Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100812/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 VwSen 100812/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.01.1993

VwSen 100812/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993
VwSen - 100812/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R S vom 15. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26. August 1992, VerkR96/395/1992/Bi/St, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 26. August 1992, VerkR96/395/1992/Bi/St, über Herrn R S, S/P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. Jänner 1992 um 11.51 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der N/Kreuzung L Straße im Ortsgebiet von W in nördlicher Richtung gelenkt hat, wobei er bei gelben nicht blickendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor dem Lichtzeichen angehalten hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 38 Abs.1 lit.a VStG gilt gelbes, nicht blinkendes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 13. Jänner 1992 wird angeführt, der nunmehrige Berufungswerber hätte sein Fahrzeug vor der Haltelinie anhalten müssen. Daraus geht hervor, daß sich im gegenständlichen Bereich eine Haltelinie befindet. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 stellt zweifellos die speziellere Norm gegenüber lit.d dar (arg. "ansonsten").

Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die vorliegende Haltelinie nicht verordnet ist, also keine Rechtswirkungen nach sich ziehen kann, hätte der Tatvorwurf entsprechend der Bestimmung des § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960 formuliert werden müssen, da der Berufungswerber sein Fahrzeug vor der Kreuzung hätte anhalten müssen. Daß es sich beim Tatortbereich um eine Kreuzung handelt, kann aufgrund der Aktenlage als erwiesen angesehen werden.

Aufgrund welcher Umstände die Erstbehörde zu der Ansicht gelangt ist, die generellere Norm des § 31 Abs.1 lit.d StVO 1960 sei anzuwenden gewesen, kann vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden.

Einer allfälligen Richtigstellung des erstinstanzlichen Bescheidspruches steht einerseits die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegen. Andererseits kann es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz sein, gravierende Spruchänderungen eines angefochtenen Straferkenntnisses durchzuführen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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