Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165847/5/Fra/Bb/Gr

Linz, 05.07.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, vom 9. März 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Februar 2011, GZ VerkR96-8824-2010, in Angelegenheit einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Februar 2011, GZ VerkR96-8824-2010, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin (Halterin) der Firma X mit dem Sitz in X trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg Nr. 14, A-4710 Grieskirchen, vom 4. Oktober 2010, Zahl VerkR96-8824-2010, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen X am 6. September 2010 um 09.28 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, zumal Sie mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 mitteilten, dass Sie nicht zuordnen könnten, wer zum "Zeitpunkt" der Lenker war."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 25. Februar 2011, hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 9. März 2011 – fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seiner Berufung stattzugeben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.  

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber darin im Wesentlichen an, dass eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG nicht vorläge, da gemäß § 2 VStG nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar seien.

Im gegenständlichen Fall läge aber der im angefochtenen Straferkenntnis dargestellte Inlandsbezug nicht vor, da dieser nur hinsichtlich der dem Lenker des Kraftfahrzeuges vorgeworfenen Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorgelegen wäre, jedoch nicht im Hinblick auf die Übertretung des KFG. Es sei ihm daher als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin kein im Inland begangenes Handeln vorzuwerfen, sodass er auch nicht im Inland zu bestrafen sei.

 

Überdies vertritt er die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG im vorliegenden Fall gegeben wären.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 15. März 2011, GZ VerkR96-8824-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen GZ VerkR96-8824-2010 und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. April 2011, an welcher der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung – entschuldigt – nicht teilgenommen.

 

4.1. Aus den genannten Beweismitteln ergibt für den  Unabhängige Verwaltungssenat folgender wesentliche Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat gegenüber der Firma X mit Unternehmenssitz in X, mit Schreiben vom 4. Oktober 2010, GZ VerkR96-8824-2010 ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber gestellt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 6. September 2010 um 09.28 Uhr in der Gemeinde X, auf der A 8 bei km 33,350 in Richtung Graz gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft darüber erteilen kann.

 

Die Firma X war – zumindest – im angefragten Lenkzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Grund der Anfrage war ein mit diesem Fahrzeug begangenes Delikt im Straßenverkehr (Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO) am 6. September 2010 um 09.28 Uhr in X, auf der Autobahn A 8 bei Strkm 33,350 in Fahrtrichtung Graz.

 

Mit Antwort vom 13. Oktober 2010 teilte die Zulassungsbesitzerin auf die behördliche Lenkeranfrage im Wesentlichen mit, dass eine Zuordnung des Lenkers im Moment nicht möglich sei. Es wurde um Zusendung des Beweisfotos gebeten, eine entsprechende Lenkerauskunft wurde nicht erteilt.  

 

Der Berufungswerber war – zumindest - im Tatzeitpunkt laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes München einer der beiden Geschäftsführer der X mit Sitz in X.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs.2 erster Satz KFG ermächtigt diese Bestimmung für die Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges die Behörde dazu, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer (welche Person) ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

 

Die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG ist stets an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 26. Jänner 1999, 98/02/0133).

 

Als Inhalt der Auskunftserteilung sind für den Zulassungsbesitzer zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich primär die Bekanntgabe der Person, welche das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Das Auskunftsersuchen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Oktober 2010 wurde an die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, die Firma X, gerichtet. Die Zulassungsbesitzerin wäre daher verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker, der das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat oder jene Auskunftsperson zu benennen, die Auskunft über den Fahrzeuglenker geben hätte können, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung wurde aber nicht entsprochen; vielmehr wurde mitgeteilt, dass eine Zuordnung, wer das angefragte Fahrzeug gelenkt habe, im Moment nicht möglich sei. Die Zulassungsbesitzerin kam dem Auskunftsverlangen damit zwar formell nach, ihre Äußerung entspricht jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG.

 

Um der Auskunftspflicht genüge zu tun, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten muss (vgl. § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG).

 

Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat.

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige – vom Grunddelikt unabhängige – Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG) als verwirklicht gilt.

 

Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 2 VStG die Auffassung vertritt, der Tatort der vorliegenden Verwaltungsübertretung liege nicht im Inland, wird er auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, nach der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (VwGH verstärkter Senat 31. Jänner 1996, 93/03/0156).

 

Ein ausländischer Halter bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das in Österreich gelenkt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, sich erforderlichenfalls über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0294).

 

Da der Berufungswerber unbestritten Geschäftsführer der X ist und als solcher gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist, hat ihn die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Recht wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG zur Verantwortung gezogen. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG hat der Berufungswerber nie behauptet.

 

Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (VwGH 30. Juni 1982, 82/03/0032).

 

Es steht damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG durch den Berufungswerber zweifelsfrei fest. Zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat der Berufungswerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 103 Abs.2 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen angenommen und berücksichtigt wurde.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall hat der unbekannte Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X zum angefragten Zeitpunkt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO begangen. Die Feststellung des Fahrzeuglenkers war daher von hohem Interesse, um gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung durchführen zu können, dies war der Behörde aber wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft nicht möglich.

 

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Im Hinblick auf die bisherige gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers erscheint jedoch eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 100 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe (100 Euro) liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 2 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Sie wird im Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen, im Übrigen ist sie aber erforderlich, um ihn in Zukunft zur Einhaltung seiner Auskunftspflichten zu verhalten.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG liegen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis dahingehend ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Eine Anwendung des § 21 VStG – wie beantragt - kam daher nicht in Betracht.  Nachteilige Folgen liegen insofern vor, als der Lenker des Grunddeliktes verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.


 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

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