Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522872/5/Sch/Eg

Linz, 01.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R.H., geb. x, wh., vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Mai 2011, Zl. VerkR21-342-2011/LL, betreffend Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15. Juni 2011 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 11. Mai 2011, Zl. VerkR21-342-2011/LL, Herrn R.H., geb. x, aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG an.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine am 19. April 2011 von Polizeibeamten in der Wohnung des Berufungswerbers durchgeführte Amtshandlung zugrunde.

 

Laut entsprechender Polizeianzeige vom 22. April 2011 sei die Polizei von der Gattin des Berufungswerbers herbeigerufen worden, zumal dieser ihr gegenüber tätlich geworden sei. Die Situation bei der Amtshandlung eskalierte durch das Verhalten des Berufungswerbers, zumal er gegen die einschreitenden Beamten aggressiv wurde. Es folgte ein Gerangel, wobei der Berufungswerber heftigen aktiven Widerstand leistete. Schließlich mussten seine Arme auf dem Rücken durch Anlegen von Handfesseln fixiert werden. Der Berufungswerber ist am Morgen des nächsten Tages polizeilich einvernommen worden, wobei eine Niederschrift errichtet worden ist. Ein bei dieser Gelegenheit durchgeführter Alkomattest ergab einen Wert von 0,27 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2011 wurde der Vorfall erörtert. Der Berufungswerber hat hiebei Folgendes angegeben:

 

"Zum Vorfallstag hatte sich ein massiver Streit mit meiner Gattin ergeben gehabt. Es ging dabei um einen Suchtmittelkonsum meiner Gattin.

Am Vorfallstag hatte ich tagsüber keinen Alkohol konsumiert gehabt. Genau gesagt bedeutet das, dass ich schon Alkohol konsumiert hatte und zwar war dies in der Stadt. Ich hatte Lokale besucht. An alkoholischen Getränken hatte ich konsumiert Bier und Tequila. Der Streit war schon in der Früh des Vorfallstages. Ich wollte deshalb auch nicht gleich nach Hause, aber am Abend kam es aber dann doch dazu, ein Arbeitskollege brachte mich nach Hause. Dann ging der Streit weiter. Ich wollte meine Gattin aus der Wohnung draußen haben, damit die Streiterei nicht weiterginge. Der Grund für meinen Alkoholkonsum dürfte gewesen sein, dass ich frustriert war über den Marihuana-Konsum meiner Gattin. Ich hatte mich ja abstinent im Hinblick auf Alkohol verhalten gehabt. Ich habe eine unterstützende Maßnahme in der Wagner-Jauregg-Klinik gemacht, dass es zu keinem Rückfall kommt.

 

Ich war auch stationär in der Wagner-Jauregg-Klinik aufgenommen gewesen, anders hätte ich die Tagesklinikbehandlung nicht bekommen.

Ich war 6 Wochen stationär im Wagner-Jauregg-Krankenhaus gewesen.

 

Ich wollte komplett weg vom Alkohol, deshalb habe ich eine stationäre Behandlung auf mich genommen.

Keinesfalls war es so, dass ein akuter Alkoholrückfall Grund für diesen Aufenthalt war. Ich bin aus freien Stücken ins Krankenhaus gegangen, um entsprechend vorzubauen.

 

Ich hatte immer eine monatliche Kontrolle auf die Leberwerte hin. In der Folge hatte ich dann aufgrund der guten Werte den Führerschein unbefristet bekommen. Ich sagte mir, dass ich da noch etwas machen würde, um die Sache abzuschließen. Es war dann der erwähnte Krankenhausaufenthalt.

 

Ich hatte insgesamt 4 Entziehungen der Lenkberechtigung. Begonnen hat das 1994, alle 4 oder 5 Jahre kam es dann wieder zu einer Entziehung.

 

Ich kann sagen, dass ich bis zu dem heute gegenständlichen Vorfall abstinent war und der gegenständliche Vorgang ein Ausrutscher war."

 

Von der Vertreterin der Erstbehörde wurde bei der Berufungsverhandlung dargelegt, dass beim Berufungswerber eine massive Führerscheinvorgeschichte aufscheine. Demnach wurde dem Berufungswerber seit dem Jahr 1994 insgesamt fünfmal die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen, in der Folge erfolgte eine Entziehung wegen gesundheitlicher Nichteignung.

 

4. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers muss der Vorfall vom 19. April 2011 eindeutig als Alkoholrückfall bewertet werden. Es besteht der massive Verdacht, dass beim Berufungswerber der Zeitraum, während dessen er auf Alkohol verzichtet oder sich zumindest sehr zurückgehalten hat, damit ein Ende gefunden hat. Dazu kommt vorliegend auch noch das nicht nachvollziehbare höchst aggressive Verhalten des Berufungswerbers, sowohl seiner Gattin als auch den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber. Ein solcherart dokumentierter Kontrollverlust lässt befürchten, dass er auch beim Verhalten im Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges, ob nun führerscheinpflichtig oder nicht, wiederum ein Rückfall in seine früheren Alkoholgewohnheiten unterlaufen kann.

 

Die von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG soll es der Behörde ermöglichen, die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person amtsärztlich begutachten zu lassen, wenn begründete Bedenken in diese Richtung bestehen (VwGH 13.8.2004, 2004/11/0063).

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG sind begründete Bedenken in die Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Der oben geschilderte Vorfall im Verein mit der einschlägigen Führerscheinvorgeschichte des Berufungswerbers drängen solche begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung desselben geradezu auf. Die Berufungsbehörde schließt sich daher vollinhaltlich der Ansicht der Erstbehörde an, dass hier eine amtsärztliche Begutachtung notwendig geworden ist, und zwar im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers sowohl zum Lenken von führerscheinpflichtigen als auch von führerscheinfreien Kraftfahrzeugen.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2011/11/0159-5

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