Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231257/2/Fi/Fl

Linz, 28.06.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung der B G, vertreten durch Dr. H V, Rechtsanwalt, gegen die Ermahnung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 12. April 2011, GZ Pol96-622-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Ausspruch der Ermahnung entfällt; im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch bestätigt.

II.              Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs. 1 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. April 2011, GZ Pol96, wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Ermahnung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 Oö. Polizeistrafgesetz (im Folgenden: Oö. PolStG) erteilt, weil sie am 26. Juli 2008, in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.00 Uhr ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, indem sie im Wohnzimmer ihres Hauses in F, bei geöffneten Türen und Fenstern die Musikanlage über einen längeren Zeitraum dermaßen laut aufgedreht habe, dass sich Hausnachbarn extrem gestört fühlten. Der Lärm sei störend, ungebührlich und vermeidbar gewesen und habe gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen könne.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zeitgleich ein Verfahren gegen den Ehegatten der Bw wegen dieser Verwaltungsübertretung geführt worden sei. In diesem habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2010 erkannt, dass dem Ehegatten lediglich ein geringer Tatzeitraum nachgewiesen werden könne und das Ausmaß des Verschuldens als gering einzustufen sei, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. In Anbetracht dessen sei das Verhalten der Bw von der belangten Behörde ebenso zu bewerten und auch diesfalls bloß eine Ermahnung auszusprechen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 3. Mai 2011 zugestellt wurde, richtet sich die am 17. Mai 2011 persönlich übermittelte – und damit rechtzeitige – Berufung vom 16. Mai 2011, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Mai 2011 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt die Bw im Wesentlichen aus, dass sich aus dem gegen ihren Ehegatten geführten Verfahren eindeutig ergebe, dass ihr Ehegatte die Musikanlage – die übrigens auch ihrem Ehegatten gehöre – bereits am Nachmittag aufgedreht habe und diese mit unveränderter Lautstärke gelaufen sei, als die Bw von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Die Bw habe an diesem Abend an der Musikanlage nicht hantiert. Daher habe die Bw keinesfalls ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Dies könne – wenn überhaupt, zumal die Bw die Musik nicht ungewöhnlich laut empfunden habe, weil sie auch ein Gespräch der Nachbarn gehört habe – nur ihrem Ehegatten vorgeworfen werden. Insofern sei die Ermahnung durch die Beweisergebnisse in keiner Weise gerechtfertigt.

Die Bw stelle daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und die Ermahnung aufheben.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie in das der Bw bekannte gegen den Ehegatten der Bw wegen dieses Vorfalls erlassene rechtskräftige Erkenntnis vom 4. Oktober 2010, VwSen-300908/9/BMa/Th. Da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie im Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien – einschließlich der anwaltlich vertretenen Bw – von einem entsprechenden Antrag auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen haben, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

2.2. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Am 26. Juli 2008 wurde in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.00 Uhr, im Wohnzimmer des Hauses S, F, bei geöffneter Wohnzimmertür die Musikanlage derart laut betrieben, dass die Musik in naher Umgebung des Grundstückes und damit auch bei den Nachbarn deutlich wahrgenommen werden konnte und sich Letztere objektiv gestört fühlen konnten. In diesem Zeitraum waren sowohl die Bw als auch ihr Ehegatte zu Hause.

Schon am Nachmittag dieses Tages gab es bei der Polizeiinspektion F eine anonyme Anfrage aus dem Nachbarkreis der Bw wegen zu lauten Spielens der Musikanlage. Infolge eines weiteren Anrufs abends begaben sich zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion F zum Haus S, F, die dort sodann die störende Lärmeinwirkung wahrgenommen und festgestellt haben.

