Linz, 07.07.2011
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 8. Juni 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Juni 2011, VerkR21-371-2010/SD,wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z2, 8 und 13 Abs.5 FSG die von der BH Schärding am 7. Juni 2011, Zl. 11/197000, für die Klassen A, B, BE, C, CE und F erteilte Lenkberechtigung durch die Auflage eingeschränkt: "Code 104 – Vorlage eines aktuellen CDT-, MCV- und GGT-Wertes an die BH/Verkehrsabteilung bis spätestens 7.9.2011, 7.12.2011, 7.3.2012 und 7.6.2012".
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 7. Juni 2011.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nach seiner Meinung bestehe kein Grund für weitere Kontrollen. Er habe beim FS-Entzug für acht Monate seine Leberwerte, alle positiv, abgegeben und das verkehrspsychologische Gutachten weise keine Alkoholauffälligkeiten nach. Die weitere Abgabe der Leberwerte für ein Jahr finde er unbegründet.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt lässt sich ersehen, dass dem Bw wegen Alkoholisierung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 6. Oktober 2010 bis 6. Juni 2011 entzogen worden war, also für acht Monate. Grundlage dafür war der Vorfall vom
16. September 2010, bei dem der Bw als Lenker des Pkw X ohne Fremdbeteiligung nach links von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt war, wobei er eine Platzwunde am Ohr und eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Alkotest ergab mehr als zwei Stunden später einen AAG von 0,89 mg/l (umgerechnet 1,78 %o), was auf die Unfallzeit rückgerechnet einem Blutalkoholgehalt von an die 2 %o entspricht.
Der Bw absolvierte mittlerweile eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und legte die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 20. Jänner 2011 vor, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 "bedingt geeignet", zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 für "derzeit nicht geeignet" befunden wurde. Schon darin wurde eine engmaschige Kontrolle der Alkoholkonsumgewohnheiten des Bw für einen Zeitraum von 12 Monaten für notwendig erachtet, wobei nach sechs Monaten "Vorfallsfreiheit" die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 empfohlen wurde. Begründet wurde dies im Rahmen der Interpretation der Ergebnisse des Persönlichkeitsverfahrens ("fahrverhaltensrelevante Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale") mit konkreten Hinweisen auf einen zumindest situationsabhängig sehr auffälligen Alkoholkonsum – an die Trinkmenge vom 16.9.2010 konnte er sich nicht erinnern, bestätigte aber Bier- und Schnapskonsum – jedoch wurde auch festgehalten, dass beim Bw weder "chronischer" Alkoholmissbrauch noch Alkoholabhängigkeit nachzuweisen sei und auch die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Trunkenheitsfahrten sei bei Würdigung der im Gespräch abgrenzbaren Einsicht in das Fehlverhalten und seiner Aussagen im Explorationsgespräch nicht zwingend erhöht.
Bei den vorgelegten CDT-Werten fällt auf, dass der vom 20.12.2010 1,31 %, der vom 17.5.2011 1,46 % beträgt, daher beide normwertig (kleiner als 1,8 %) sind. GGT und MCV waren nach der Bestätigung des Hausarztes Dr. X, vom 16.12.2010 normwertig.
Auch der Amtsarzt der Erstinstanz Dr. X bestätigte im auf § 8 FSG gestützten Gutachten vom 7.6.2011, dass er bei den Untersuchungen am 12.1. und am 7.6.2011 festgestellt habe, dass dem Bw bislang ein konsequenter reduzierten Alkoholkonsum gelungen und er fest motiviert sei, in Zukunft strikt Alkoholkonsum und Autofahren zu trennen – der Bw hat nach eigenen Angaben als Fenstermonteur Montagefahrten zu machen, wobei während der Entzugsdauer jemand anderer für diese Fahrten eingestellt werden musste. Der Amtsarzt hat die gesundheitliche Eignung für beide Gruppen unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen für ein Jahr alle drei Monate auf CDT, MCV und GGT – dh Vorlage entsprechender Laborbefunde – bejaht, jedoch die Kontrolle zur weiteren Beobachtung des zukünftigen Trinkverhaltens und Beurteilung der weiteren Fahrtauglichkeit wegen der aus der Alkoholvorgeschichte resultierenden medizinisch erhöhten Alkoholrückfallgefahr für unumgänglich erachtet.
Auf dieser Grundlage erging die Entscheidung der Erstinstanz, zumal auch für die Klasse C wegen Fristablauf am 22.8.2011 die Verlängerung zu klären war.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist das amtsärztliche Gutachten, das die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, schlüssig und nachvollziehbar. Gerade weil dem Bw nun nicht nur die Lenkberechtigung für die Klasse 1 sondern zugleich auch die für die Klasse 2 wiedererteilt wird, ist eine zumindest auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkte Kontrolle seiner nunmehrigen Trinkgewohnheiten, die nur über die Leberwerte erfolgen kann, dringend erforderlich. Immerhin hatte der Bw beim zugrundeliegenden Vorfall an die 2 %o, was nicht als zufälliges Ereignis abzutun ist, sondern darauf hindeutet, dass er zuvor seinen Alkoholkonsum kontinuierlich – möglicherweise sogar ohne es selbst zu bemerken – gesteigert und schließlich größere Alkoholmengen vertragen hat, weil er es ansonsten als Lenker des Pkw nicht einmal bis zur Unfallstelle geschafft hätte und sich dabei noch, wie er damals sagte, fahrtauglich fühlte und den Unfallhergang gar nicht mitbekam.
Um eine solche Entwicklung nicht noch einmal zu riskieren, sind die vom Bw gerügten Auflagen nicht nur gerechtfertigt sondern sogar geboten und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
LB Wiedererteilung nach 99/1 lit.a mit Auflagen = Leberwerte -> bestätigt