Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166032/21/Bi/Kr

Linz, 15.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 6. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 20. April 2011, VerkR96-5082-2010-BS, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 27. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung und weiterer Erhebungen samt Parteiengehör zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 50 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (64 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. April 2011, 13.09 Uhr, im Ortsgebiet Linz auf der B126 Leonfeldner Straße bei Strkm 0.440 in Richtung stadtauswärts mit dem Pkw X die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h um 44 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereis zu seinen Gunsten abgezogen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. Juni 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA X, des Vertreters der Erstinstanz Herrn X und der Zeugen X (G) und Meldungsleger X (Ml) durchgeführt. Im Nachhinein wurde vom Ml das Radar-Mess­protokoll des Vorfallstages vorgelegt und dazu Parteiengehör gewahrt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde daher verzichtet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei damals als Leasingarbeiter bei der Fa X in X (M&S) beschäftigt gewesen. Am 30. April 2010 habe er sich bis 12.15 Uhr im Arbeitseinsatz für die Fa X in Enns befunden. Da er an diesem Tag von der Fa X gekündigt worden sei, sei er anschließend zur Fa X gefahren, wo er zwischen 12.45 Uhr und 13.00 Uhr eingetroffen sei, um die Umstände seiner Kündigung zu besprechen; das habe ca 30 bis 45 Minuten gedauert. Dazu legt er einen Stundennachweis für April 2010 vor, aus dem sich das Arbeitsende um 12.15 Uhr bei der Fa X ersehen lässt. Informierte Vertreter beider Firmen hätten seine Aussage bestätigen können. Hätte die Erstinstanz die beantragten Beweise aufgenommen, hätte sie erkennen müssen, dass er sich um 13.09 Uhr nicht am Ort der Übertretung befunden und die Übertretung daher nicht begangen habe.

Im Übrigen sei noch nicht bekannt, ob vor Messbeginn der vorgeschriebene Kalibriertest durchgeführt worden sei, der zwingend notwendig sei, weil sonst eine korrekte Übertragung und Dateneinblendung auf dem Negativfilm nicht garantiert werden könne. Der SV sage auch nichts zur beim Messgerät einge­stellten "Radarempfindlichkeit" aus, die zu einem falschen Messwert führen könne. Das SV-Gutachten möge diesbezüglich ergänzt werden. Eine rechtmäßige Geschwindigkeitsmessung habe nicht vorgelegen; die Erstinstanz hätte den Bescheid nicht erlassen dürfen. Beantragt wird die Einvernahme je eines "informierten Vertreters" der beiden genannten Firmen und die SV-Gutachtens­ergänzung, im übrigen Verfahrenseinstellung.  

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die beiden genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden. Nach Kenntnis des nachträglich vorgelegten Radarmess­protokolls vom 30.4.2010 wurden von beiden Parteien schriftlich abschließende Äußerungen erstattet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der damals auf den Bw zugelassene Pkw X wurde am 30. April 2010, 13.09 Uhr, in Linz auf der Leonfeldner Straße bei km 0.440 in Richtung stadtaus­wärts in der 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Radar mit (nach Toleranzabzug) 104 km/h gemessen. Der Pkw ist auf dem Radarfoto eindeutig erkennbar, das Kennzeichen ist eindeutig ablesbar und eine Verwechslung daher auszuschließen. Der Bw hat im Rahmen der Lenkerauskunft vom 28. Juni 2010 sich selbst als Lenker bezeichnet, aber näher ausgeführt, der Pkw sei den ganzen Tag in seiner Gewahrsame gewesen, aber er sei um 13.09 Uhr nicht damit gefahren.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war der Bw im Rahmen seines damaligen Leiharbeitsverhältnisses bei der Fa X bis Freitag, 30. April 2010, Mittag, bei der Fa X in X beschäftigt und wurde an diesem Tag "gekündigt", wobei mit dem Zeugen G, Personalchef der Fa X, seine weitere Verwendung bzw ein Urlaub vereinbart wurde. Der Bw hat seine Stundenauf­zeichnung vom April 2010 vorgelegt, die laut dem Zeugen G so auch von der Fa X mitgezeichnet und der Fa X genehmigt wurde. Demnach hat der Bw an diesem Tag bis 12.15 Uhr in Enns gearbeitet. Er wohnte damals noch in X.  

