Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165952/3/Fra/Gr

Linz, 11.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. März 2011, VerkR96-2670-2010, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, VerkR96-2493-2010, vom 25. November 2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bekanntzugeben, wer den angeführten Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen X zuletzt am 6. November 2010 am Parkplatz in X (Lagerplatz der ehemaligen Firma X), abgestellt hat, sodass dort um 14:40 gestanden hat. Er hat diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, 4150 Rohrbach, Am Teich 1

Tatzeit: 26. November 2010 bis 10. Dezember 2010

Fahrzeuge: Kennzeichen X, LKW, X, weiß

Kennzeichen: X, Anhängerwagen, X, grau

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenkostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt neben anderen Erwägungen u.a. vor, dass weder er noch Frau X den ihm zu Last gelegten Sachverhalt verwirklicht bzw. eine Verwaltungsstraftat begangen haben, zumal die Aufforderung zur Vornahme jener Handlung, deren Unterlassung ihm vorgeworfen wird, nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprochen hat, sodass auch keine Verpflichtung im Sinne des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes bestand.

 

Ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen, ist der Bw im Ergebnis aus folgenden Gründen im Recht:

 

In rechtlicher Beurteilung ist auszuführen, dass bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 im Vordergrund steht, dass nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder einen Anhänger verwendet oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger bei letzter Gelegenheit (zuletzt) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Um die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 auszulösen, genügt es grundsätzlich, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087), allerdings ist es erforderlich, dass das Verlangen nach Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweist (Hinweis: VwGH 26. Jänner 2000, 1999/03/0294).

 

Dieser Aufforderung entsprach das Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. November 2010, VerkR96-2493-2010, im vorliegenden Fall aber nicht. Der Bw wurde darin nämlich als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mitzuteilen, wer das Fahrzeug: Kz: X, am 6. November 2010 um 14:50 Uhr in der Gemeinde X, Landesstraße Freiland, X, Parkplatz ohne Nummer (öffentlich zugänglich), Fahrtrichtung von Rohrbacher Straße kommend, gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 und der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26. Jänner 2007, 2006/02/0020) ist jedoch eine Alternativanfrage, ohne entsprechende klarstellende Hinweise, wer zu diesem Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, unzulässig.

 

Im Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach findet sich weder ein ergänzender Hinweis noch eine zulässige Zusatzinformation, durch die eindeutig klargestellt ist, ob sich die verfahrensgegenständliche Anfrage auf das Lenken oder Abstellen des angefragten Fahrzeuges bezog. Durch die Anführung des Tatortes allein ist für den Auskunftspflichtigen nicht zweifelsfrei erkennbar, ob sich das Auskunftsbegehren auf das Lenken oder das Abstellen eines Fahrzeuges bezieht. Das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen entspricht damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 und stellt damit kein korrektes Auskunftsverlangen dar. Für den Bw bestand damit auch keine Verpflichtung, diese Anfrage im Sinne der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung zu beantworten bzw. vermag ein solches Auskunftsverlangen eine Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht auszulösen. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 setzt eine korrekte – mit der gesetzlichen Bestimmung übereinstimmende – Anfrage der Behörde voraus.

Das Verhalten des Bw stellt daher im vorliegenden Fall unter den dargelegten Umständen keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Ergänzende Begründung zu der vom Bw behaupteten Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass nur juristische Personen verantwortliche Beauftragte bestellen können, nicht jedoch natürliche Personen.

 

Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen: X auf den Bw höchstpersönlich zugelassen sind. Auch im Firmenbuch der Republik Österreich scheine keine Firma mit dem Firmenwortlaut "X" auf. Lediglich dem Zentralen Gewerberegister ist zu entnehmen, dass der Bw u.a. die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwei Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenenden Verkehr seit 4. März 2008 innehabe.

 

Der Bw hält dieser Begründung grundsätzlich nichts entgegen, meint jedoch, die erkennende Behörde übersehe, dass die beiden genannten Fahrzeuge sehr wohl auf ein Unternehmen, nämlich auf sein Einzelunternehmen, die Firma X, angemeldet sind. Nachdem er als Einzelunternehmer selbst als natürliche Person für das Unternehmen stehe, laute natürlich auch die Zulassung auf den Namen X. Es ändere jedoch nichts daran, dass es sich um unternehmenszugehörige Fahrzeuge handelt, die in der Buchhaltung als Anlagevermögen seines Unternehmens, Internationale Transporte X, ausgewiesen seien. Laut Ansicht des Bw gehe die belangte Behörde auch insoferne fehl, als sie vermeine, dass eine fehlende Eintragung im Firmenbuch einer Unternehmerschaft seinerseits entgegenstehe, zumal im Firmenbuch nur Vollkaufleute (Kapitalgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder aber auch protokollierte Einzelunternehmen eingetragen sind. In Österreich bestehe jedoch eine Vielzahl von nicht protokollierten Einzelunternehmen, bei denen wohl keine Firmenbucheintragung vorliegt, die aber selbstverständlich (Einzel)-unternehmen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut, nämlich konkret aus § 9 Abs.3 VStG ergebe sich, dass auch ein Einzelunternehmer für bestimmte räumliche und sachliche abgegrenzte Bereiche seines Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen kann. Nachdem er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf Angelegenheiten des Fuhrparkes, nämlich namentlich insbesondere auch hinsichtlich Behördenanfragen wegen der Lenkerschaft an Frau X übertragen habe, treffe ihn keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das ihm zu Last gelegte Verhalten. Der Sinn und Zweck des § 9 VStG bestehe darin, es einem Unternehmer, der sich nicht selbst um sämtliche Belange seines Unternehmens kümmern könne, zu ermöglichen, für bestimmte räumliche abgegrenzte Angelegenheiten gesonderte Verantwortliche zu bestellen, und zwar unabhängig davon, um welche Gesellschaftsform oder Unternehmensform es sich handelt. Anderenfalls wäre es für größere Unternehmen, die über viele Mitarbeiter und Fahrzeuge verfügen, auch nicht möglich, die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsgesetze sicherzustellen. Auf seinen konkreten Fall bezogen besteht das Problem darin, dass er sehr häufig – oft auch mehrere Wochen – im Ausland unterwegs sei und so auch keine Möglichkeit habe, jeweils Aufzeichnungen zu führen, wer die auf sein Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge lenkt, oder diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Er habe daher für diesen Aufgabenkreis Frau X, X, zur selbstständig verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bestellt.

 

Zu dieser Argumentation wird seitens des Oö. Verwaltungssenates festgestellt, dass natürliche Personen dann einen verantwortlichen Beauftragten bestellen können, sofern sie Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens sind (§ 9 Abs.3 VStG). Natürliche Personen dürfen daher nur für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, nicht jedoch – im Gegensatz zu juristischen Personen – für das ganze Unternehmen, sondern nur für dessen räumliche oder sachliche Gliederungen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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