Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165972/18/Bi/Kr

Linz, 07.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn X, vom 3. Juli 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungsverfahren betreffend seine Berufung vom 14. April 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 21. Februar 2011, VerkR96-64637-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 Abs.1 Z1 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im oben bezeichneten Berufungsverfahren wurde für 1. Juli 2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und der nunmehrige Antragsteller (ASt) als Beschuldigter ordnungsgemäß geladen, wobei ausdrück­lich darauf hingewiesen wurde, dass er, wenn er der Ladung wegen Krankheit, Behinderung oder sonstiger begründeter Hindernisse nicht Folge leisten könne, dies sofort mitteilen möge. Er wurde darin auch darauf hinge­wiesen, dass sein Nichterscheinen gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durch­führung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindere. Die Ladung wurde ihm am 3. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Bis zur Berufungsver­handlung war die Frist des § 51e Abs.6 VStG gewahrt. Der ASt erschien ohne jede Mitteilung nicht zur Berufungsverhandlung, sodass in seiner Abwesenheit die Berufungsentscheidung erging – Erkenntnis vom 4. Juli 2011, VwSen-165972/16/Bi/Kr – und mündlich verkündet wurde.

 

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2011 (Poststempel vom 4. Juli 2011) brachte der ASt den Antrag auf Wiedereinsetzung, "in eventu Widerspruch" ein, über den durch Einzelmitglied zu entscheiden war (§ 71 Abs.6 AVG). Der ASt begründet den Antrag damit, er sei am 1. Juli 2011, 10.00 Uhr, aufgrund einer auftretenden Migräne kurzfristig verhindert gewesen. Er ersuche, sein Nichterscheinen zu entschuldigen und einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen.

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht folgendes  erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, ist ua gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass Migräne so stark sein kann, dass ein Erscheinen zu einer Berufungsverhandlung, von der der ASt von Wien nach Linz fahren hätte müssen, unmöglich ist. Tatsache ist aber, dass der ASt, der (so wie bei früheren h anhängigen Verfahren) auch diese Berufungsver­handlung selbst beantragt hat, zum einen keinerlei ärztliche Bestätigung über seine angebliche Migräne vorgelegt hat, sodass im Ergebnis nichts weiter als eine Behauptung übrigbleibt, und er zum anderen wohl in der Lage gewesen wäre, sein Nichterscheinen rechtzeitig (zB per Mail oder Telefon-Mailbox) mitzuteilen, weil Migräne sich normalerweise ankündigt und in einem solchen Zustand wohl noch ein Tätigwerden im Sinne der Hinweise in der Ladung möglich gewesen wäre.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates stellt ein tatsächlicher  Migräneanfall sehr wohl ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, an dem den Erkrankten selbstverständlich keinerlei Verschulden trifft. Beim ASt ist ein solcher Zustand aber nicht ärztlich bestätigt und bestehen aufgrund früherer ähnlicher Behauptungen, die letztlich nur der Verfahrenverzögerung dienen hätten sollen, erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Linz, ..1999

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