Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166017/5/Zo/Jo

Linz, 01.07.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 26.04.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.03.2011, Zl. VerkR96-23579-2010, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Punkte 1. und 2. des Straferkenntnisses werden zu einem Delikt zusammengefasst, die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen, bezüglich der Strafe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) herabgesetzt.

 

II.          Hinsichtlich Punkt 3. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Berufungswerber anstatt der erlaubten Tageslenkzeit von 10 Stunden eine solche von 10 Stunden und 55 min eingehalten hat. Dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt.

 

III.       Die Punkte 4., 5. und 6. des Straferkenntnisses werden zu einem Delikt zusammengefasst und die Berufung im Schuldspruch abgewiesen. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) herabgesetzt.

 

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 85 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis III: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis III.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeforderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-ma!ige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.09.2010 um 05.10 Uhr, Ruhezeit von 7,05 Stunden und am 18.10.2010 um 05.17 Uhr, Ruhezeit von 07.33 Stunden. Dies stellt daher anhand des Anhanges Eil der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI.Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welche zur Güterbeforderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.09.2010 um 06.49 Uhr, Ruhezeit von 8,42 Stunden, am 04.10.2010 um 04.39 Uhr, Ruhezeit von 08,31 Stunden, am 13.10.2010 um 01.15 Uhr, Ruhezeit von 8,48 Stunden. Dies stellt daher anhand des Anhanges EH der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 13.10.2010 von 01.15 Uhr bis 13.10.2010, 16.26 Uhr mit einer Lenkzeit von 10,55 Stunden. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl.Nr.L29 einen schwerwiegenden Verstoß  dar.

 

4. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie
nach einer Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist. sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt
werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 15.10.2010 wurde von 08.00 Uhr bis 15.10.2010, 17.14 Uhr mit einer Lenkzeit von 07.45 Stunden nur 00.37 Stunden Lenkpause eingehalten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI.Nr. L29, einen
sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

5. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänge 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist. sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 13.10.2010 wurde von 06.32 Uhr bis 13.10.2010, 11.35 Uhr mit einer Lenkzeit von 04.31 Stunden nur 00.26 Stunden Lenkpause eingehalten und am 19.10.2010 wurde von 13.46 Uhr bis 19.10.2010, 19.01 Uhr mit einer Lenkzeit von 04,41 Stunden nur 00,17 Stunden Lenkpause eingehalten. Diese Übertretungen stellen anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, ABI.Nr. L29, geringfügige Verstöße dar.

 

6. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 21.10.2010 wurde von 09.01 Uhr bis 21.10.2010, 13.56 Uhr mit 04,44 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI.Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Tatort:        Marktgemeinde Frankenmarkt, Bundesstraße 1, bei km 261,652

Tatzeit:        22.10.2010, 12.18 Uhr

Fahrzeug:    Sattelzugfahrzeug, X

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

1.                 § 134 Abs. 1 KFG iV.m.Art. 7 EG-VO 561/2006

2.                 § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

3.                 § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

4.                 § 134 Abs. 1 KFG i.V.m Art. 7 EG-VO 561/2006

5.                 § 134 Abs. 1 KFG. i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2005

6.                 § 134 Abs. 1 KFG. i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,     gemäß §  
   Ersatzfreiheitsstrafe von     

1) 300,00 Euro           144 Stunden                § 134 Abs. 1b KFG 1967

2) 160,00 Euro             84 Stunden                § 134 Abs. 1b KFG 1967

3) 200,00 Euro             96 Stunden              § 134 Abs. 1b KFG 1967

4) 300,00 Euro           144 Stunden                § 134 Abs. 1 b KFG 1967

5) 120,00 Euro             72 Stunden                § 134 Abs. 1b KFG 1967

6)  80,00 Euro             48 Stunden                § 134 Abs. 1b KFG 1967

 

Gesamt:                    Gesamt:

1.160,00 Euro           588 Stunden

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

116,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 1.276,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass es zur ersten Schichtzeitüberschreitung nur wegen einer Reifenpanne gekommen sei. Die Reparatur habe geraume Zeit gedauert. Am Ort der Reifenpanne habe er die Ruhezeit nicht einhalten können und er habe unverzüglich nach Behebung der Panne einen geeigneten Parkplatz aufgesucht, um seine Ruhezeit zu nehmen. Die Ruhezeit habe er von 22.05 Uhr bis 09.10 Uhr genommen, das sind über 11 Stunden. Auch am 18.10.2010 habe die Ruhezeit mehr als 11 Stunden betragen. Die weiteren ihm vorgeworfenen Ruhezeitunterschreitungen liegen jeweils knapp unter 9 Stunden.

