Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165356/2/Kei/Bb/Th

Linz, 30.06.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte OG X, vom 23. August 2010, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 5. August 2010, GZ S-6509/10-VS, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 72,60 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1
und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 5. August 2010, GZ S-6509/10-VS, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X auf Verlangen der Behörde (BPD Linz), nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 13.02.2010 - bis zum 27.02.2010, eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.01.2010 um ca. 23.15 Uhr in X gelenkt hat."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 23. August 2010 – fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, seiner Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber darin an, dass er am 23. Februar 2010 per Telefax eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG erteilt habe, indem Herr X, wohnhaft in X, X, als Lenker benannt worden sei.

 

Der Genannte habe sich am besagten Abend von ihm das Fahrzeug ausgeborgt und sei mit diesem unterwegs gewesen. Dass der benannte Lenker offiziell nie an der angegeben Adresse in X gemeldet war, könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da er die Daten persönlich von ihm übermittelt habe bekommen und auf deren Richtigkeit vertraut habe.

 

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 26. August 2010, GZ S-6509/10VS, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz GZ S-6509/10VS und in die Berufung.

 

Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche weder vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber noch von der Bundespolizeidirektion Linz als Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegenüber dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Februar 2010, GZ S-6509/10VS ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber gestellt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 20. Jänner 2010 um ca. 23.10 Uhr in X, gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft darüber erteilen kann. Dieses Schriftstück wurde dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 13. Februar 2010 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

Der Berufungswerber war – zumindest – im angefragten Lenkzeitpunkt Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Grund der Anfrage war ein mit diesem Fahrzeug verursachter Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht am 20. Jänner 2010 um ca. 23.10 Uhr in X.

 

Mit Antwort vom 23. Februar 2010 teilte der Berufungswerber auf die entsprechende Lenkeranfrage fristgerecht mit, dass X, wohnhaft in X, X, das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt an der gefragten Örtlichkeit gelenkt habe.

 

Nachdem eine entsprechende behördliche Kontaktaufnahme durch die Bundespolizeidirektion Linz mit dem genannten Lenker an der vom Berufungswerber angegebenen Adresse in Slowenien fehlschlug, da die Briefsendung unerledigt mit dem Vermerk in slowenischer Sprache, dass die Hausnummer nicht existent sei, rückgemittelt wurde, wurde der Berufungswerber in weiterer Folge letztlich nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und für schuldig erkannt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs.2 erster Satz KFG ermächtigt diese Bestimmung für die Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges die Behörde dazu, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer (welche Person) ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

 

Als Inhalt der Auskunftserteilung sind für den Zulassungsbesitzer zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich primär die Bekanntgabe der Person, welche das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine richtige Auskunft zu erteilen, wobei diese den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten muss (vgl. § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG).

 

Die auf Grund der behördlichen Anfrage erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Der Berufungswerber hat auf die entsprechende Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Linz mit Eingabe vom 23. Februar 2010 fristgerecht Herrn X, wohnhaft in X, X, als Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit an der angefragten Tatortörtlichkeit namhaft gemacht. Er kam dem Auskunftsverlangen daher zwar formell nach, die von ihm erteilte Auskunft entspricht aber (offenbar) nicht der Richtigkeit, da eine behördliche Kontaktaufnahme seitens der Bundespolizeidirektion Linz mit dem angeblichen Lenker an der vom Berufungswerber genannten Wohnanschrift in Slowenien erfolglos verlief und das behördliche Schriftstück mit dem Vermerk, dass die Hausnummer nicht existiere, unerledigt retourniert wurde und diesbezügliche Erhebungen zur Feststellung gelangten, dass die vom Berufungswerber benannte Person X im X zentralen Melderegister bzw. Einwohnerregister unbekannt ist.  

 

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs.2 KFG, verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Der Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers kommt in so einem Fall ein hohes Maß an Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat aber dieser ihm obliegenden Pflicht zur Mitwirkung nicht genügend entsprochen. Er hat von sich aus keine nachhaltigen Beweise für die Existenz und den Aufenthalt dieser von ihm benannten Person zum Tatzeitpunkt in Österreich und insbesondere für ihre Lenkereigenschaft angeboten, sondern sich in seiner Berufung auf die Aussage beschränkt, die Lenkerdaten und die Anschrift persönlich von X erhalten und auf deren Richtigkeit vertraut zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hält es daher nicht für rechtswidrig, wenn die Bundespolizeidirektion Linz die Lenkerauskunft des Berufungswerbers vom 23. Februar 2010 als nicht dem Gesetz entsprechend qualifizierte.

 

Es steht damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG fest. Der Berufungswerber hat sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 103 Abs.2 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, festgesetzt.

 

Mildernd wurde kein Umstand gewertet, auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 1.000 Euro, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen angenommen und berücksichtigt wurde.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall hat der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Die Feststellung des Lenkers zur Tatzeit war daher von hohem Interesse, um den Unfallhergang möglichst genau festzustellen und für den Geschädigten die wesentlichen Daten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu ermitteln. Überdies wäre gegen den Fahrzeuglenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen mehreren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) durchzuführen gewesen, dies war der Behörde aber wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft nicht möglich.

 

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Angesichts der zuletzt genannten Umstände ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, dass die von der Bundespolizeidirektion Linz verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 7,26 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Im Übrigen ist sie aber erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe – wie beantragt - kam daher nicht in Betracht. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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