Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166116/3/Br/Th

Linz, 29.06.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 16.05.2011, Zl. VerkR96-1948-2010, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt € 73,-- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert           durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.1          Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 –          VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144  Stunden  verhängt, weil er  am 26.03.2010, 16:00 Uhr, am Hauptplatz Perg, bei km 211.500, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 06. Mai 2010 haben Sie in offener Frist Einspruch erhoben. In Ihrer Einspruchsbegründung vom 12.05.2010 führen Sie bzw. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter sinngemäß aus, dass Sie mit der Unfallgegnerin die Daten ausgetauscht hätten. Die Unfallgegnerin hätte Ihnen eröffnet, dass Sie zuerst nach Hause fahrende werde und in der Folge entscheide, ob Ansprüche an die Haftpflichtversicherung gestellt würden. Sie hätten sohin aus Ihrer Sicht alles mögliche getan um die Identität nachzuweisen und der Unfallgegnerin die Möglichkeit gegeben, sich mit Ihrer Haftpflichtversicherung ins Einvernehmen zu setzen. Daraufhin wurde der gesamte Verfahrensakt an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Durchführung eines ordentlichen

Verwaltungsstrafverfahrens übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daraufhin den Verkehrunfallbericht von der Bezirkshauptmannschaft Perg angefordert. Dieser Verkehrsunfallbericht wurde Ihnen bzw. Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 04. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit, hiezu eine Stellungnahme abzugeben, haben Sie keinen Gebrauch gemacht.

 

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angesehen:

 

Sie sind als Lenker des PKW, Kennzeichen X, am 26.03.2010 um 16.00 Uhr im Gemeindegebiet Perg, auf dem Hauptplatz Perg Strn. L3c, auf Höhe Strkm 211,500, mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personenschaden entstanden ist, in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Als Beweismittel gelten:

>          Anzeige der Polizeiinspektion Perg vom 30.04.2010

>          Abschluss-Bericht Verkehrsunfall der Polizeiinspektion Perg vom 28.04.2010

>          Ihre eigenen Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 4 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen.

 

Nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwider handelt, insbesonders nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt, oder nicht die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen.

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

 

Außer Streit steht, dass Sie zum oben genannten Tatzeitpunkt an der oben genannten Tatörtlichkeit mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gestanden sind. Ferner steht außer Streit, dass die Zweitbeteiligte (Radfahrerin) durch diesen Verkehrsunfall verletzt wurde. Dies geht deutlich aus Ihrer Niederschrift, aufgenommen bei der Polizeiinspektion Perg, hervor. Wie Sie darin selbst ausführen, hat die Unfallgegnerin (Radfahrerin) Sie über Schmerzen an der Hand und über die Beule am Kopf informiert. Auch wenn die Unfallegegnerin in der Folge es abgelehnt hat, zum Arzt gebracht zu werden, so war für Sie deutlich, dass es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden handelt. Somit waren Sie aufgrund der oben zitierten Rechtsvorschrift verpflichtet, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Dass Sie dies nicht gemacht haben, geht deutlich aus dem Verfahrensakt hervor. Ein alleiniger Datenaustausch genügt bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden nicht. Hier ist die nächste Polizeidienststelle vom Zustandekommen des Verkehrsunfalles mit Personenschaden sofort zu verständigen.

 

Die Behörde erkennt daher, dass Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Allgemein:

Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein sog. "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach Ansicht der Behörde haben Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. VStG 1991 sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit Sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch anzuwenden. Die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den im § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Die Tat schädigt im erheblichem Maß das Interesse jener Personen, zu deren Schutz diese gesetzliche Vorschrift gemacht wurde.

 

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

Als Milderungsgrund wird Ihnen die bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt über Sie aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt.

 

Im Rahmen der Feststellung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie es trotz schriftlicher Aufforderung vom 10. August 2010 unterlassen, hiezu nähere Angaben zu tätigen. Somit geht die Behörde bei der Strafbemessung davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertretreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte, X, vertreten durch Herrn Mag. X, Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu VerkR96-1948-2010 innert offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende

 

BERUFUNG

 

und führt diese aus wie folgt:

 

Das oben genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und Nachstehendes ausgeführt:

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er entgegen § 4 Abs. 2 StVO 1960 nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt habe. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die vom Beschuldigten verletzte Person, nämlich Frau X, deren Verletzung nach leicht war, nach erfolgtem Datenaustausch nach Hause wollte und einen weiteren Aufenthalt zur Erhebung durch Polizeibeamte nicht wünschte.

 

Da der Beschuldigte nach der gegenständlichen Kollision die Daten mit der Unfallgegnerin ausgetauscht hat und des Weiteren auch ein gemeinsamer Unfallbericht ausgefüllt wurde und sohin der Beschuldigte davon ausging, dass er alles getan habe, damit sich die Unfallgegnerin mit der Haftpflichtversicherung seines Pkws in Verbindung setze, ist diesem die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 nicht vorzuwerfen.

