Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165341/2/Kei/Bb/Th

Linz, 30.06.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte OG X, vom 21. Juli 2010, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 2. Juli 2010, GZ S-7191/10-3, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 32 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 2. Juli 2010, GZ S-7191/10-3, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X auf Verlangen der Behörde Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 13.04.2010 bis zum 27.04.2010 – keinerlei Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 20.01.2010 um 23.05 Uhr gelenkt hat."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 160 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 73 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 7. Juli 2010, hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 – fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, seiner Berufung stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber darin an, dass die konkrete Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG unzureichend konkretisiert sei, da darin keinerlei Örtlichkeit genannt sei.

 

Überdies sei er auf Grund desselben Vorfalles unzulässigerweise von der Bundespolizeidirektion Linz zu GZ S-7191/10-3 und GZ S-6509/10VS mehrfach zur Lenkerauskunft verpflichtet worden, wobei im Verfahren zu GZ S-6509/10VS eine korrekte Lenkerauskunft eingebracht worden sei.

Der Behörde sei daher bekannt gewesen, dass das angefragte Fahrzeug von Herrn X gelenkt worden sei.

 

 

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 24. August 2010, GZ S-7191/10-3, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz GZ S-7191/10-3 und in die Berufung sowie in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz GZ S-6509/10VS.

 

Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche weder vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber noch von der Bundespolizeidirektion Linz als Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat im gegenständlichen Verfahren zu GZ S- 7191/10 gegenüber dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. April 2010 ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber gestellt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 20. Jänner 2010 um 23.05 Uhr gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft darüber erteilen kann. Die Zustellung dieses behördlichen Schriftstückes erfolgte nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 13. April 2010 zuhanden der ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers.

 

Der Berufungswerber war – zumindest – im angefragten Lenkzeitpunkt Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Grund der Anfrage waren mit diesem Fahrzeug begangene Delikte im Straßenverkehr nach §§ 20 Abs.2 StVO und 37 Abs.1 StVO am 20. Jänner 2010 um 23.05 Uhr in Linz, Freistädter Straße 47.

 

Nachdem der Berufungswerber auf die entsprechende Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz keine Lenkerauskunft erteilte, wurde er in weiterer Folge wegen Unterlassung der Beantwortung der Aufforderung vom 9. April 2010 einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG für schuldig erkannt.

 

Im vom Berufungswerber angesprochenen Verfahren zu GZ S-6509/10VS wurde seitens der Bundespolizeidirektion Linz an den Berufungswerber bereits am 9. Februar 2010 eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG adressiert, wobei er darin gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert wurde, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 20. Jänner 2010 um ca. 23.10 Uhr in X gelenkt hat oder jene Person namhaft zu machen, die die Auskunft erteilen kann.

 

Auf diese Anfrage, welche dem Berufungswerber im Wege der Hinterlegung am 13. Februar 2010 nachweislich zugestellt wurde, teilte er der anfragenden Behörde in seiner Eingabe vom 23. Februar 2010 fristgerecht schriftlich mit, dass X, wohnhaft in X, X, das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt an der gefragten Örtlichkeit gelenkt habe.

 

Nachdem eine behördliche Kontaktaufnahme mit dem genannten Lenker an der angegebenen Adresse in Slowenien jedoch fehlschlug, wurde der Berufungswerber auch im Verfahren zu GZ S-6509/10VS nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.2. Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Es steht bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG im Vordergrund, dass nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort das Fahrzeug abgestellt hat.

 

Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes des Lenkens in der Aufforderung nicht zwingend vor und ist nicht notwendiger Bestandteil einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG (VwGH 17. November 1993, 93/03/0237). Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt diesfalls keine besondere Bedeutung zu (VwGH 13. März 1991, 90/03/0229). Die Aufnahme des Ortes in die Lenkeranfrage (Fälle des "Abstellens" des Fahrzeuges oder Anhängers ausgenommen) ist daher nicht wesentlich für das Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zur Beantwortung durch den Zulassungsbesitzer. Eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs.2 KFG – wie die gegenständliche - dient der Ermittlung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wozu die Kenntnis des Tatortes nicht erforderlich ist. Wird der Ort des Lenkens jedoch in eine Anfrage aufgenommen, so ändert dieser Umstand nichts an der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage vom 9. April 2010, GZ CSt 7191/10 stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, weshalb die Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich des Fehlens der Tatortörtlichkeit in der Anfrage nicht zielführend sind.

 

Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs.2 KFG besteht tatsächlich grundsätzlich nur einmal. Dies bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten.

 

Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der Bundespolizeidirektion Linz GZ S-6509/10VS ergibt sich, dass bereits am 9. Februar 2010 eine Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X gerichtet wurde. Diese Anfrage unterscheidet sich von der dem gegenständlichen Strafverfahren zu Grunde liegenden Anfrage vom 9. April 2010 jedoch insoweit, als dort nach dem Lenker am 20. Jänner 2010 um ca. 23.10 Uhr gefragt und als Ort des Lenkens X aufscheint. Bei der gegenständlichen Anfrage  vom 9. April 2010 wurde aber nach dem Lenker des Fahrzeuges am 20. Jänner 2010 um 23.05 Uhr angefragt. Es liegen damit entgegen der vertretenen Auffassung des Berufungswerbers keine identen Anfragen nach § 103 Abs.2 KFG vor. Die beiden Lenkeranfragen sind in Ansehung von Tatzeit und Tatort unterschiedlich und es liegt ihnen jeweils ein anderer Sachverhalt zu Grunde (Verwaltungsübertretungen nach §§ 20 Abs.2 und 37 Abs.1 StVO bzw. Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht). Das bedeutet, dass der Berufungswerber jedenfalls verpflichtet war, beide Lenkeranfragen zu beantworten. Auch wenn er im Verfahren zu GZ S-6509/10VS eine Lenkerauskunft erteilt hat, befreit ihn dies nicht von seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung im gegenständlichen Verfahren.

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Der Berufungswerber ist seiner Verpflichtung zur Beantwortung der ihm nachweislich zugekommenen Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG vom 9. April 2010 nicht nachgekommen und ließ die behördliche Anfrage gänzlich unbeantwortet. Er hat damit die verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt, weshalb damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG unbestritten feststeht. Zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat der Berufungswerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 103 Abs.2 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden, festgesetzt.

 

Mildernd wurde kein Umstand gewertet, auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.000 Euro, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen angenommen und berücksichtigt wurde.

Von diesen angeführten Grundlagen wird auch durch den Oö. Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Fahrzeuglenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) durchzuführen gewesen, dies war der Behörde aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich.

 

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Angesichts der zuletzt genannten Umstände ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, dass die von der Bundespolizeidirektion Linz verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die Geldstrafe liegt an der ganz untersten Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 3,2 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Im Übrigen ist sie aber erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe – wie beantragt - kam daher nicht in Betracht. 

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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