 

Der Berufungswerber verwies auf die Leitlinie Nr. 4 zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006, wonach es bei digitalen Kontrollgeräten möglich sei, dass längere Lenkzeiten erfasst werden als bei Verwendung von Schaublättern. Es sollten daher die Mitgliedsstaaten bei digitalen Kontrollgeräten eine Toleranz von bis zu 15 min für einen Zeitraum von 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit gelten lassen. Unter Berücksichtigung dieser Toleranzregelung seien die Ruhezeiten ausreichend gewesen. Dies gelte auch für die ihm in Punkt 3. vorgeworfene Lenkzeitüberschreitung.

 

Bezüglich der Lenkpausen am 15.10.2010 habe es offensichtlich technische Probleme bei der alten Version des elektronischen Tachographen gegeben, bei den sonstigen Verstößen gegen die Lenkpausen sei entsprechend der Leitlinie 4 wiederum eine Toleranz von jeweils 15 min zu berücksichtigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber auch nicht beantragt.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW. Bei einer Kontrolle seiner Fahrerkarte wurden folgende Übertretungen festgestellt:

 

Im 24-Stunen-Zeitraum, beginnend am 27.09.2010 um 05.10 Uhr betrug die Ruhezeit nur 7 Stunden und 5 min. Der Berufungswerber begann seine Ruhezeit erst um 22.05 Uhr und hielt diese bis 09.11 Uhr ein. Nach seinen eigenen Angaben hatte er eine Reifenpanne und hat daran anschließend einen geeigneten Parkplatz aufgesucht. Aus der Kurzauswertung ergibt sich, dass diese Reifenpanne offenbar zwischen 20.51 Uhr und 21.08 Uhr behoben wurde (das ist die letzte Fahrtunterbrechung vor der letzten aufgezeichneten Fahrt), daran anschließend hat er die Fahrt bis zu einem geeigneten Ruheplatz weitere 56 min lang (bis 22.04 Uhr) fortgesetzt.

 

Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 18.10.2010 um 05.17 Uhr betrug die Ruhezeit nur 7 Stunden und 33 min. Der Berufungswerber hielt die Ruhezeit ab 21.43 Uhr bis 09.06 Uhr ein.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 30.09.2010 um 06.49 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 42 min, der Berufungswerber hielt die Ruhezeit von 22.06 Uhr bis 08.07 Uhr ein.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 04.10.2010 um 04.39 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 31 min, der Berufungswerber hielt diese in der Zeit von 20.07 Uhr bis 08.10 Uhr ein.

Im 24-Stunden-Zeitraum,  beginnend am 13.10.2010 um 01.15 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 48 min, der Berufungswerber hielt diese von 16.26 Uhr bis 05.49 Uhr ein.

 

Am 13.10. zwischen 01.15 Uhr und 16.25 Uhr betrug die Ruhezeit 10 Stunden und 55 min. In dieser Woche hatte der Berufungswerber erst einmal eine Lenkzeit von mehr als 9 Stunden eingehalten, sodass er auch an diesem Tag eine Lenkzeit von 10 Stunden hätte einlegen dürfen.

 

Am 15.10.2010 zwischen 08.00 Uhr und 17.14 Uhr hielt der Berufungswerber bei einer gesamten Lenkzeit von 7 Stunden und 45 min nur eine Lenkpause von 37 min ein (zwischen 10.17 Uhr und 10.54 Uhr).

