Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522895/2/Sch/Kr

Linz, 11.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau T.M.L., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juni 2011, Zl. FE-92/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 16. Juni 2011,
Zl. FE-92/2011, die Frau T.M.L. von der Bundespolizeidirektion Linz am 4.3.2003 unter Zl. F 736/2003 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Verkündung des Bescheides entzogen.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden von der Behörde die §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG und § 64 Abs. 2 AVG angeführt.

 


2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juni 2010, FE-666/2010, für die Dauer von vier Monaten und zwei Wochen, ab Zustellung des Bescheides, wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 entzogen worden ist. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Postrückschein am
1. Juli 2010 durch Hinterlegung.

 

Unter Punkt 3. dieses Bescheides wurde zudem verfügt eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker. Des weiteren enthält der Bescheid den Hinweis, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der angeordneten Maßnahme endet. Dieser Hinweis entspricht der einschlägigen Gesetzeslage des § 24 Abs. 3 Z. 3 FSG.

 

Im Verfahrensakt findet sich die Teilnahmebestätigung über die von der Berufungswerberin absolvierte Nachschulung für alkoholauffällige Lenker des Institutes "Angewandte Psychologie und Forschung GmbH" im Zeitraum 29. April bis
7. Juni 2011.

 

4. Am 21. Jänner 2011 wurde die Berufungswerberin in Linz, Krankenhausstraße 6, von Polizeibeamten als Lenkerin eines PKW betreten. Bei dieser Amtshandlung wurde der Berufungswerberin auch der Führerschein abgenommen, der von ihr aufgrund der aus dem Akt ersichtlichen behördlichen Verfügungen schon längst hätte abgeliefert werden müssen.

 

Im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung selbst ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass die Berufungswerberin zum Vorfallszeitpunkt jedenfalls nicht im Besitze einer Lenkberechtigung war. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 6 lit. a FSG stellt der Umstand eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung zur Entziehung der Lenkberechtigung führt, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkt. Die Mindestentziehungsdauer beträgt in einem solchen Fall gemäß § 25 Abs. 3 FSG drei Monate.

 

Diese Entziehungsdauer wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid auch verfügt.

 

5. Die Berufungswerberin hat dem unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates am 8. Juli 2011 telefonisch mitgeteilt, dass sie am 16. Juni 2011 bei der Erstbehörde vorgesprochen habe. Dies zu dem Zweck, die oben erwähnte Teilnahmebestätigung über die absolvierte Nachschulung abzugeben und im Gegenzug den Führerschein ausgehändigt zu erhalten.

An Stelle dessen hatte man ihr quasi überfallsartig einen Entziehungsbescheid in die Hand gedrückt, nämlich den nunmehr verfahrensgegenständlichen, mittels welchem, wie schon oben ausgeführt, die Lenkberechtigung der Berufungswerberin für 3 Monate gerechnet ab Verkündung des Bescheides entzogen wurde. Die Behörde hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass der zugrundeliegende Vorfall bereits am 21. Jänner 2011 stattgefunden hatte. Damit ergibt sich zwangsläufig, dass die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung von einer Dauer des Verkehrsunzuverlässigkeit von etwa 8 Monaten ausgegangen ist. Für eine derartig massive negative Zukunftsprognose erscheint der Berufungsbehörde allerdings der zugrundeliegende Vorfall nicht ausreichend.

 

6. Bei Erlassung des ursprünglichen Entziehungsbescheides ist die Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit der Berufungswerberin von 4 Monaten und
2 Wochen ausgegangen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 1. Juli 2010, somit wäre die Berufungswerberin noch vor dem gegenständlichen Vorfallszeitpunkt, das war der 21. Jänner 2011, wieder verkehrszuverlässig gewesen. Sie hatte also ihre Verkehrszuverlässigkeit schon wieder erlangt, wenngleich die Formalvoraussetzung für die Aushändigung des Führerscheines, nämlich die Nachschulung, zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolviert war. Deshalb durfte sie naturgemäß auch keine Kraftfahrzeuge lenken, dieser Fall ist aber nach Ansicht der Behörde nicht vergleichbar mit jenen Fällen, wo innerhalb der Entziehungsdauer im engeren Sinn, also noch während der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit, ein solcher Lenkvorgang stattfindet. Die Annahme einer 8-monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit für eine derartige Sachverhaltskonstellation ist für die Berufungsbehörde nicht begründbar.

 

Der Berufung war somit Folge zu geben.

 

 


 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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