Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101802/15/Bi/Fb

Linz, 23.08.1994

VwSen-101802/15/Bi/Fb Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Dr. Weiß als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des A, vertreten durch die Rechtsanwälte vom 18. Februar 1994 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 1994, VerkR96/2890/1993-Stei/Mu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses im Punkt 2) wie folgt geändert wird:

"Sie haben am 16. Mai 1993 gegen 2.25 Uhr das Motorrad, Kennzeichen, auf der B127 von der Tankstelle E zur Aschacher Bundesstraße und weiter nach Goldwörth und auf der Goldwörther Bezirksstraße nach Pesenbach gelenkt und dabei a) in Goldwörth vor dem Haus H die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h, b) auf der Goldwörther Bezirksstraße zwischen km 1,8 und 2,2 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 40 km/h und c) auf der Goldwörther Bezirksstraße zwischen km 2,2 und 4,0 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Punkt a): §§ 99 Abs.3a iVm 20 Abs.2 StVO 1960, Punkt b): §§ 99 Abs.3a iVm 52 lit.a Z10a StVO 1960 und Punkt c): §§ 99 Abs.3a iVm 20 Abs.2 StVO 1960.

Die Geldstrafen werden auf a) 2.000 S, b) 2.000 S und c) 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf a) 48, b) 48 und c) 24 Stunden herabgesetzt.

Der Berufung wird hinsichtlich Punkt d) (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von Pesenbach) Folge gegeben, dieser Teil des Spruchs behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich daher zu a) auf 200 S, zu b) auf 200 S und zu c) auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Im Punkt d) ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 22 Abs.1, 44a, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.3 lit.a, 20 Abs.2 und 52a Z10 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat im Punkt 2) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3a iVm 52 lit.a Z10a und 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 264 Stunden verhängt, weil er am 16. Mai 1993 gegen 2.25 Uhr das Motorrad, Kennzeichen, auf der B127 von der Tankstelle E zur Aschacher Bundesstraße und weiter nach Goldwörth und auf der Goldwörther Bezirksstraße nach Pesenbach gelenkt habe und dabei ..... 2) in Goldwörth vor dem Haus Nr. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h, auf der Goldwörther Bezirksstraße zwischen Strkm 1,8 und 2,2 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h, auf der Goldwörther Bezirksstraße zwischen Strkm 2,2 und 4,0 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h und im Ortsgebiet von Pesenbach zwischen Strkm 4,5 und 4,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 1.100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 3. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19.

Juli 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines ausgewiesenen Vertreters Mag. B sowie der Zeugen Insp. S und BI E und des technischen Amtssachverständigen Ing. A durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die im Punkt 2) verhängte Geldstrafe entspreche nicht der höchstzulässigen Geldstrafe nach § 99 Abs.3 StVO, wonach eine Geldstrafe bis zu maximal 10.000 S zulässig sei.

Weiters wird mangelhafte Spruchkonkretisierung im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Umschreibung der Übertretung geltend gemacht und die Subsumtion des Tatvorwurfs unter die Rechtsvorschriften des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52a Z10 lit.a und § 20 Abs.2 StVO gerügt. Außerdem wird die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts insofern geltend gemacht, als Anhaltspunkte dafür, daß der Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges radarüberprüft gewesen sei, aus dem Akt nicht hervorgehen, und ein gleichbleibender Abstand von 150 m dadurch widerlegt wird, daß die Gendarmen zugegeben hätten, ihn aus den Augen verloren zu haben.

Er verdiene als Tankwart monatlich etwa 10.000 S und habe davon ein Wohnbaudarlehen von 1.500 S und die Kosten für seine eigene Unterbringung zu bestreiten. Außerdem sei die bisherige Unbescholtenheit unberücksichtigt geblieben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber bzw sein ausgewiesener Vertreter gehört und die beiden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen, sowie auf dieser Grundlage ein Sachverständigengutachten durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen erstellt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des angeführten Motorrades am 16. Mai 1993 gegen 2.25 Uhr von der Tankstelle E in Ottensheim auf der B127 bis zur Kreuzung mit der Aschacher Bundesstraße und weiter nach Goldwörth und auf der Goldwörther Bezirksstraße nach Pesenbach gefahren ist.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die beiden Gendarmeriebeamten, denen der Rechtsmittelwerber im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachung einbruchsgefährdeter Objekte beim Wegfahren von der Tankstelle aufgefallen ist, diesen mit dem Ziel, ihn anzuhalten, nachgefahren sind, wobei Insp. S das dem Gendarmerieposten G zugeteilte Gendarmeriefahrzeug gelenkt und der Meldungsleger BI E als Beifahrer fungiert hat.

