Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100816/10/1992/Br/La /

Linz, 29.04.1993

VwSen-100816/10/1992/Br/La / Linz, am 29. April 1993 DVR.0690392

Bescheid

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Anträge des Herrn F, B vom 22. April 1993, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, zu VerkR96/4163/1991, zu Recht erkannt:

a) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1992, Zl. VwSen 100816/7/Br/La rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n; b) der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe wird a b g e w i e s e n; c) der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n Rechtsgrundlage:

zu a) § 69Abs.1,2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 - AVG.

b) § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992 - VStG.

c) § 1 AVG.

Begründung:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 17.August 1992 über den Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßen- verkehrsordnung Geldstrafen im Ausmaß von 700 S zuzüglich 70 S an Verfahrenskosten ausgesprochen, weil er am 14.9.1991 gegen 21.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in B 1) von der K nach rechts auf den K und 2) in der Folge vom K nach rechts in die L gelenkt habe und diese Richtungsänderung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt hätte, daß andere Straßenbenützer sich auf diese Vorgänge hätten einstellen können und er 3) das Fahrzeug auf der L Richtung B nicht so weit rechts gelenkt hatte, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüßigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil der Berufungswerber ca. 250 Meter in Fahrbahnmitte gefahren sei.

1.1. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig, direkt bei der Erstbehörde Berufung erhoben. Er führt hiezu im wesentlichen aus, er habe keinen Fahrfehler gemacht und habe er die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig angezeigt. Er sei auch normal rechts gefahren. Ebenfalls habe in der dort befindlichen 30 km/h-Zone das Langsamfahren gar nicht auffallen können. Nach der Anhaltung seien ihm mit Ausnahme des Nichtblinkens keine Tatbestände vorgeworfen worden. Grundsätzlich verweise er auf die im Akt befindlichen Angaben.

Der Antragsteller hatte bereits für das obzitierte Berufungsverfahren, anläßlich seiner bei der Erstbehörde mündlich zu Protokoll gegebenen Berufung einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O.ö. vom 17. September 1992 abgewiesen.

Anläßlich der am 27. Oktober 1992 vor dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1993 wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers dem Grunde nach keine Folge gegeben. In einem Punkt wurde die Strafe jedoch auf 100 S ermäßigt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich liegt nun abermals einerseits ein bei der Erstbehörde am 22. April 1993 protokollarisch eingebrachter Verfahrenshilfeantrag, andererseits ein Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren und ein Antrag auf Ersatz "der bisher dem Antragsteller entstandenen Kosten" vor.

3. Rechtlich ist daher wie folgt zu erwägen:

3.1. Gemäß § 69 (1) AVG "ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahres voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheidinhalt herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs.1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Erlassung des Bescheides kann die Wideraufnahme von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs.1 Z 1 stattfinden. (4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem." 3.1.1. Keine dieser Voraussetzungen liegen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

Bereits im Verlaufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung mußte der Antragsteller vom Verhandlungsleiter darauf hingewiesen werden, daß er es unterlassen solle, einen von den als Zeugen anwesenden Meldungsleger der Lüge zu bezichtigen. Darauf stellt offenbar sein nunmehriger Antrag wiederum ab.

Trotz der Tatsache, daß wegen des verspätet gestellten Antrages auf die Sache selbst nicht mehr einzugehen wäre, sei nachstehend dennoch die damals vom unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Beweiswürdigung wiederge- geben:

