Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165316/10/Kei/Th

Linz, 24.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juli 2010, Zl. VerkR96-8228-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird.

         Nach "um 14 km/h" wird gesetzt: "Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen."

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 5 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 20.09.2009 um 16:39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 68.007, Gemeinde Antiesenhofen, gelenkt und überschritten die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 14 km/h.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe von

60,00 Euro           18 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 66,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. VerkR96-8228-2009, in die gegenständliche Berufung und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-165315 Einsicht genommen und am 21. Juni 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Zeuge CI X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen CI X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen CI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stütz sich darauf, dass diese Ausführungen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 40 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat.

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Es wird bemerkt:

Es wurden in den letzten Jahren mehrere die Person des X als Berufungswerber betreffende Verhandlungen durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter vorschriftsgemäß durchgeführt. X ist bis dato zu keiner dieser Verhandlungen erschienen – nicht einmal zu den Verhandlungen, deren Durchführung er selbst beantragt hat. Auch ein Vertreter des X ist jeweils nicht erschienen.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person den Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw bezieht eine Notstandshilfe in der Höhe von 11,27 Euro pro Tag, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VfGH vom 20. September 2012, Zl.: B 988/11-17

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 24.05.2013, Zl.: 2012/02/0264-8



 

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