 

An der Verletzung der gegenständlich genannten Verwaltungsvorschrift trifft den Beschuldigten kein Verschulden, da er aufgrund des erfolgten Datenaustausches bzw. des Anbots von Hilfe ohnedies seine Identität bekannt gab und die Unfallgegnerin Frau X durch das gegenständliche Verhalten auch nicht geschädigt werden konnte.

 

 

Sofern die erkennende Behörde ein Verschulden an der Nichtbefolgung der zitierten Vorschrift annimmt, ist das Ausmaß des Verschuldens dermaßen gering, dass die Abmahnung genügt hätte, um den Beschuldigten von allfälligen (sofern dies überhaupt jemals wieder vorkäme) einschlägigen Verletzungen von Verwaltungsvorschriften abzuhalten (siehe diesbezüglich VwGH 11.11.1992, ZVR 1993/86).

Aufgrund der obigen Ausführungen stellt der Beschuldigte sohin den

 

ANTRAG

 

die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung

1.    das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gem. § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung verfügen, in eventu

2.    vom Vollzug der verhängten Strafe absehen und diese in eine Abmahnung umzuwandeln bzw. ganz nachzusehen.

 

Linz, am 3.6.2011                                                                                         X"

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Nach Rückfrage betreffend des Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen  Berufungsverhandlung wurde darauf vom Rechtsvertreter verzichtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker seines Pkw die bevorrangte Radfahrerin X schlichtweg übersehen haben dürfte, sodass es zur Kollision und offenkundigen Verletzung der Radfahrerin gekommen ist. Die Radfahrerin musste folglich ins Krankenhaus eingeliefert werden, wobei im Weg dorthin die Polizei vom Vorfall seitens der Rettung verständigt wurde.

Wohl war der Berufungswerber der Radfahrerin nach deren von ihm herbeigeführten Sturz wohl behilflich. Er nannte ihr offenbar auch seinen Namen, es blieb ihm aber andererseits auch nicht die Verletzung der Radfahrerin verborgen.

 

 

4.1. Vor diesem Hintergrund kann seiner Verantwortung jedenfalls nicht gefolgt werden, wenn er einerseits zu vermeinen scheint, dass ihn an der Verletzung der Radfahrerin ein Verschulden nicht treffe. Diesbezüglich widerspricht bereits seine Aussage bei der Polizei, etwa zwei Stunden nach dem Unfallgeschehen, wo er einräumte die bevorrangte Radfahrerin übersehen zu haben und ihm auch die Verletzungen der Radfahrerin nicht verborgen geblieben waren.

Dass ihn alleine schon vor diesem Hintergrund die sofortige Meldepflicht getroffen hätte muss von jedem Führerscheininhaber erwartet werden.

Daher vermag seiner Darstellung einer diesbezüglich bloß ermahnenswürdigen Fehlleistung nicht gefolgt werden.

Wenngleich seinem Verhalten keinerlei Verschleierungsabsicht zu Grunde zu legen ist, basiert die unverbliebene Meldung auf eine schuldhafte und nicht entschuldbare Unkenntnis einer wesentlichen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung. Auch die Folgen der Übertretung sind nicht bloß unbedeutend, weil dadurch immerhin die Feststellung des Sachverhaltes – wenngleich dies hier nicht konkret eintragt – hätte dies immerhin erheblich erschwert werden können (vgl. VwGH 20.9.1995, 94/03/0150).

 

 

5. Gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn bei dem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen (vgl. Pürstl/Sommereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 79 ff, mit Verweis auf VwGH 20.4.188, 87/02/0118 uwN).

 

Sohin steht auch mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang, das Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar vom Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zu einem Verkehrsunfall geführt hat, mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Auch dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer nicht richtig oder nicht rechtzeitig reagiert hat, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallsursache und dem eingetretenen Erfolg gegeben (VwGH 22.03.2000, 99/03/0469).

 

 

5.1. Zur Strafbemessung:

 

Hier wird eingangs auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die Nichteinhaltung der im § 4 StVO 1960 normierten Verpflichtungen können nicht als "Bagatelldelikte" mit unbedeutenden Geldstrafen abgetan werden. Der Schutzzweck dieser Bestimmung, nämlich unter anderem eine rasche und zielführende Unfallaufnahme durch die Polizeiorgane zu ermöglichen, muss bei der Strafbemessung Eingang finden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Seine aktenkundigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Einkommen von etwa 1.500 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

Einer vom Berufungswerber angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand entgegen, dass ihm weder geringfügiges Verschulden noch unbedeutende Folgen der Tat zugesonnen werden können. Wenn sich ein Fahrzeuglenker in einer derartigen Situation nicht zur unverzüglichen Verständigung der Polizei veranlasst erachtet, kann dies nicht nur als geringfügiges Versehen abgetan werden. Von unbedeutenden Folgen der Tat kann zudem, sie müssten überdies kumulativ zum geringfügigen Verschulden noch dazu kommen, nicht die Rede sein. Hier wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zum Schutzzweck der Bestimmung des § 4 StVO 1960 verwiesen.

 

Auf den Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro ist abschließend hinzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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