Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100814/4/Fra/Hm

Linz, 22.10.1992

VwSen - 100814/4/Fra/Hm Linz, am 22. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K K, H T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E B, W, gegen das Straferkenntnis der Berzirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. August 1992, VerkR-96/580/1991, betreffend die Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird - ohne Einstellung des Verfahrens - behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 22 Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit § 101 Abs.1 lit.a KFG idF. der 13. KFG-Novelle, BGBl.Nr.458/1990.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. August 1992, VerkR-96/580/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 102 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) und 2.) wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 64 Stunden) verhängt, weil er es als Lenker des LKW und des mit diesem gezogenen Anhängers vor Antritt der Fahrt unterlassen hat, sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon zu überzeugen, ob das Fahrzeug und seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da am 1. Februar 1991 um 3.05 Uhr in S auf der H vor dem Haus Nr. von Sicherheitswacheorganen festgestellt wurde, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht 1.) des LKW von 22 t um 6,95 t und 2.) jenes des Anhängers von 16 t um 3,4 t überschritten worden war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde keinen Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Er entscheidet, weil hinsichtlich der einzelnen Übertretungen jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

I.3.1. Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG idF. der 13.KFG-Novelle, BGBl.Nr.458/1990, in Kraft getreten am 28. Juli 1990, stellt eine Überladung von Kraftwagen und Anhängern nur mehr ein einziges Delikt dar, das auch nur einmal mit Strafe bedroht ist. Das neue Recht ist demnach für den Täter günstiger (vgl. VwGH vom 18.12.1991, 91/03/0238). Die Erstbehörde hat diese Rechtslage nicht berücksichtigt und dem Beschuldigten zwei Übertretungen, nämlich einerseits die Überladung des LKW und andererseits des Anhängers zur Last gelegt. Es wurden zwei Strafen verhängt.

I.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet sich nicht für befugt, den aufgezeigten Mangel des angefochtenen Spruches aus eigenem zu sanieren. Diese Vorgangsweise verbietet sich deshalb, da dies einer erstinstanzlichen Bestrafung gleichkäme und dadurch dem Berufungswerber die Möglichkeit genommen würde, dagegen ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Dadurch würde der Berufungswerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, verletzt werden.

I.3.3. Aus den genannten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; ob das Strafverfahren fortzuführen oder im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verfolgungsverjährung einzustellen ist, hat die Erstbehörde aus eigenem zu beurteilen. Hiebei ist insbesonders folgendes zu berücksichtigen: Wesentliches Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Übertretung ist nach dem Inkrafttreten der 13. KFG-Novelle der Umstand, daß "die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung überschritten worden ist". Aufgrund der Verkennung der Rechtslage wurde eine auf diesen Tatbestand gemünzte taugliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt. Es steht jedoch der Erstbehörde frei, den Tatvorwurf hinsichtlich der Überladung auf eines der beiden Fahrzeuge einzuschränken.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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