Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165879/6/Sch/Eg

Linz, 08.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J.H., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. März 2011, Zl. VerkR96-9621-2010, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. Juni 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch einleitend zu lauten hat:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Taxi- und Mietwagen GmbH, Adresse, welche Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen x ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht dafür Sorge getragen, dass dieses Kfz ........"

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. März 2011, Zl. VerkR96-9621-2010, über Herrn J.H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, weil er am 23.4.2010 um 21.30 Uhr (Kontrollzeitpunkt) in Enns, Westautobahn A 1 bei Km 155,300 in Fahrtrichtung Wien (Kontrollort) hinsichtlich des Sattelzugfahrzeuges Renault Magnum, Kennzeichen x, als Zulassungsbesitzer  des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass dieses KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt und Ort von K.R. gelenkt worden.  Es sei festgestellt worden, dass er es unterlassen habe, Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen könne, unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt habe. Es sei festgestellt worden, dass Xenon-Scheinwerfer montiert gewesen seien.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

An der Verteidigungslinie des Berufungswerbers fällt auf, dass er im erstbehördlichen Verfahren stets eingewendet hat, es sei nicht erwiesen, dass die eingebauten Xenon-Lampen tatsächlich gesetzwidrig seien. Die Leuchten seien von einer Fachwerkstätte zur Verfügung gestellt worden, nach deren Aussage seien die Lampen "kompatibel und nicht meldepflichtig".

 

In der Berufungsschrift heißt es, es sei der Sorgepflicht dahingehend entsprochen worden, dass die Werkstätte ausdrücklich befragt worden sei, ob die Leuchten anzeigepflichtig wären.

 

Zu keinem Zeitpunkt war hier noch die Rede davon, dass der Berufungswerber nicht selbst für den Einbau der Lampen verantwortlich sei.

 

Völlig anders stellt sich die Verantwortung des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2011 dar. Dort wurde der Berufungsbehörde ein angeblicher verantwortlicher Beauftragter in Form einer Bestellungsurkunde vom 2. Juni 2009 präsentiert, wonach diese Person für die Bereiche des KFG, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Güterbeförderungsgesetzes für die H. Taxi- und Mietwagen GmbH verantwortlich sei. Weiters wurde vom Berufungswerber bei der Verhandlung behauptet, der zum Vorfallszeitpunkt beanstandete Lenker R.K. habe selbst die Xenon-Beleuchtung ohne sein Wissen eingebaut. Dies begründet der Berufungswerber damit, dass die Lkw-Lenker immer wieder behauptet hätten, nachdem sie viel Zeit im Fahrzeug verbrächten, an einer besonders starken Beleuchtung Interesse zu haben.

 

Der Berufungswerber wurde bei der Verhandlung dezidiert befragt, warum er derartig gravierende Einwendungen nicht schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht habe, auf diesen Vorhalt konnte er keine schlüssige Erklärung geben.

 

Naturgemäß steht es einem Beschuldigten frei, seine Verteidigungslinie in seinem Sinne zu gestalten und allenfalls auch zu ändern. Nicht zuträglich seiner Glaubwürdigkeit ist es allerdings, wenn eine derartig diametrale Änderung der Verantwortung wie gegenständlich erfolgt. Bekanntermaßen sind Angaben, die in zeitlicher Nähe zu einem Vorgang gemacht werden, im Regelfall glaubwürdiger, als solche, die erst später getätigt werden. Ganz abgesehen davon erscheint es der Berufungsbehörde nicht überzeugend, dass ein Fahrzeuglenker in einem Firmenfahrzeug, das ihm ja gar nicht gehört, den teuren Einbau von Xenon-Lampen auf sich nimmt. Die entsprechende Behauptung seitens des Berufungswerbers ist daher höchst lebensfremd und daher nicht glaubwürdig. Ähnliches gilt auch im Hinblick auf den angeblichen verantwortlichen Beauftragten. Hier vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass dieser gravierende Einwand wesentlich früher im Verfahren hätte erhoben werden müssen, um ausreichend nachvollziehbar und glaubwürdig zu sein.

 

Zu dem noch im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens seitens des Berufungswerbers vorgebrachten Einwand, der Einbau der gegenständlichen Xenonbeleuchtung sei nicht anzeige- bzw. genehmigungspflichtig durch die Behörde gewesen, ist entgegen zu halten, dass die Erstbehörde ein entsprechendes Fachgutachten in diese Richtung eingeholt hat, welche diese Genehmigungspflicht bestätigt. Setzt man sich mit der Funktionsweise einer solchen Beleuchtung – etwa durch Einschau ins Internet (Wikipedia) – auseinander, kann man sofort erkennen, auch ohne entsprechendes Fachwissen, dass gravierende Unterschiede zu Halogen-Lampen bestehen. Es kann daher gar nicht anders sein, als dass der Einbau einer solchen Beleuchtung Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges hat.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, sich von seiner Verantwortung für die gegenständliche Übertretung durch glaubwürdiges und nachvollziehbares Vorbringen zu entlasten. Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro entspricht sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch dem Verschulden des Berufungswerbers. Er ist offenkundig seiner Überwachungspflicht des Fuhrparks der juristischen Person, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er war, kaum oder gar nicht nachgekommen. Anders ist es nicht erklärlich, dass ihm der behauptete Einbau einer anderen Beleuchtung durch einen seiner LKW-Lenker nicht aufgefallen ist. Diese Sachverhaltsvariante hält die Berufungsbehörde aber ohnedies nur für eine Schutzbehauptung, viel mehr ist davon auszugehen, dass der Einbau der Xenon-Beleuchtung in den gegenständlichen Lkw ohnedies direkt vom Berufungswerber selbst veranlasst bzw. zumindest gebilligt wurde. Immerhin wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens ja vorgebracht, dass Erkundigungen im Hinblick auf die Zulässigkeit dieses Einbaus bei einer Fachwerkstätte getätigt wurden.

 

Auch wenn das Unternehmen des Berufungswerbers inzwischen liquidiert wurde und sohin keine Wiederholungsgefahr besteht, erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht. Dem Berufungswerber kommen keinerlei Milderungsgründe, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute. Auch wenn man im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse derzeit von einem geringen Einkommen ausgehen muss, rechtfertigt dieser Umstand auch nicht die Herabsetzung der ohnedies im untersten Bereich festgelegten Strafe.

 

Zur Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass nach der Aktenlage der Berufungswerber zweifelsfrei nicht selbst als physische Person Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeuges war. Die diesbezügliche Spruchformulierung der Erstbehörde war sohin in diesem Punkt aktenwidrig. Diese Richtigstellung durch die Berufungsbehörde war angesichts der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.9.1994, 92/10/0148) geboten. Diese konnte auch außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgen (vgl. VwGH 14.11.2002, 2000/09/0174).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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