Am 13.10.2010 zwischen 06.32 Uhr und 11.35 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 31 min nur eine Lenkpause von 26 min ein, am 19.10.2010 zwischen 13.46 Uhr und 19.01 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 41 min nur eine Pause von 17 min ein. Am 21.10.2010 zwischen 09.01 Uhr und 13.56 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 44 min keine Fahrtunterbrechung ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Alle dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen sind aufgrund der im Akt befindlichen Kurzauswertung nachvollziehbar. Bezüglich der Ruhezeiten ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass er diese nach der klaren gesetzlichen Regelung des Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit (also ab Beginn der Lenktätigkeit) einlegen muss. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die tägliche Einsatzzeit der LKW-Fahrer nicht zu lange wird und diese spätestens 15 Stunden nach Beginn der Lenktätigkeit eine ausreichende Ruhezeit einlegen. Der Umstand, dass die Ruhepause des Berufungswerbers zwar länger als 11 Stunden war, ändert daher nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, weil er diese zu spät eingelegt hat. Zu der vom Berufungswerber geltend gemachten Reifenpanne am 27.09. ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach seinen eigenen Angaben offenbar um die letzte Fahrtunterbrechung zwischen 20.51 Uhr und 21.08 Uhr handeln musste. Dieser Zeitraum ist im Kontrollgerät auch als Arbeitszeit erfasst, daran schließt eine 56-minütige Lenkzeit (nach den Angaben des Berufungswerbers bis zum nächsten geeigneten Halteplatz) an. Wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber auch ohne diese Reifenpanne jedenfalls bis zu einem geeigneten Halteplatz hätte weiterfahren müssen, so kann lediglich jene Zeit, welche er tatsächlich zur Behebung der Reifenpanne benötigt hatte (also 18 min) zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Hätte er diese Panne nicht gehabt, so hätte er den geeigneten Halteplatz 18 min früher erreicht, in diesem Fall hätte seine Ruhezeit (innerhalb von 24 Stunden ab Beginn der Lenkzeit an diesem Tag) 7 Stunden und 23 min betragen und wäre daher ebenfalls wesentlich zu wenig gewesen. Die Reifenpanne ändert daher nichts an der rechtlichen Beurteilung dieser Übertretung.

 

Der vom Berufungswerber behauptete Defekt beim digitalen Kontrollgerät ist nicht nachvollziehbar. In der Auswertung sind Daten vom 24.09. bis 22.10.2010 angeführt und diese sind – auch nach den Ausführungen des Berufungswerbers – offenbar richtig. Lediglich für einen Zeitraum von ca. 9 Stunden am 15.10. soll das Gerät falsch aufgezeichnet haben. Dabei handelt es sich genau um jenen Zeitraum, für welchen der Berufungswerber keine andere Erklärung für seine Übertretung hat und er kann auch keine sonstigen nachvollziehbaren Angaben zu dem angeblichen Defekt machen. Diese Behauptung ist daher nicht glaubwürdig.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf die Leitlinie Nr. 4 bezieht, ist er auf Folgendes hinzuweisen:

Diese Leitlinie spricht ausdrücklich nur von Toleranzen bei Lenkzeiten, soweit also Übertretungen der Ruhezeit (Punkt 1. und 2. des Straferkenntnisses) betroffen sind, ändert sich durch die Leitlinie nichts. Bezüglich der sonstigen Verstöße ist darauf hinzuweisen, dass diese Leitlinie auf Fahrten Bezug nimmt, die mit häufigen Stopps verbunden sind. Der Grund für die von der Leitlinie empfohlene Toleranz liegt darin, dass digitale Kontrollgeräte genauere Aufzeichnungen liefern als analoge Kontrollgeräte. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass diese Aufzeichnungen falsch sind. Die möglichen Ungenauigkeiten der Aufzeichnung, welche offenbar der von der Leitlinie vorgeschlagenen Toleranz zugrunde liegen, liegt darin, dass die Aufzeichnung im Kontrollgerät minutengenau erfolgt und daher jede einzelne Zeitspanne eine Ungenauigkeit aufweist, weil der sekundengenaue Beginn und das Ende dieser Zeitspanne nicht festgehalten sind.

