Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150883/2/Lg/Hue

Linz, 19.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M W, K, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. April 2011, Zl. BauR96-398-2009/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem im Akt einliegenden internationalen Rückschein ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 13. Mai 2011 durch Aushändigung zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am 27. Mai 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 6. Juli 2011 per E-Mail bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Die in der Berufung vorgebrachten Argumente sind nicht dazu geeignet, die rechtmäßige Zustellung des Straferkenntnisses in Zweifel zu ziehen. Da die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde und ein Zustellfehler aus dem Akt nicht ersichtlich ist und vom Bw auch nicht behauptet wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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