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie in das der Bw bekannte gegen den Ehegatten der Bw wegen dieses Vorfalls erlassene rechtskräftige Erkenntnis vom 4. Oktober 2010, VwSen-300908/9/BMa/Th. Die Bw bestreitet in ihrer Berufung nicht, dass die Musikanlage während des im Spruch angelasteten Tatzeitraums in Betrieb war. Ebenso wenig wird bestritten, dass die Wohnzimmertüre geöffnet war; lediglich bezüglich der Lautstärke bringt die Bw vor, dass sie diese "nicht ungewöhnlich laut" empfunden habe. Dieses Vorbringen der Bw ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal die beiden Polizeibeamten, die infolge eines Anrufs wegen störender Lärmerregung zum Tatort gefahren sind, die Musik bei ihrem Eintreffen sogar schon einige Meter entfernt vom verfahrensgegenständlichen Grundstück laut wahrnehmen konnten. Zu diesem Ergebnis kam der Unabhängige Verwaltungssenat bereits in dem gegen den Ehegatten der Bw wegen dieses Vorfalls geführten rechtskräftigen Verfahren (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der auch die Bw als Zeugin einvernommen wurde).

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG, LGBl. 63/1979 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. 77/2007, – außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Handlung – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Unter störendem Lärm sind § 3 Abs. 2 Oö. PolStG zufolge alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Oö. PolStG ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Insbesondere bildet nach § 3 Abs. 4 Z 3 Oö. PolStG die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, eine Verwaltungsübertretung.

Zur Beurteilung der Frage, ob Lärm als störend zu beurteilen ist, erweisen sich die Erfahrungen des täglichen Lebens als ausreichend. Jedenfalls ist die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mwN).

3.3.1. Am 26. Juli 2008 wurde in der Zeit von 19.50 Uhr und 20.00 Uhr im Wohnzimmer des Hauses S, F, die Musikanlage bei geöffneter Wohnzimmertür derart laut betrieben, dass die Musik in naher Umgebung des Grundstückes und damit sowohl von den Nachbarn als auch den die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten deutlich wahrgenommen werden konnte. Sowohl von den Nachbarn als auch den beiden Polizeibeamten wurde die Musik aufgrund der Lautstärke als störend empfunden. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die Befähigung der Polizeibeamten, die objektive Zumutbarkeit der Lärmerregung für die Nachbarschaft zu beurteilen, nicht bezweifelt zu werden braucht (vgl. VwGH 29.6.1992, 91/10/0083).

Die Bw hat damit tatbildlich im Sinne der ihr vorgeworfenen Rechtsform gehandelt.

3.3.2. Die Bw wendet nunmehr ein, dass die Musikanlage als sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, bereits aufgedreht gewesen sei und sie an der Musikanlage, die ihrem Ehegatten gehöre, nicht hantiert habe. Dazu ist zu bemerken, dass nach § 3 Abs. 3 Oö. PolStG sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge eine Person wegen einer solchen Verwaltungsübertretung auch dann schuldig erkannt werden kann, wenn diese, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den ungebührlich störenden Lärm abzustellen, mag sie auch selbst den ungebührlich störenden Lärm anfänglich nicht verursacht haben (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268). In Anbetracht des Umstands, dass die Musikanlage im gemeinsamen Wohnzimmer der Bw und ihres Ehegatten situiert war (die Musikanlage letztlich später sogar auch von der Bw – wie dem Verwaltungsakt entnommen werden kann – leiser gedreht wurde), war es der Bw jedenfalls möglich, den ungebührlich störenden Lärm abzustellen, was die Bw jedoch in dem ihr angelasteten Tatzeitraum unterlassen hat, weshalb auch die Bw wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG schuldig erkannt werden muss.

