Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100813/15/Fra/Ka

Linz, 08.09.1993

VwSen - 100813/15/Fra/Ka Linz, am 8. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des J, P, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, H, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. August 1992, VerkR96-1136-1992/Wa, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird insofern F o l g e gegeben, als die verhängte Geldstrafe bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf zehn Tage herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 und 51c VStG.

II.: Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 6. August 1992, VerkR96-1136-1992/Wa, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 11.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden, verhängt, weil er am 8. Februar 1992 um 18.30 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der N Bezirksstraße im Ortsgebiet P bei Straßenkilometer 0,654 in Fahrtrichtung stadteinwärts in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebrachte Berufung. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18. Juni 1993 hat der Beschuldigte seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und gleichzeitig auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet.

I.3. Die Strafbehörde hat - als nunmehr belangte Behörde keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Strafakt - ohne Erstattung einer Gegenäußerung - dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nunmehr nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Berufungswerber ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat ist auf Grund der oben angeführten Kriterien zur Auffassung gelangt, daß die wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe aus folgenden Gründen nicht überhöht ist: Alkoholdelikte zählen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Derartige Verstöße sind im besonderen Maße geeignet, die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Sie weisen daher einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Das hat der Gesetzgeber auch im Strafrahmen (8.000 S bis 50.000 S) entsprechend zum Ausdruck gebracht. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber auch einen Verkehrsunfall verursacht, was offenbar (auch) auf seine Alkoholisierung zurückzuführen war. Zum Verschuldensgehalt ist auszuführen, daß der Beschuldigte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,64 Promille aufwies. Hiezu ist hervorzuheben, daß die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO um so größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (vgl. VwGH vom 27.5.1992, Zl.91/02/0158). Zweifellos ist daher im gegenständlichen Fall von keinem geringen Verschulden des Berufungswerbers auszugehen. Der einzige Milderungsgrund nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde zu Recht von der Erstbehörde anerkannt und der Strafbemessung zugrundegelegt. Ebenso wurden von der Erstbehörde die aktenkundigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinkommen ca. 15.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) bei der Strafbemessung berücksichtigt.

I.4.3. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bezüglich der Festsetzung der Geldstrafe kann daher nicht konstatiert werden. Die Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch geboten, da zwischen dieser und der Höhe der verhängten Geldstrafe - im Verhältnis zur gesetzlichen Höchststrafe - ein Mißverhältnis besteht. Da sich dafür in diesem Fall keine ausreichende Begründung finden läßt, war eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Kosten für das Berufungsverfahren waren dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ein teilweiser Erfolg beschieden war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

 

 

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