Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165616/11/Zo/Gr

Linz, 11.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, vom 30. November 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. November 2010, Zahl: VerkR96-8488-2010, wegen einer Übertretung der StVO, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juni 2011 eingeschränkt auf die Strafhöhe, durch sofortige Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgeben. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

zu II: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25. August 2010 um 11:17 Uhr in Vorchdorf auf der Autobahn A1 bei Kilometer 210.400 in Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen: X, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Mittels Videomessung sei ein zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden festgestellt worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z.4 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (EFS 115 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass es keinerlei Nachweis für den Tatort bei Kilometer 210.400 gebe. Er habe deshalb die Beibringung einer Situationsskizze beantragt.

 

Im gesamten Strafverfahren sei dem Berufungswerber keine konkrete Geschwindigkeit vorgeworfen worden, diese sei nicht festgestellt worden. Dies sei jedoch für die Festlegung des räumlichen Tiefenabstandes und damit auch des zeitlichen Abstandes notwendig. Wenn das vordere Fahrzeug abgebremst wird und der nachkommende Fahrzeuglenker ordnungsgemäß reagiert, verringert sich im Zuge dieses Bremsmanövers der Tiefenabstand zwischen den Fahrzeugen jedenfalls. In einem solchen Fall kommt das nachkommende Fahrzeug zulässiger Weise ganz knapp an das vorausfahrende Fahrzeug voran. Es müsse daher das voran fahrende Fahrzeug abgebremst worden sein, weshalb sich der Abstand zu diesem verringert habe.

 

Weiters wurden Ausführungen zur Strafbemessung gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juni 2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde in die Videoaufzeichnung betreffend die gegenständliche Abstandsmessung Einsicht genommen. In weiterer Folge hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg. Bei Kilometer 210.400 hielt er bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von 11 m ein, was einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden entspricht. Zumindest in den letzten 7 bis 8 Sekunden vor dieser Messung hat sich entsprechend der Videoaufzeichnung der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht geändert. Genau am Beginn der Videoaufzeichnung, ca. 11 bis 12 Sekunden vor  der Abstandsmessung ist es möglich, dass jener dunkler PKW, zu dem der Berufungswerber den zu geringen Abstand eingehalten hat, knapp vor ihm auf den linken Fahrstreifen der Autobahn gewechselt hat. Dies kann auf dem Video nicht mit Sicherheit festgestellt werden, allerdings ist es auch nicht möglich, dies auszuschließen und der Berufungswerber behauptet glaubwürdig, dass die Situation damals so war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Es ist daher nur mehr die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z.4 StVO zwischen 72 und 2180 Euro (EFS 24 Stunden bis 6 Wochen).

 

5.2. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Andererseits hat der Berufungswerber den erforderlichen Sicherheitsabstand deutlich unterschritten und lediglich einen Abstand von 0,33 Sekunden eingehalten. Bei einem derart geringen Abstand wäre es im Fall eines überraschenden Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeuges beinahe zwingend zu einem Verkehrsunfall gekommen. Im Hinblick auf die eingehaltene relativ hohe Geschwindigkeit und das durchaus erhebliche Verkehrsaufkommen hätte ein derartiger Unfall auch schwerwiegende Folgen haben können. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als erheblich einzuschätzen.

 

Zu berücksichtigen ist jedoch weiters, das nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich das vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeuge erst ca. 12 Sekunden vor der Abstandsmessung unter Missachtung eines ausreichenden Abstandes direkt vor dem Berufungswerber auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat. Der Berufungswerber hat es zwar unterlassen, auf dieses Fahrmanöver rechtzeitig zu reagieren und rasch wieder einen ausreichenden Abstand wiederherzustellen, andererseits ist er aber auch nicht über einen längeren Zeitraum durchgehend mit einem zu geringem Abstand hinter diesem Fahrzeug nachgefahren.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint auch die herabgesetzte Geldstrafe ausreichend um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1500 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und Schulden nach dem Hausbau).

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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