 

Bei der konkreten Kurzauswertung ist dies beispielhaft bereits bei den ersten Aufzeichnungen klar ersichtlich. So ist am 24.09. zwischen 02.06 Uhr und 02.06 Uhr eine Ruhezeit von 1 min aufgezeichnet, im Anschluss daran zwischen 02.07 Uhr und 02.23 Uhr eine Lenkzeit von 17 min. Da die Aufzeichnung der Sekunden fehlt, ist es möglich, dass die Ruhezeit von 02.06.01 Uhr bis 02.06.59 Uhr, also insgesamt 58 sec gedauert hat, genauso ist es aber auch möglich, dass sie nur von 02.06.58 Uhr bis 02.06.59 Uhr, also nur 1 sec genau gedauert hat. Die gleiche Ungenauigkeit gibt es natürlich auch bei der daran anschließenden Lenkzeit. Diese kann theoretisch von 02.07.00 Uhr bis 02.23.59 Uhr, also 16 min und 59 sec gedauert haben, sie könnte aber genauso gut nur von 02.07.59 Uhr bis 02.23.00 Uhr, also 15 min und 1 sec betragen haben.

 

Wie bereits dargelegt, ist diese Ungenauigkeit nicht nur bei den Lenkzeiten, sondern auch bei den Ruhezeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitszeiten im gleichen Ausmaß gegeben, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass sich – über einen längeren Zeitraum betrachtet – die einzelnen Ungenauigkeiten ausgleichen. Unabhängig davon ist es natürlich richtig, dass diese Ungenauigkeiten bei jeder Fahrtunterbrechung auftreten und daher – je mehr Fahrtunterbrechungen ein Lenker einlegt – theoretisch zu seinem Nachteil die Ungenauigkeiten immer größer werden können. Dies ist auch der Grund, weshalb die Leitlinie Nr. 4 bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind, die Anwendung entsprechender Toleranzen durch die Kontrollorgane empfehlen. Dabei wird als mögliche Vorgangsweise auch vorgeschlagen, dass je ununterbrochener Lenkzeit zwischen den einzelnen Stopps 1 min abgezogen wird, wobei jedoch maximal 15 min je 4,5 Stunden Lenkzeit abgezogen werden dürfen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist zur Lenkzeit vom 13.10.2010 festzuhalten, dass der Berufungswerber nur 7 ununterbrochene Lenkzeiten eingehalten hat. Wenn man zu seinen Gunsten 7 min abzieht, so verbleibt dennoch eine Lenkzeit von 10 Stunden und 48 min. Am 15.10. hat er 9 ununterbrochene Lenkzeiten durchgeführt, sodass sich die Lenkzeit unter Berücksichtigung der "Toleranzregelung" auf 7 Stunden und 36 min reduzieren würde.

 

In den sonstigen Fällen sind ebenfalls jeweils nur wenige ununterbrochene Lenkzeiten betroffen, sodass sich die Gesamtlenkzeit jeweils nur um wenige Minuten reduzieren würde. Lediglich am 13.10. von 06.32 Uhr bis 11.35 Uhr würde sich auf diese Weise eine Lenkzeit von weniger als 4 Stunden und 30 min ergeben. Bei der Leitlinie Nr. 4 handelt es sich um eine Empfehlung eines Toleranzspielraumes. Dieser Empfehlung wird im konkreten Fall dadurch nachgekommen, als die Lenkzeit am 13.10.2010 bei der Strafbemessung iSd     § 21 VStG nicht berücksichtig wird. Dies entspricht im Übrigen ohnedies der ständigen Vorgangsweise des UVS Oberösterreich, wonach Überschreitungen im Bereich von wenigen Minuten nicht gesondert bestraft werden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei in einem engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinandergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde, weshalb die Annahme eines fortesetzten Deliktes gerechtfertigt ist (vgl. zB VwGH vom 29.04.2002, 2000/03/0103). Es sind daher die Nichteinhaltung der jeweiligen Ruhezeiten sowie die nicht ausreichenden Lenkpausen jeweils zu einem einzigen Delikt zusammen zu fassen.

