Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 11.07.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn X, der Frau X, des Herrn X, und des Herrn X, X sämtliche Personen vertreten durch Frau Rechtsanwältin X, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. April 2011, AZ: S-/41984/10-3, vom 30. März 2011, AZ: S-/44742/10-3, vom 30. März 2011, AZ: S-/44723/10-3, vom 30. März 2011, AZ: S-/41701/10-3, vom 30. März 2011, AZ: S-/44730/10-3, vom 30. März 2011, AZ: S-/41980/10-3 und vom 30. März 2011, AZ: S-/4474010/3, wegen Übertretungen des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird; die Berufungswerber haben keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 21 Abs.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen

 

über Herrn X wegen zwei Übertretungen des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit je eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS je 16 Stunden) verhängt, weil er

am 16. Juli 2010 zwischen 19:19 Uhr und 20: 38 Uhr in 4030 Linz, Baintwiese Höhe Nr.4, das KFZ, Ford mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt hat, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Es wurde festgestellt, dass bedingt durch das parkende KFZ lediglich ein Fahrstreifen frei blieb und keine restliche Fahrbahnbreite von mindestens 5 Metern zu Verfügung stand und

am 18. Juli 2010 zwischen 11:40 Uhr und 13:31 Uhr in 4030 Linz, Baintwiese Höhe Nr.4 und 6, das KFZ, Ford mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt hat, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Es wurde festgestellt, dass bedingt durch das parkende KFZ lediglich ein Fahrstreifen frei blieb und keine restliche Fahrbahnbreite von mindestens 5 Metern zu Verfügung stand,

 

über Frau X wegen zwei Übertretungen des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit je eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS je 16 Stunden) verhängt, weil sie

am 20. Juli 2010 zwischen 10:15 Uhr und 13:58 Uhr in 4030 Linz, Baintwiese Höhe Nr.4 und 6, das KFZ, Ford Transit mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt hat, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Es wurde festgestellt, dass bedingt durch das parkende KFZ lediglich ein Fahrstreifen frei blieb und keine restliche Fahrbahnbreite von mindestens 5 Metern zu Verfügung stand und

am 16. Juli 2010 zwischen 19:19 Uhr und 20:39 Uhr in 4030 Linz, Baintwiese Höhe Nr.4, das KFZ, Ford Transit mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt hat, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Es wurde festgestellt, dass bedingt durch das parkende KFZ lediglich ein Fahrstreifen frei blieb und keine restliche Fahrbahnbreite von mindestens 5 Metern zu Verfügung stand,

 

über Herrn X wegen zwei Übertretungen nach § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit je eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS je 16 Stunden) verhängt, weil er

am 29. Juli 2010 zwischen 09:22 Uhr und 12:07 Uhr in 4030 Linz, Baintwiese Höhe Nr. 6, das KFZ, PKW VW mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt hat, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Es wurde festgestellt, dass bedingt durch das parkende KFZ lediglich ein Fahrstreifen frei blieb und keine restliche Fahrbahnbreite von mindestens 5 Metern zu Verfügung stand und

am 18. Juli 2010 zwischen 11:41 Uhr und 13:29 Uhr in 4030 Linz, Baintwiese Höhe Nr. 6, das KFZ, PKW VW mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt hat, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Es wurde festgestellt, dass bedingt durch das parkende KFZ lediglich ein Fahrstreifen frei blieb und keine restliche Fahrbahnbreite von mindestens 5 Metern zu Verfügung stand,

 

über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 16 Stunden) verhängt, weil er am 25. Juli 2010 zwischen 11:52 Uhr und 15:17 Uhr in 4030 Linz, Baintwiese Höhe Nr. 6, das KFZ, PKW VW mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt hat, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Es wurde festgestellt, dass bedingt durch das parkende KFZ lediglich ein Fahrstreifen frei blieb und keine restliche Fahrbahnbreite von mindestens 5 Metern zu Verfügung stand.

 

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richten sich die durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachten Berufungen. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieser endscheidet, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Den Tatvorwürfen liegen ausschließlich Anzeigen einer Privatperson zugrunde.

 

Die Bw schränkten im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ihre Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin das tatbildliche Verhalten der Bw außer Streit steht, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die zur Last gelegten Übertretungen mit Strafen zu belegen sind. Eine derartige Sanktionierung ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offenstehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH, 28. 10 1980, 263,264/80). Liegen beide in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen, vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (VwGH 19. 9. 2001, 99/090264).

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 10. Dezember 2001, 2001/10/0049 u.a) ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Dass die in Rede stehende Übertretungen hinter dem vertypten Unrechts- u. Schuldgehalt schon deshalb erheblich zurückbleiben, indiziert schon die Tatsache bzw. der Umstand, dass sie – obwohl sie wahrscheinlich täglich tausendfach begangen werden – mangels Anzeige durch Straßenaufsichtsorgane sanktionslos bleiben. Weshalb gerade die verfahrensgegenständlichen – von einer Privatperson angezeigten – Übertretungen einen wesentlich höheren und deshalb mit Strafen zu belegenden Unrechts- u. Schuldgehalt aufweisen sollten, ist nicht schlüssig begründbar. Daraus resultiert, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine bescheidmäßige Ermahnung nicht vorliegen.

 

Die vorliegende Entscheidung ist nicht nur als Aufhebung der Strafe, sondern auch des Schuldspruches, sohin im Ergebnis als Einstellung des Verfahrens zu werten (vgl. VfGH vom 25. 9. 2008, GZ: B1744/06 Slg.Nr. 18545).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidungen sind gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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