich, und das kleine Paket in der Mitte dazwischen verstaut gewesen seien. Die drei Pakete seien mit Zurrgurten gesichert gewesen, wobei überdies der Anhänger mit sehr hohen speziell für den Holztransport vorgesehenen Rungen ausgestattet gewesen sei. Die Ware sei daher ordnungs- und vorschriftsmäßig gesichert und ein Verrutschen ausgeschlossen gewesen. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern bzw Insassen der Fahrerkabine sei nicht gegeben gewesen. Ein Verrutschen nach vorne werde bestritten, zumal sich im vorderen Bereich der massive Verladekran befunden habe.

Zweck des Vormerksystems sei es, nur solche Delikte zu erfassen, die eine massive bzw konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit in sich tragen. Da es einen Bereich geben müsse, bei dem mit der Strafbarkeit allein das Auslangen zu finden sei, dürfen Vormerkungen gemäß § 30a FSG bei solchen Delikten nur dann angenommen werden, wenn sich die Gefährlichkeit konkret ausgewirkt habe, dh ein Unfall gerade noch vermieden worden sei – dazu verweist er auf den Erlass des BMVIT-170.656/0032-II-ST4/2006 vom 5.12.2006, S.4. Im ggst Fall sei eine solche Gefährdung keinesfalls gegeben, weshalb die Voraussetzungen für eine Vormerkung im FSR nicht vorlägen. Beantragt wird die Aufhebung des Straf­erkennt­nisses, in eventu ein Unterbleiben einer angekündigten Vormerkung im FSR, in eventu Anwendung des § 21 VStG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und seine Rechtsvertreterin gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen und ein ergänzendes kfztechni­sches Gutachten zum Berufungsvorbringen eingeholt wurde.

 

Unbestritten ist aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der vom Ml angefertigten Fotos und der Fotos des Sattelkraftfahrzeuges aus dem Original-Einzelgenehmigungsbescheid sowie dem nunmehr nach zwei Jahren vorgelegten Lieferschein, davon auszu­gehen, dass dem Ml bei der Nachfahrt hinter dem vom Bw im Stadtgebiet Linz gelenkten Sattelzug auffiel, dass ein Teil des rechten Holzpaketes, das sich auf dem Anhänger rechts befand verrutscht war, sodass auch der über die gesamte Ladung gespannte Zurrgurt aufgrund der ungleichen Höhe der drei geladenen Holzpakete seitlich verschoben war und flatterte, weil sich die Spannung gelöst hatte. Der Bw hat die ungleiche Höhe der Ladung damit begründet, er habe die drei Pakete zu drei Baustellen zu liefern gehabt und im höheren Paket hätten sich nicht folierte Holzblöcke befunden, Holz auf Holz. Er konnte nicht mehr sagen, welche Gurte verwendet wurden, weil die Aufdrucke nach kurzer Zeit der Verwendung meist nicht mehr zu lesen seien.

 

Der Ml bestätigte, er habe nicht auf die Belastbarkeit der verwendeten Gurte geschaut und könne nach zwei Jahren dazu nichts sagen. Die Pakete hätten unten Halt gehabt, aber durch die Überhöhe des einen Paketes sei die Ladung asymmetrisch geworden. Die Ladung sei nur mit zwei Gurten gesichert gewesen und der hintere Gurt habe geflattert. Im höheren Paket seien Holzbretter übereinander gelegen; er habe sogar mit der Hand zwischen Gurt und Holz hineinreichen können. Der Anhänger habe keine Stirnwand gehabt und die Bretter seien vorne nicht an der Ladebordwand oder am Ladekran angestanden. Die Bretter seien mittig zwischen den Rungen gelegen.

Die Zeugenaussage des Ml lässt sich an den Fotos nachvollziehen.

 

Der SV hat sein Gutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren vom 25. Oktober 2010 im Hinblick auf das nunmehr geltend gemachte geringere Ladegewicht, nämlich 1.680 kg anstelle der damals mangels anderer Unterlagen angenomm­enen 3.000 kg, ergänzt. Er gelangte zum Schluss, dass im ggst Fall lediglich ein einziger Zurrgurt echte Verwendung gefunden hat. Bei einem 1000 dag-Gurt – ein solcher wurde zugunsten des Bw angenommen, weil weder er noch der Ml dazu Angaben machen konnten – war bei einem technischen Reibwert von 0,5 (Holz auf Holz) die übermittelte Sicherungskraft grundsätzlich ausreichend, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern. Der SV betonte aber, dass es nicht dem Stand der Technik entspricht, eine mehrere Meter lange Ladung – hier waren es 6 bis 7 m lange Holzblöcke – mit einem einzigen Gurt zu sichern; dazu sind auch aus Verkehrssicherheitsgründen mindestens zwei Gurte notwendig.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhän­gern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auf­tretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beein­trächtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kom­binationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichen­de Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaum­begrenzung verhindern.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hat der Bw als Lenker selbst die Ladungssicherung vorgenommen, wobei allerdings die drei ungleichen Holz­pakete, die zu verschiedenen Baustellen zu transportieren waren und eine Länge von ca 6 bis 7 m aufwiesen, im Ergebnis nur mit einem seinen Zweck erfüllenden Gurt gesichert waren. Beim dabei verwendeten Zurrgurt war laut Bw die Etikette nicht mehr lesbar und der Ml hat nach eigenen Angaben diese auch nicht genau kontrolliert, sodass der SV zugunsten des Bw angenommen hat, dass es sich um einen 1000 dag-Gurt gehandelt hat. Der vorne über alle Holzpakete gespannte Zurrgurt alleine war zwar an und für sich als Ladungssicherungsmittel geeignet, aber für die Sicherung einer so langen Ladung nicht ausreichend, was durch das vom Ml bei der Nachfahrt beobachtete und auf den Fotos eindrucksvoll kommentierte Verrutschen der Holzbretter innerhalb des höheren Holzpaketes als erwiesen anzunehmen war und vom Bw auch nicht bestritten werden konnte.