 

5.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die Häufung der Übertretungen ist hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Der Berufungswerber hat in zwei Fällen die erforderliche Ruhezeit von 9 Stunden zwischen 1 und 2 Stunden unterschritten, was entsprechend dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG schwerwiegende Verstöße darstellt. In drei weiteren Fällen hat er geringfügige Verstöße zu verantworten. Die gesetzliche Mindeststrafe für diese Übertretung beträgt daher 200 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Strafe in Höhe von 400 Euro für sämtliche Ruhezeitunterschreitungen ausreichend.

 

Bei der Überschreitung der Tageslenkzeit handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß, weshalb eine Strafe von 50 Euro ausreichend erscheint.

 

Der Berufungswerber hat die erforderlichen Lenkpausen in einem Fall erst nach einer Lenkzeit von weit über 7 Stunden eingehalten, wobei er in diesem Zeitraum eine Unterbrechung von 37 min eingelegt hatte. Dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe bereits 300 Euro beträgt. Die drei weiteren Verstöße gegen diese Bestimmung sind hingegen nur geringfügig und wirken sich auf die Strafbemessung nur minimal aus. Die Untergrenze für die Annahme eines sehr schweren Verstoßen liegt bezüglich der Lenkpausen bereits bei einer Lenkzeit von 6 Stunden, diese hat der Berufungswerber ganz deutlich, nämlich um mehr als 1,5 Stunden überschritten. Insgesamt ist für die nicht eingehaltenen Lenkpausen daher eine Strafe in Höhe von 400 Euro angemessen.

 

Die herabgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen hingegen nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend dem in § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-166017/5/Zo/Jo vom 1. Juli 2011, Erkenntnis

 

Rechtssatz 1

Verordnung (EG) Nr 561/2006

 

Bei Überschreitungen der Lenkzeiten, Unterschreitungen der Ruhezeiten, Nichteinhalten der Lenkpausen und ähnlichen Übertretungen liegt nach der Rsp des VwGH idR ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde, weshalb die Annahme eines fortgesetzten Deliktes gerechtfertigt ist. Es sind daher alle Überschreitungen der Tageslenkzeit, alle Unterschreitungen der Tagesruhezeit, alle nichteingehaltenen Lenkpausen usw jeweils zu einem Delikt zusammenzufassen. Die Einstufung in sehr schwerwiegende, schwerwiegende und geringfügige Übertretungen erfolgt bei den zusammengefassten Delikten nach der jeweils schwersten Einzelübertretung. Diese bildet die Basis für die gesetzliche Mindeststrafe. Die bei einem fortgesetzten Delikt vorliegenden weiteren Verstöße sind im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

 

Rechtssatz 2

Verordnung (EG) Nr 561/2006

 

Die Leitlinie Nr 4 zur Verordnung (EG) Nr 561/2006 bezieht sich auf die Aufzeichnung durch digitale Kontrollgeräte bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind. Bei jeder Fahrtunterbrechung kommt es zu einer geringfügigen Ungenauigkeit, weil die Zeitaufzeichnungen nur minutengenau erfolgen. Diese Ungenauigkeiten treten bei Lenkzeiten, Ruhezeiten und sonstigen Arbeitszeiten gleich auf, dennoch ist es möglich, dass bei zahlreichen Fahrtunterbrechungen sich die Ungenauigkeiten insgesamt zum Nachteil des LKW-Fahrers auswirken. Die Leitlinie empfiehlt daher, bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind, übergangsweise (um eine Benachteiligung gegenüber analogen Kontrollgeräten zu verhindern) eine Toleranz von max 15 Minuten pro 4,5 Stunden Lenkzeit. Es kann eine Toleranz von 1 Minute je ununterbrochener Lenkzeit zwischen den einzelnen Stopps abgezogen werden.

Diese Leitlinie ändert grundsätzlich nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der einzelnen Übertretungen, es wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass bei Übertretungen, welche nur wenige Minuten betragen, gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

 

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