"Das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers war davon beherrscht, daß die Angaben in der Anzeige nicht wahr seien. Der Meldungsleger sage offenkundig ganz bewußt die Unwahrheit. Die Angaben des Meldungslegers seien auch deshalb unglaubwürdig, weil er seinem Fahrzeug nicht in diesem Abstand gefolgt sein konnte als dies behauptet würde. Es seien auch die diesbezüglichen Angaben unschlüßig, denn, als er (der Berufungswerber) beim B aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und er zum Kofferraum seines Fahrzeuges gehen habe wollen, wäre das Gendarmeriefahrzeug erst 27 Meter entfernt von der Straße kommend, zum Bauhof zugefahren. Der Beamte habe nach der negativ (ohne Beanstandung) verlaufenen Fahrzeugkontrolle von ihm S 100,haben wollen, weil er oben bei der Kirche nicht geblinkt habe. Er habe diese S 100,- nicht bezahlt und habe er erst mit der Zustellung der Strafverfügung von den weiteren zur Last liegenden Punkte erfahren. Der Berufungswerber machte eingangs einen durchaus sachlichen Eindruck. Er äußerte sich vor der Zeugenvernehmung schon mehrfach dahingehend, daß der (die) Gendarmeriebeamte(n) lügen. Er wurde vom Verhandlungsleiter darauf aufmerksam gemacht, daß er eine derartige Anschuldigung gegenüber dem Zeugen besser unterlassen solle, zumal dies strafrechtliche Sanktionen (§ 111 StGB) nach sich ziehen könnte. Im Zuge der Aussage des Rev.Insp.A wurde der Berufungswerber emotionell und gab, ohne am Wort zu sein, immer wieder unsachliche Äußerungen von sich. Er wies immer wieder darauf hin, daß diese Anzeige eine "Art Rache" der Gendarmerie auf einen anderen, im Zuge einer auf richterliche Anordung durchgeführten Hausdurchsuchung sich zugetragenen Vorfalles (damals sei er von einem Beamten eine Stiege hinunter gestoßen worden) sei. Der Verantwortung des Berufungswerbers konnte mangels sachlicher Nachvollziebarkeit nicht gefolgt werden. Es bestand der zwingende Eindruck, daß der Berufungswerber von der Ansicht getragen ist, er müße den Tatvorwurf nur bestreiten und dies ist ihm zu glauben. Jedes, ihm auch nur mit einer Frage scheinbare Entgegentreten, wird von ihm mit einem aggressiven Äußerung, wie z.B. "sie sind nicht objektiv, ich wende mich an eine höhere Instanz", erwidert. Der Verantwortung des Berufungswerber konnte daher nur in den Bereich der Schutzbehauptung verwiesen werden. Der Zeuge Rev.Insp. führte in seiner Aussage in sachlicher Art und Weise aus, daß ihm im Zuge einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug das Berufungswerberfahrzeug wegen der langsamen Fahrweise aufgefallen sei. Es wurde folglich in einem Abstand diesem Fahrzeug in einem Abstand von 10 bis 15 Metern gefolgt und seien im Zuge dieser Nachfahrt die Übertretungen beobachtet worden. Nachdem der Bw. angehalten hatte, sei eine Lenkerkontrolle durchgeführt worden, wobei vorerst Alkoholgeruch wahrgenommen worden sei. Dieser Geruch habe sich jedoch dann als in einer anderen Ursache gründend herausgestellt. Der Bw. sei in weiterer Folge auf die Übertretungen aufmerksam gemacht gemacht worden und wäre ihm "kulanter Weise" ein Organmandat in Höhe von S 100,- "angeboten" worden. Da der Bw. dies abgelehnt habe, sei es zu dieser Anzeige wegen sämtlicher Punkte gekommen. Der Zeuge legte auch glaubwürdig dar, daß er H im Zuge dieser Anhaltung zum erstenmal gesehen gehabt habe und die gegenständliche Anzeige mit dem Vorfall von Bad Hall, von welchem der Zeuge wohl Kenntnis hatte, nicht im geringsten Zusammehang stünde. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird insbesonders dadurch unterstrichen, daß der Zeuge vollkommen aus freien Stücken die Kenntnis von diesem Vorfall erwähnt. Er scheint hiedurch nicht den Eindruck machen zu wollen, seine Glaubwürdigkeit dadurch bekräftigen zu wollen von diesem Vorfall nichts gewußt zu haben. Die Glaubwürdigkeit findet keinesfalls darin eine Verminderung, daß sich der Zeuge nach nunmehr über einem Jahr nicht mehr exakt an Details erinnern kann. Dies wäre vielmehr nach so langer Zeit unglaubwürdig oder wäre aus der Meldung nachgelesen. Insbesonders auch im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Sachverständigen des Amtes der OÖ. Landesregierung, Ing. L vom 26.4.1992 findet die Zeugenaussage ihre Glaubwürdigkeit. Die Angaben des Zeugen Rev.Insp. G stehen mit jenen des Meldungslegers nicht in Widerspruch. Selbst wenn das Erinnerungsvermögen dieses Zeugen nicht mehr so exakt war, ist dies durchaus logisch, weil dieser Zeuge die Amtshandlung nicht geführt hatte und die Meldung auch nicht verfaßte. Aber auch dieser Zeuge vermochte sich noch an den Grund der Nachfahrt, nämlich die langsame Fahrt des Berufungswerbers erinnern. Es ergibt sich für den Verwaltungssenat keinesfalls darin ein Widerspruch, daß nicht mehr exakt geklärt werden konnte, ob das Gendarmeriefahrzeug vom Parkplatz vor dem Posten weggefahren war oder gleichsam von unterwegs auf das Berufugnswerberfahrzeug stieß. Zusammenfassend ist festzustellen, daß anläßlich der öffentlich mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, welche Anlaß für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers aufkommen lassen könnten. Im Gegensatz zu den Zeugen war der Eindruck des Berufungswerbers vor dem Verwaltugnssenat ein nicht glaubwürdiger." Die vom Antragsteller angezogenen Wiederaufnahmegründe würden auch auf Grund der Beurteilung des dem damaligen Verfahren zugrundeliegenden Ergebnisses, sohin auch aus materiellen Gründen nicht vorliegen. Das Vorbringen des Antragstellers stützt sich auch jetzt nicht auf sachliche Grundlagen, etwa auf das Urteil eines Strafgerichtes, sondern wiederholt nur sein schon mit der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung als nicht nachvollziehbar und unhaltbar beurteilte Vorbringen anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Die Zurückweisung des Antages auf Wiederaufnahme stützt sich jedoch auf jenen Umstand, daß dem Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt der mündlich verkündeten und in den wesentlichen Punkten begründeten Berufungsentscheidung, der nunmehr geltend gemachte Wiederaufnahmegrund bekannt sein mußte.

3.1.2. Mangels eines sachlich begründbaren Rechtschutzbedürfnisses - gegen den Antragsteller ist kein Verfahren mehr anhängig - entbehrt es auch einer Grundlage hinsichtlich einer Verfahrenshilfe.

3.1.3. Hinsichtlich des Kostenantrages ist der Antragsteller mit seinem Begehren an die ordentlichen Gerichte für Zivilrechtssachen zu verweisen.

4. Den Anträgen war daher der Erfolg zu versagen.

5. An dieser Stelle sei der Antragsteller auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung gesondert hingewiesen. Das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren ist in Rechtskraft erwachsen und es ist vollstreckbar. Die Berufungsentscheidung wurde dem Berufungswerber und nunmehrigen Antragsteller offenbar am 12. 11.

1992 durch Hinterlegung zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat (Dr. Bleier)

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