3.4. Die Behörde hat – unter Berücksichtigung des den Ehegatten der Bw betreffenden Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates – sich darauf beschränkt, gegenüber der Bw eine Ermahnung nach § 21 Abs. 1 VStG auszusprechen, weil das Verschulden der Bw geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen seien. Dieser Wertung ist zuzustimmen. Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist jedoch nunmehr die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsstrafverfahren dauert mittlerweile ca. drei Jahre, wobei dabei insbesondere zu beachten ist, dass die belangte Behörde dem Inhalt der Verwaltungsakten zufolge im Zeitraum von Dezember 2008 (Einlangen der Stellungnahme der Bw zum Ergebnis der Beweisaufnahme) bis April 2011 (Ausspruch der Ermahnung), d.h. etwa zwei Jahre und vier Monate, keine Verfahrensschritte gesetzt hat; selbst nach Abschluss des gegen den Ehegatten der Bw geführten Verfahrens im Oktober 2010 war die belangte Behörde rund weitere sechs Monate untätig. Eine solche Zeitspanne ziehen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Zeitspanne der Untätigkeit heran, um eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu begründen (vgl. VfGH 2.3.2010, B 991/09 mwN). Umstände, die diese Verfahrensverzögerung und damit die Verfahrensdauer rechtfertigen, liegen nicht vor. Weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilenden Rechtsfragen lassen die Behandlung der Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen, noch ist die Verzögerung des Verfahrens auf ein Verhalten der Bw zurückzuführen und kann daher dieser angelastet werden. Da sich auch sonst keine besonderen Umstände ergeben haben, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens von rund drei Jahren (insbesondere angesichts der Untätigkeit der belangten Behörde von etwa zwei Jahren und vier Monaten) nicht mehr als angemessen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren.

Diese Unangemessenheit der Dauer des Strafverfahrens ist zufolge der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl. zB VwGH 3.11.2008, 2003/10/0002, 24.6.2009, 2008/09/0094 sowie insb. VfGH 2.3.2010, B 991/09) im Verwaltungsstrafverfahren festzustellen und zu berücksichtigen, zumal andernfalls ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (zB VfGH 2.3.2010, B 991/09); gegebenenfalls ist sogar ein Schuldspruch ohne Strafausspruch geboten (VwGH 16.9.2010, 2009/09/0181).

Im Hinblick auf die lange Dauer und nachdem mittlerweile kein weiteres einschlägiges Verhalten der Bw behördenkundig ist, erweist sich eine Ermahnung auch als nicht mehr notwendig iSd § 21 VStG.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass von der Ermahnung abzusehen und lediglich ein Schuldspruch auszusprechen war.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

VwSen-231257/2/Fi/Fl vom 28. Juni 2011

Erkenntnis

 

EMRK Art6 Abs1;

VStG §19

 

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsstrafverfahren dauert mittlerweile ca drei Jahre, wobei dabei insbesondere zu beachten ist, dass die belangte Behörde dem Inhalt der Verwaltungsakten zufolge im Zeitraum von Dezember 2008 (Einlangen der Stellungnahme der Bw zum Ergebnis der Beweisaufnahme) bis April 2011 (Ausspruch der Ermahnung), dh etwa zwei Jahre und vier Monate, keine Verfahrensschritte gesetzt hat; selbst nach Abschluss des gegen den Ehegatten der Bw geführten Verfahrens im Oktober 2010 war die belangte Behörde rund weitere sechs Monate untätig.

Eine solche Zeitspanne ziehen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Zeitspanne der Untätigkeit heran, um eine Verletzung von Art Abs1 EMRK zu begründen (vgl VfGH 2.3.2010, B 991/09 mwN). Umstände, die diese Verfahrensverzögerung und damit die Verfahrensdauer rechtfertigen, liegen nicht vor. Weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilenden Rechtsfragen lassen die Behandlung der Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen, noch ist die Verzögerung des Verfahrens auf ein Verhalten der Bw zurückzuführen und kann daher dieser angelastet werden. Da sich auch sonst keine besonderen Umstände ergeben haben, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens von rund drei Jahren (insbesondere angesichts der Untätigkeit der belangten Behörde von etwa zwei Jahren und vier Monaten) nicht mehr als angemessen iSd Art 6 Abs1 EMRK zu qualifizieren.

Diese Unangemessenheit der Dauer des Strafverfahrens ist zufolge der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl zB VwGH 3.11.2008, 2003/10/0002, 24.6.2009, 2008/09/0094 sowie insb VfGH 2.3.2010, B 991/09) im Verwaltungsstrafverfahren festzustellen und zu berücksichtigen, zumal andernfalls ein Verstoß gegen Art 6 Abs1 EMRK vorliegt (zB VfGH 2.3.2010, B 991/09); gegebenenfalls ist sogar ein Schuldspruch ohne Strafausspruch geboten (VwGH 16.9.2010, 2009/09/0181).

 

 

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