 

Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist keine einschlägigen Vormerkungen auf, ist aber auch nicht unbescholten, sodass Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht zu berück­sichtigen waren. Er bezieht nach eigenen Angaben ein Einkommen von 2.500 Euro und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen und eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG lagen nicht vor, zumal von geringfügigem Verschulden nicht auszugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 


Zu III.:

Zum Hinweis der Erstinstanz, dass mit Rechtskraft des Straferkenntnisses die Begehung des Deliktes im Führerscheinregister vorgemerkt wird, ist zu sagen, dass gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG ua Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG vorzumerken sind, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.

 

Aus den Fotos von der Ladung ist zu erkennen, dass auf dem mit Rungen ausge­statteten Sattelanhänger Schnittholz transportiert wurde, wobei das mittlere Paket in Wetterschutzfolie eingeschweißt war, die nur vor Nässe schützt, aber keine Reißfestig­keit hat, und daher kein Ladungssicherungsmittel darstellt. Der hintere Zurrgurt konnte ohne Kraftaufwand mit der Hand angehoben werden und war daher nur physisch vorhanden, konnte aber wegen der fehlenden Vor­spannung keine Zurrkräfte auf das Ladegut übertragen. Der auf den Fotos erkennbare dritte Zurrgurt war nicht am Auflieger befestigt und diente nur der Verschnürung des in Fahrtrichtung gesehen linken Paketes.

 

In seinem Gutachten vom  25. Oktober 2010 hat der SV darauf verwiesen, dass nur ein Zurrgurt korrekt gespannt war, der aber auf die oberen Bretter des mittleren Holzpaketes keine Kräfte ausüben konnte, sodass bei einem Lade­gewicht von 3.000 kg bei einer Notbremsung in Fahrtrichtung eine Beschleuni­gung der Ladung in Richtung Führerhaus von ca 5 m/s² zu erwarten wäre. Die wirkende Kraft wäre damit um ca 177 % größer als die maximal verfügbare Sicherungs­kraft. Laut ECE-Regel 29 (betreffend die Festigkeit eines Führer­hauses) muss die Rückwand eines Führerhauses pro Tonne Nutzlast eine Belastung von 200 kg aushalten, dh bei einer Nutzlast von 30 t wären das maximal 6.000 kg.

In der Berufungsverhandlung hat der SV nunmehr unter Bedachtnahme auf das nunmehr durch den Lieferschein belegte niedrigere Ladegewicht von 1.680 kg, verteilt auf drei unterschiedliche Holzpakete, und auf die Fotos vom Sattel­kraftfahrzeug laut Einzelgenehmigungsbescheid und von der Ladung ausgeführt, dass bei einem Ladungsgewicht von 1.680 kg zugunsten des Bw davon auszugehen ist, dass beim unterstellten 1000 dag-Gurt rechnerisch die Reibkraft ausreichend ist, um ein Verrutschen der Ladung axial nach vorne zu verhindern. Auf den Fotos ist zu erkennen, dass die Verankerung des zusammengelegten Frontladekrans die am Bodern des Aufliegers befindliche Ladung vor einem Verrutschen nach vorne schützt. Damit bleibt nur mehr der obere Teil des höheren Holzpaketes vor Verrutschen ungeschützt, wobei das Gewicht dieser Ladung laut Lieferschein mit etwa 120 kg anzusetzen ist. Aufgrund des Reib­wertes Holz auf Holz und dem geringen Abstand vom Führerhaus – das Holzpaket war laut Foto nicht bündig gelagert – würde es bei einer Notbremsung durch die Rückhaltewirkung des Ladekrans oder der Rückwand des Führerhauses abge­bremst, sodass ein Durchschlagen der Rückwand auszuschließen ist. Die übrige Ladung würde laut Foto durch den zusammengelegten Frontladekran in irgendeiner Weise abgestützt. Damit kann in rechtlicher Hinsicht nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei einer Notbremsung eine Gefährdung der Insassen des Führerhauses besteht, sodass der inhaltlich unbestritten gebliebene Verstoß kein Vormerkdelikt bildet – eine von der Erstinstanz ev. bereits vorge­nommene Eintragung ins FSR wäre damit zu löschen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Holzladung ~ 7 m lang nur mit 1 Gurt gesichert -> bestätigt, beim Vormerkdelikt wegen geringerem Gewicht + Abstützung durch Frontladekran

 

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