Die beiden Gendarmeriebeamten haben bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme die Nachfahrt so geschildert, daß sie den Rechtsmittelwerber bis zum Einbiegen von der Aschacher Bundesstraße in die Käferbachstraße ständig in Sichtweite hatten, ihn nach dem Einbiegen jedoch aus den Augen verloren. Sie seien auf gut Glück Richtung Goldwörth gefahren, wo ihnen der Rechtsmittelwerber mit dem Motorrad entgegengekommen sei. Er habe aber bei Ansichtigwerden des Gendarmeriefahrzeuges gewendet und sei mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Goldwörther Bezirksstraße Richtung Pesenbach gefahren, wobei der Nachfahrabstand zunächst 100 m und im Bereich der 60-km/h-Beschränkung der Goldwörther Bezirksstraße zwischen km 1,8 und 2,2 ca 50 bis 60 m betragen habe. Vor der Einfahrt in das Ortsgebiet Pesenbach sei das Blaulicht eingeschaltet und ein Nachfahrabstand von ca 20 bis 30 m erreicht worden; der Rechtsmittelwerber habe auf die Aufforderung zum Anhalten sofort reagiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde geklärt, daß das Gendarmeriefahrzeug, das mittlerweile nicht mehr in Verwendung ist, zum Zeitpunkt des Vorfalls radarüberprüft war, wobei die Tachoabweichungen bei 50, 70 und 100 km/h auf einem Zettel notiert und dieser im Tachobereich aufgeklebt war. Demnach beträgt bei einer Tachoanzeige von 100 km/h die tatsächliche Geschwindigkeit 92 km/h. Über 100 km/h ist das Fahrzeug nicht radarüberprüft.

Aus den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten geht hervor, daß die Fahrt gegen 2.25 Uhr bei der Tankstelle E in Ottensheim begonnen und um 2.37 Uhr in Pesenbach beendet wurde, wobei der Rechtsmittelwerber dort zu einer Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert wurde, die negativ verlief.

Der technische Amtssachverständige hat ausgeführt, daß sich die Tachometeranzeige im Lauf des Betriebes des Kraftfahrzeuges erfahrungsgemäß kaum verändert, sodaß auch bei einer länger zurückliegenden Radarmessung von einer exakten Angabe unter Berücksichtigung der festgestellten Abweichung ausgegangen werden könne. Die exakten Abstände bei den einzelnen Geschwindigkeitsfeststellungen seien kaum exakt nachvollziehbar, wobei sich Abweichungen bei Geschwindigkeitsfeststellungen durch Nachfahren in erster Linie durch Aufschließungsvorgänge während der Nachfahrt ergäben. Mit Ausnahme einer eventuellen Vergrößerung des Abstandes in der Beschleunigungsphase aufgrund des möglichen größeren Beschleunigungsvermögens des Fahrzeuges des Rechtsmittelwerbers könne daher eine Vergrößerung des Abstandes lediglich in einer höheren, durch den Rechtsmittelwerber eingehaltenen Geschwindigkeit gegenüber dem nachfahrenden Patrouillenfahrzeug entstanden sein.

Daraus schließt der Amtssachverständige, daß der Rechtsmittelwerber keine maßgeblich geringeren Geschwindigkeiten als das nachfahrende Gendarmeriefahrzeug eingehalten habe.

Die beiden Gendarmeriebeamten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung den bereits über ein Jahr zurückliegenden Vorfall nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert, wobei auch der Rechtsmittelwerber grundsätzlich nicht bestritten hat, etwas überhöhte Geschwindigkeiten eingehalten zu haben.

4.2. In rechtlicher Hinsicht wurde folgendes erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges ..... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Schon aufgrund dieser Bestimmung erweist sich die Berufung als gerechtfertigt, zumal die Erstinstanz ohne jedwede gesetzliche Grundlage eine über den gesetzlichen Strafrahmen hinausgehende Geldstrafe verhängt hat. Zur Umschreibung des Spruches ist auszuführen, daß hinsichtlich der örtlichen Umschreibung des Tatvorwurfs betreffend der Geschwindigkeitsüberschreitung in Goldwörth "vor dem Haus Nr. " sowohl aus der Anzeige als auch aus der Strafverfügung hervorgeht, daß sich der Vorfall offensichtlich in Goldwörth vor dem Haus H ereignet hat, sodaß diesbezüglich keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zur Frage, ob sich der gesamte Tatvorwurf des Punktes 2) auf die Tatzeit "gegen 2.25 Uhr" beziehen kann, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß es sich bei dieser Umschreibung nicht um einen Zeitpunkt, sondern um eine jedenfalls mehrere Minuten umfassende Zeitspanne handelt, wobei davon auszugehen ist, daß die Fahrt von Ottensheim über Goldwörth nach Pesenbach eine Wegstrecke von ca 7 km umfaßt, die bei den angenommenen Geschwindigkeiten in jedenfalls weniger als 10 min zurückzulegen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Fahrt vom Rechtsmittelwerber einmal unterbrochen wurde, auch wenn ihn die Gendarmeriebeamten offensichtlich kurzzeitig aus den Augen verloren haben. Laut Anzeige fand bereits um 2.37 Uhr die Aufforderung zum Alkotest statt, nachdem der Meldungsleger im Zuge der Lenkerkontrolle beim Rechtsmittelwerber Alkoholgeruch wahrgenommen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.