 

Der Zeuge G bestätigte in der Berufungsverhandlung, dass ihn der Bw, der seit Frühjahr 2011 nicht mehr bei der Fa X beschäftigt ist, am Vormittag des
30. April 2010 angerufen hat und ein persönliches Gespräch am Firmensitz in X vereinbart wurde. Der Zeuge konnte sich aber weder an Uhrzeiten noch daran erinnern, ob der Bw tatsächlich gekommen sei; so ein Gespräch dauere meist etwa 15 Minuten. Zunächst hätte der nächste Einsatz vereinbart werden sollen, tatsächlich sei erst einmal eine Woche Urlaub ausgemacht worden. Er selbst arbeitet am Freitag bis 16.00 Uhr; auf den 30. April 2010 und den Bw bezogen legte sich der Zeuge G nicht fest und bestätigte damit ein konkretes persönliches Gespräch mit dem Bw in der Firma am 30. April 2010 nach 12.15 Uhr – wie es der Bw zuletzt in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2011 behauptet – in keiner Weise.

 

Der Bw war damals Zulassungsbesitzer des Pkw X, wobei er in der Verhandlung auf das Radarfoto angesprochen, zwar ausführte, der Pkw auf dem Foto sehe aus wie sein Pkw, aber er habe diesen niemandem überlassen und er sei auch bei seinem Wegfahren – angeblich nach 12.15 Uhr von X nach X – auf dem Parkplatz gestanden wie immer. Für den Pkw habe niemand sonst einen Schlüssel und er sei auch nicht aufgebrochen worden. Er persönlich sei aber keineswegs um 13.09 Uhr in Linz auf der Leonfeldner Straße bei km 0.440 in Richtung stadtauswärts gefahren.

Da der Bw in der Berufung die Zeugeneinvernahme jeweils eines "informierten Vertreters" beider Firmen dazu beantragt hat, mit wem er "seine Kündigung besprochen haben" will, wurde er seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 23. Mai 2011 ausdrücklich aufgefordert, diese informierten Personen selbst zu benennen, zumal es wohl nicht die Aufgabe des Unab­hängigen Verwaltungssenates sein kann, Personen zu suchen, mit denen der Bw vielleicht gesprochen haben könnte. Auch dazu ist dem Bw nichts eingefallen; er hat vielmehr versucht, den vom Unabhängigen Verwaltungssenat ausfindig gemachten und zur Verhandlung geladenen Personalchef für seine Zwecke einzu­spannen, was dieser aber letztendlich nicht zuließ.

Auffällig ist auch, dass dem Bw in der Berufungsverhandlung auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass sein Pkw auf das vom Ml vorgelegte Radarfoto kommen könne, wenn er doch nach seiner Aussage ganz wo anders gewesen sei, absolut nichts einfiel. Ebenso wenig schlüssig ist die Behauptung in der abschließenden Rechtfertigung vom 12. Juli 2011, es habe sich "vielmehr eindeutig" ergeben, dass er sich zur Tatzeit nicht am Tatort befunden habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen zur Überzeugung, dass die Verantwortung des Bw völlig unglaubwürdig und seine Lenkereigenschaft am 30.4.2010, 13.09 Uhr, als erwiesen anzunehmen ist.

 

Zur Radarmessung hat der Ml, der als Beamter der Fachinspektion für Verkehrs- und Sonderdienste für Radarmessungen speziell geschult und aufgrund seiner amtsbekannt langjährigen einschlägigen Tätigkeit besonders geübt ist, nicht nur das im abfließenden Verkehr ausschließlich den Pkw des Bw zeigende Radarfoto vorgelegt, aus dem sich eine gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h ersehen lässt, von der nach Abzug der vorgeschriebenen 5%, dh aufge­rundet 6 km/h, die verbleibenden 104 km/h der Anzeige und später dem Tatvorwurf zugrunde gelegt wurden, sondern auch die Modalitäten der mobilen Radarmessung glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt. Der Standort des Polizeifahrzeuges, von dem aus die Messungen durchgeführt wurden, war dem­nach auf der neben der von der Leonfeldner Straße baulich durch einen Grünstreifen getrennten Prunbauerstraße/Ecke Pflanzlgasse, wobei aufgrund der Radarein­stellung der Reichweite S3 = "fern" kein Zweifel besteht, dass die Geschwindig­keit des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw ausschließlich und ein­deutig diesem zuzuordnen ist. Im Beweisverfahren fanden sich keine Anhalts­punkte für Funktions- oder Bedie­nungs­­fehler des ordnungsgemäß geeichten Radargerätes MUVR 6F Nr.102.  Insbesondere hat der Ml darauf verwiesen, dass es bei Digital-Aufzeichnungen keines "Kalibrierfotos" bedarf, um eine ordnungs­gemäße Aufstellung und Bedienung des Radargerätes nachweisen zu können und bei den Radarfotos nun eine fotogrammetrische Auswertung erfolgt.

