Linz, 11.07.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 22. Juni 2011, Zl. VerkR96-13123-2011-Kub, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Schuldspruch unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage ermäßigt wird.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 72,60 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
3. Dem tritt der Berufungswerber mit seinem fristgerecht erhobenen und bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Rechtsmittel entgegen. Er bestreitet darin den Tatvorwurf nicht. Er vermeint auch hier im Ergebnis bloß den Entzug der Lenkberechtigung nicht zur Kenntnis zu nehmen und daher den geforderten Strafbetrag nicht zu bezahlen.
3.1. Mit diesem Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen.
4. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.
Beweis erhoben wurde durch Beischaffung des Führerscheinentzugsbescheides, dessen Zustellungsnachweis und der Abklärung dessen Rechtskraft.
Mangels der unbestrittenen bleibenden Lenkeigenschaft konnte hier mit Blick auf das Ergebnis der ergänzenden Erhebungen die Durchführung einer Berufungsverhandlung unterbleiben (§51e Abs.3 Z1 VStG).
5. Unstrittig ist nachfolgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 4. Mai 2011, VerkR21-374-2010, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen. Dieser Bescheid wurde ihm am 10.5.2011 durch Hinterlegung beim Postamt "4907" zugestellt.
Dieser Bescheid erging unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § § 64 Abs.2 AVG, mit Bezug auf die Nichtbefolgung des nach h. Entscheidung vom 18.10.2010, dem Berufungswerber zugestellt am 14.3.2011, rechtskräftigen Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG.
Der Führerschein wurde dem Berufungswerber lt. Bericht vom 13.5.2011 von Polizeiinspektion Vöcklabruck am 12.5.2011 abgenommen, wobei ihm gleichzeitig eine Kopie des Entzugsbescheides ausgefolgt wurde. Laut Mitteilung des Postamtes Wolfsegg am Hausruck, Herr X, wurde die Sendung mit dem Entzugsbescheid von X ebenfalls am 12.5.2011 beim Postpartner behoben (AV v. 11.7. 11:55 Uhr). Demnach ist von einer zum Zeitpunkt des Lenkens wirksam entzogenen Lenkberechtigung auszugehen.
Der Berufungswerber wurde an der o.a. Örtlichkeit am 20.5.2011 um 08:20 Uhr als Lenker des o. a. Kraftfahrzeuges im Rahmen einer Verkehrskontrolle ohne Lenkberechtigung als Pkw-Lenker angetroffen. Nach Vorhalt der Verwaltungsübertretung rechtfertigte der Berufungswerber sein Verhalten dem Polizeibeamten gegenüber mit dem Hinweis, "wie solle er sonst wohin kommen."
Es wurde ihm der Fahrzeugschlüssel abgenommen und die Weiterfahrt untersagt.
Der Aufforderung der Behörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom 1. Juni 2011 leistete der Berufungswerber keine Folge. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde ihm am 9.6.2011 durch Hinterlegung zugestellt.
Dem Berufungswerber war offenbar auch der Umstand des ausgesprochenen Führerscheinentzuges zum Zeitpunkt seiner Fahrt am 20.5.2011 bekannt. Dies lässt sich nicht nur aus seiner Verantwortung gegenüber den Polizeibeamten, sondern auch aus seinem unhöflich und beleidigend gehaltenen Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.5.2011 lebhaft nachvollziehen.
6. Rechtlich ist hier in Vermeidung von Wiederholungen auf den hier rechtskräftig ausgesprochenen Entzug der Lenkberechtigung und die von der Behörde erster Instanz zutreffend zitierten und oben angeführten Rechtsvorschriften zu verweisen.
Mit dem Hinweis auf seinen Mobilitätsbedarf vermag der Berufungswerber weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund aufzeigen. Laut Aktenlage ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte welche für diese Schwarzfahrt einen Entschuldigungsgrund darstellen könnten.
7. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die. Durch diesen Verstoß wurde gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.
Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 726 Euro bis 2.180 Euro.
Im Lenken ohne entsprechender Berechtigung wird gesetzlich geschützten Interessen, nämlich nur entsprechend berechtigte Lenker am Verkehr aktiv teilnehmen zu lassen, in schwerwiegender Weise zuwider gehandelt.
Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro wurde mit dem Hinweis auf einschlägige Vormerkungen begründet. Dies erweist sich jedoch weder durch die Aktenlage, noch durch den Umstand, dass dem Berufungswerber erst sechzehn Tage vor dieser Fahrt die Lenkberechtigung entzogen worden war als nachvollziehbar. Daher konnte er zu diesem Zeitpunkt noch kaum einschlägig vorgemerkt gewesen sein.
Vor diesem Hintergrund war die Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu reduzieren. Es darf zuletzt nicht übersehen werden, dass selbst diese in Relation zum Einkommen des Berufungswerbers in der Höhe von monatlich 1.000 Euro für diesen überdurchschnittliche Auswirkungen auf die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Folge hat.
Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe wäre nur bei einem Anwendungsfall des § 20 VStG, also dem außerordentlichen Milderungsrecht, geboten. In diesem Fall müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Allerdings kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Aus diesem Grund kann es auch keine Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe geben. Andere Strafzumessungskriterien können nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber durch die Vorschreibung einer gesetzlichen Mindeststrafe, die hier auch verhängt wurde, eine - von § 20 VStG abgesehen - nicht zu unterschreitende Strafuntergrenze vorgibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r