Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522892/2/Br/Eg

Linz, 04.07.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung  des Herrn Ing. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 10.05.2011, AZ.: VerkR21-235-2010, zu Recht:

 

 

 

Aus Anlass der als Einspruch bezeichneten Berufung wird wegen entschiedener Sache der Bescheid ersatzlos behoben.

 

Gleichzeitig wird festgestellt, dass der in dessen Spruch inhaltsgleiche und mit der identen Aktenzahl versehene Bescheid vom 21.10.2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 u. 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG,

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem obigen Bescheid wurde der Berufungswerber zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf­gefordert, sich

 

innerhalb von 2 Monaten

 

nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu las­sen.

 

Gestützt wurde der Bescheid auf  §§ 8 und 24 Abs.4 FSG.

 

 

 

1.1 Begründend wurde ausgeführt, dass Kraftfahrzeuglenker die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der FSG-GV erfüllen müssen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vorzulegen.

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1     die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.      die nötige Körpergröße besitzt,

3.      ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.      aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Die Behörde erster Instanz ging von folgendem Sachverhalt aus:

 

Im Bericht der Polizeiinspektion Perg vom 18.10.2010 werde angeführt, dass er auf der Dienststelle der Polizeiinspektion Perg mehrmals angegeben habe schwer Herzkrank zu sein. Weiters sei er laut den eigenen Angaben nicht haft - bzw. vernehmungsfähig.

Auf Grund dieser Vorkommnisse und der sich daraus ergebenden Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sei eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich.

 

 

 

1.2.  Mit dieser Begründung wurde bereits inhaltsgleich im Bescheid vom 21.10.2011 rechtkräftig – nach Bescheidzustellung am 28.1.2011 -  abgesprochen.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber nunmehr mit seiner fristgerecht als Einspruch bezeichneten Berufung sinngemäß mit nachfolgenden Ausführungen entgegen.

Die laut Bescheid am 18.10.2010 auf der Dienststelle des Posten Perg gemachten Angaben betreffend einer schweren Herzkrankheit und daraus resultierender Haft- und Vernehmungsunfähigkeit bestreitet der Berufungswerber, weil er sich lt. Arztbericht vom 16.10. bis 20.10.2010 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz auf der I Medizinischen Abteilung (Vorstand Prim. Uni. Prof. Dr. X) befunden habe. Als Beweis bringe er im Anhang den Arztbrief zur Kenntnis.

 

Weiters erfülle er die Vorraussetzungen und Eignung zum Lenken vom Motorfahrrädern, und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Da er gemäß FSG-GV § 8 Abs. 1 die geforderten Anforderungen zum Lenken für Kraftfahrzeuge besitze.

"1.     Die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Lt. Arztbrief im           stabilen Allgemeinen Zustand entlassen.

2.      Die nötige Körpergröße mit 178 cm besitze

3.      Und frei von Behinderungen bin

4.      Und nach über 15,6 Mio. Kilometern sicher die Kraftfahrspezifischen Vorraussetzungen und Leistungsfähigkeit verfüge."

 

 

2.1. Der Berufungswerber stellt dieses Verfahren betreffend den Antrag, den o. a. Bescheid mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die übrigen Anträge betreffend eines vermeintlich strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens von Beamten der Polizeiinspektion Perg in diesem Zusammenhang wird auf dessen im inhaltsgleichen Zusammenhang gemacht niederschriftlichen Angaben vor der Berufungsbehörde am 2.3.2011 verwiesen, wo er erklärte keine Veranlassung für die Befassung der Staatsanwaltschaft seitens der Berufungsbehörde sehe. Er wurde darin darauf hingewiesen, dies gegebenenfalls selbst im Wege einer Anzeige veranlassen zu müssen. Nicht anders sieht dies der Berufungswerber im Rahmen der nun abermals vom Berufungswerber im Rechtsmittel ausgesprochenen Verdächtigungen gegen Polizeiorgane.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2 Absatz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Aktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie den h. Vorakt (VwSen-522795/Br), wobei dieser Akt bereits den Gegenstand eines Berufungsverfahrens bildete, anlässlich dieses Verfahrens der vom inhaltsgleichen Aufforderungsbescheid betroffene Rechtsmittelwerber dezidiert sich nicht beschwert erachtete. Vielmehr erklärte er sich gegenüber der Berufungsbehörde mit dem Inhalt des Aufforderungsbescheides (sich wg. seines Herzleidens amtsärztlich untersuchen zu lassen) einverstanden.

