Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222484/3/Bm/Sta

Linz, 28.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn K G, S, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.4.2011, Ge96-8-2011,  zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 180 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden, herabgesetzt wird.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 18 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.2.2011, Ge96-8-2011, verhängten Strafe abgewiesen und damit die Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, bestätigt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er bereits am 2.2.2011 die Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingebracht habe und legte diesbezügliche Nachweise vor.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wurde mit Schreiben vom 31.5.2011 die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18.5.2011 gemäß § 373a Abs.5 Z1 GewO 1994 vorgelegt, wonach auf Grund der Anzeige des Berufungswerbers der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Ausübung seiner in der Bundesrepublik Deutschland befugt ausgeübten Tätigkeit (Handwerk der Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenbauarbeiten) keine gesetzlichen Hindernisse nach der Gewerbeordnung entgegen stehen und gegen die Erbringung seiner den Gegenstand der Anzeige bildenden Dienstleistung in Österreich kein Einwand besteht.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme zu Ge96-8-2011.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Bw die Durchführung einer solchen nicht beantragt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der Schuldspruch ist bereits durch die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, darauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 373a Abs.4 GewO 1994 hat ein Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen und diesen dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit ein in § 94 angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesem Gewerbe zuzuordnen sind, zum Gegenstand hat.

 

Nach § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Im angefochtenen Bescheid wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 1.090 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, als straferschwerend wurde angeführt, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach wie vor nicht im Dienstleistungsregister beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingetragen war. Die Erstinstanz hat die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse herangezogen, nämlich ein jährliches Bruttoeinkommen von 40.000 Euro, Besitz eines Einfamilienhauses und Sorgepflichten für 4 Kinder.

Zu Recht wurde von der Erstbehörde auf die Verletzung des schutzwürdigen Interesses an einer geordneten Gewerbeausübung und ein gesteigertes Schutzbedürfnis für befugte Unternehmen vor illegalen Tätigkeiten hingewiesen.

Die Erstbehörde ist auch im Recht, wenn sie darauf verweist, dass der Bw sich über die auf dem Gebiet seiner Tätigkeiten erlassenen Vorschriften zu informieren hat und Unkenntnis der Vorschriften vor einer Bestrafung nicht zu schützen vermag.

Dem Berufungswerber ist jedoch zugute zu halten, dass er keine Verschleierungshandlungen gesetzt und sogleich nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei die Anzeige gemäß § 373a Abs.4 GewO 1994 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erstattet hat. Zudem rechtfertigt eine Herabsetzung der Geldstrafe auch, dass nach Mitteilung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18.5.2011 der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Ausübung der in der Bundesrepublik Deutschland befugt ausgeübten Tätigkeit des Handwerks der Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenbauarbeiten, keine gesetzlichen Hindernisse nach der GewO 1994 entgegen stehen und gegen die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistung kein Einwand besteht.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe scheint auch geeignet, den Berufungswerber von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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