Diese Auswertung hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren der kfztechnische Amtsachverständige X, Abteilung Verkehr beim Amt der Oö. Landes­regierung, vorgenommen und im Ergebnis ausgeführt, dass sich dabei eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 107 km/h ergeben hat, dh die dem Bw zur Last gelegte Überschreitung zu seinen Gunsten niedriger angesetzt war.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h über­schreitet.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 1996, GZ.101-5/19-330050471, wurde gemäß § 43 StVO im Sinne einer dauernd geltenden Verkehrsregelung auf der B126 Leonfeld­ner Straße nächst dem PRO-Kaufhaus gemäß den in der Verordnung beiliegen­den Plan gelb dargestellten Bereichen das Überschreiten einer Höchstgeschwin­dig­keit von 60 km/h verboten (§ 52 lit.a Z10a und 10b StVO 1960). Auf dem beiliegenden Plan gelb dargestellt ist ua in Fahrtrichtung stadtauswärts der Bereich der Fortsetzung der Autobahn­ab­fahrt Urfahr von der A7 Mühlkreisautobahn unmittelbar nach der Abfahrt Urnen­hain bis unmittelbar vor der Kurve zur Einbindung in die alte Leonfeldner Straße; dort beginnt ein 50 km/h-Bereich.

 

Laut DORIS beginnt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei km 0.210 der B126 und endet bei km 0.770, dh der Ort der Übertretung laut Strafer­kenntnis km 0.44 befindet sich ca 200 m nach Beginn der Geschwindigkeits­beschränkung auf 60 km/h. Da aber zuvor auf der A7 bereits eine Beschränkung auf 80 km/h besteht, ist die vom Bw als Lenker des Pkw X ohne jeden Zweifel eingehaltene Geschwindigkeit geradezu bemerkenswert.

 

Der Ml ist ein für Radarmessungen speziell geschulter und aufgrund langjähriger Tätigkeit geübter Polizeibeamter der Fachinspektion für Verkehrs- und Sonder­dienste, der am 30. April 2011 gegen 13.09 Uhr mit dem laut Eichschein zuletzt vorher am 6. Mai 2008 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichten Radargerät MUVR 5F, IdNr.102, die Geschwindigkeitsmessungen bei km 0.44 der B126 durchführte. Der stadtauswärts führenden Teil der B126 verläuft dort zweispurig und vom stadteinwärts über die Donau führenden Teil baulich getrennt verläuft; rechts von der B126 befindet sich durch einen Grünstreifen getrennt die Prunbauer­straße, die mit der Pflanzlgasse einen rechten Winkel beschreibt, wobei sich der Standort des Radargerätes an der Ecke befand.

Das Beweisverfahren hat keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Radar­messung in irgend einer Weise fehlerhaft oder die gemessene Geschwindigkeit nicht als Grund­lage für den Tatvorwurf heranzuziehen wäre. Vom Messwert 110 km/h wurde die vorgeschriebene Toleranz abgezogen und dem Tatvorwurf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 104 km/h zugrundegelegt, wobei nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen der Bw sogar äußerst günstig behandelt wurde, zumal die fotogrammetrische Auswertung einen Wert von 107 km/h ergab.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher ohne Bedenken davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 von 150 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw weist aus den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt vier einschlägige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, die noch nicht getilgt sind und daher straferschwerend heranzuziehen waren. Mildernd war nichts, erschwerend allerdings außerdem die in der Verhandlung zur Schau gestellte Uneinsichtigkeit des Bw zu werten. Zugrundezulegen war außerdem die Einkommensschätzung der Erstinstanz, der der Bw nicht widersprochen hat. Auf dieser Grundlage kann der Unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise über­schritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt – angesichts der sogar weit über der auf der "Stadt­auto­bahn" erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h liegenden Geschwindig­keit war sogar von Vorsatz in Form von dolus eventualis auszugehen, zumal die gefahrene Geschwindigkeit analog zum Druck auf das Gaspedal vom Tacho abzulesen ist, der noch dazu mehr anzeigt als tatsächlich gefahren wird – der Übertretung, liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ansätze für eine Strafherabsetzung wurden nicht einmal vom Bw behauptet und auch nicht zu finden. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Überschreitung um 44 km/h -> bestätigt

 

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