 

 

4.  Aus der Aktenlage des Vorverfahrens:

Laut Bericht der Polizeiinspektion Perg vom 18.10.2010 wurde der Berufungswerber wegen des Verdachtes der Begehung verschiedener Betrugsdelikte im Auftrag der StA Linz, Geschäftszahl: 14 St 182/10k, am 17.10.2010 festgenommen.

Auf Seite 2 dieses Berichtes findet sich der Hinweis, wonach der Berufungswerber mehrfach gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe schwer herzkrank zu sein. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme musste er im Stande der Haft in das Krankenhaus überstellt werden.

Im vorliegenden Führerscheinakt befinden sich auch die hier nicht verfahrensgegenständlichen Akteninhalte des gerichtlichen Strafverfahrens. Auf Seite 26 ist ein Auszug aus dem Führerscheinregister und auf Seite 27 schließlich ein sogenannter Aufforderungsbescheid vom 21.10.2010 angeschlossen. Dieser mit dem Inhalt, wonach sich der Berufungswerber wegen seiner Angaben betreffend seiner Herzerkrankung binnen zwei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen müsse.

Dieser Aufforderungsbescheid wurde dem Berufungswerber offenbar erst gemeinsam mit dem Entzugsbescheid am 28.1.2011 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt zugestellt. Der Aufforderungsbescheid blieb letztlich ausdrücklich unbekämpft und erwuchs demnach in Rechtskraft.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der abermals erlassene Aufforderungsbescheid als neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig erledigten Angelegenheit.

 

 

4.1. Die Krankengeschichte des Berufungswerbers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die offenkundig bestehende bzw. bestandene Herzerkrankung als ausreichendes Indiz für die Vorgehensweise iSd § 24 Abs.4 FSG zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung bildet.

Dem trat der Berufungswerber nicht entgegen.

Die Berufungsbehörde hat im abgeschlossenen Verfahren Beweis erhoben durch Anhörung des Berufungswerbers. Dies im Rahmen einer Niederschrift am 2.3.2011 im Inquisitentrakt des Allgemeinen Krankenhauses Linz, wo sich der Berufungswerber am 1.3.2011 einem chirurgischen Eingriff am Herzen zu unterziehen hatte.

Dabei stellte der Berufungswerber klar, dass sich einerseits sein Rechtsmittel nicht gegen den Aufforderungsbescheid, sondern nur gegen den Entzugsbescheid richtet. Es wäre im klar, dass er im Zusammenhang mit seinem Herzleiden nach seiner Haftentlassung über seine gesundheitliche Eignung den Amtsarzt aufsuchen bzw. diesem Befunde vorlegen müsse. Dies werde er vor der im Jahr 2013 zu erwartenden Haftentlassung auch tun.

Die schon damals in Eingaben behaupteten Anschuldigungen gegen die einschreitenden Polizeiorgane nahm er damals im Ergebnis zurück, sodass die Berufungsbehörde hinsichtlich der nun abermals vorgetragenen Vorwürfe wiederum keine Veranlassung sieht hiervon die Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen.

Dem Berufungswerber wird, wie schon im Rahmen seiner Vernehmung am 2.3.2011 anheim gestellt, die nun abermals im gegenständlichen Rechtsmittel erhobenen Anschuldigungen selbst an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. 

 

 

5. Schon im oben zitierten Vorverfahren wurde der Berufungswerber auf die gemäß seinem Herzleiden gründenden  Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG verwiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung  der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.  

Die Notwendigkeit einer Eignungsuntersuchung räumte der Berufungswerber letztlich selbst ein.

Er werde  nach seiner Haftentlassung ehest dem Aufforderungsbescheid nachzukommen um die Führerscheinbehörde in die Lage zu versetzen Gesundheitszustand des Berufungswerbers und damit dessen Eignungsvoraussetzungen  festzustellen, so der Berufungswerber damals gegenüber der Berufungsbehörde, als er erklärte, sein Rechtsmittel richte sich nicht gegen den Aufforderungsbescheid.

 

 

6. In dieser Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Res judicata ist gegeben, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebensowenig entscheidend wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Entscheidungen zu § 68, E76, E77, E80 und E81, s. h. Erk. v. 1.3.2004, VwSen-580171/2/WEI/Ta/Pe).

Hier wurde über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" nochmals entschieden und dadurch der Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Damit hat die Behörde erster Instanz eine ihr nach dem Gesetz nicht mehr zustehende Kompetenz in Anspruch genommen.

Der Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit zu beheben (vgl. VwGH 28.1.2009, 2008/05/0191 mit Hinweis auf VwGH 18. 6. 2008, Zl. 2006/11/0078).

 

 

6.1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen (Rechtsmittel + Beilage).

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                       

 

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