September 1989, 89/18/0083, ausgesprochen, daß dem Umstand, daß die dem Fahrzeuglenker im Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde angelasteten neun Übertretungen der StVO möglicherweise nicht alle "um 0.30 Uhr" begangen worden sind, unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG keine zur Aufhebung des Bescheides führende Bedeutung zukomme, weil im konkreten Fall die verschiedenen dem Fahrzeuglenker vorgeworfenen Übertretungen auch durch Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften konkretisiert worden seien, aus denen sich ergebe, daß die einzelnen Verwaltungsübertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, sodaß der Lenker im Sinne der Entscheidung eines verstärkten Senates des VwGH vom 13. Juni 1984, Slg.

11466 A, rechtlich davor geschützt sei, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß unter Bedachtnahme auf diese Judikatur im gegenständlichen Fall eine ausreichende Spruchkonkretisierung im Hinblick auf die Tatzeit gegeben ist, da die Fahrt offensichtlich "gegen 2.25 Uhr" begonnen wurde und die einzelnen Tatvorwürfe dieser einen Fahrt zuzuordnen sind.

Der erstinstanzliche Spruch leidet im Punkt 2) allerdings unter einem anderen Mangel, nämlich dem, daß hier verschiedene Geschwindigkeitsüberschreitungen - teils gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, teils individuell verordnete erlaubte Höchstgeschwindigkeiten - in eine Verwaltungsübertretung vermischt wurden, wobei das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.a iVm 52 lit.a Z10a und 20 Abs.2 StVO 1960 angenommen wurde. Einen derartigen Tatbestand kennt die Straßenverkehrsordnung nicht, sondern nur einen solchen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und einen eigenen nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960. Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Daraus folgt, daß der Spruch hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet und auf der Freilandstraße von jener, der eine individuell verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegt, getrennt werden mußte, wobei hinsichtlich der örtlichen Umschreibung im Spruch auch davon auszugehen ist, daß die einzelnen Übertretungen nicht unmittelbar aufeinanderfolgend vorgeworfen wurden, weil sich dazwischen kurze Straßenabschnitte befinden, die vom Tatvorwurf nicht erfaßt sind.

Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h § 20 Abs.2 StVO, durch Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit § 52 lit.a Z10a StVO verletzt wird, sodaß in diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, daß die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, verschiedene Delikte vorliegen, die getrennt zu bestrafen sind (vgl. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, 89/03/0145, Erkenntnis vom 11. November 1987, 86/03/0237 ua).

Das Beweisverfahren hat zweifellos ergeben, daß hinsichtlich des letzten, im Spruch als d) bezeichneten Spruchteiles aus den Aussagen der Gendarmeriebeamten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zu entnehmen sind.

Der Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet Pesenbach zwischen Strkm 4,5 und 4,8 um 40 km/h läßt sich deshalb nicht objektivieren, weil BI E keine konkrete Erinnerung an den Vorfall mehr hatte und Insp.

S angegeben hat, sie seien kurz vor Pesenbach ca 20 bis 30 m an das Motorrad herangekommen und hätten den Lenker mittels Blaulicht zum Anhalten aufgefordert, worauf dieser von sich aus stehengeblieben sei. Eine Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand läßt sich daraus nicht ableiten, sodaß hinsichtlich dieses Spruchteils mit der Einstellung vorzugehen war.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs a), nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von Goldwörth geht der unabhängige Verwaltungssenat von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 90 km/h aus, zumal die Tachoabweichung des Gendarmeriefahrzeuges diesbezüglich bekannt war (100 km/h Tachogeschwindigkeit = 92 km/h tatsächliche Geschwindigkeit).

Die Tatbestände b) und c) werden deshalb unter Zugrundelegung niedriger Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers angenommen, weil die Tachoabweichung des angeführten Gendarmeriefahrzeuges über 100 km/h Tachogeschwindigkeit nicht bekannt ist und aus den Aussagen der Meldungsleger entnommen werden kann, daß sich die in der Anzeige enthaltenen Tatvorwürfe daraus ergeben, daß von der gefahrenen Tachogeschwindigkeit vorsichtshalber 10 km/h abgezogen wurden. Der unabhängige Verwaltungssenat ist zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers von einer noch größeren Tachoabweichung, daher von niedrigeren tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten ausgegangen, nämlich im Punkt b) von 100 km/h und im Punkt c) von 120 km/h. Insgesamt vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber die nunmehr als a), b) und c) bezeichneten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz zweifelsfrei hervorgeht, daß im Punkt 2) des Straferkenntnisses die in den Punkten 4), 5), 6) und 7) der Strafverfügung verhängten Strafen zusammengezählt wurden. Unter Zugrundelegung der Geldstrafen in den Punkten 4), 5) und 6) wurden aufgrund der niedriger angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Strafen entsprechend herabgesetzt.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch sind sie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (dieser bezieht ein Monatsnettoeinkommen von ca 10.000 S, wobei die nunmehr zu erwartende Unterhaltsverpflichtung ca 2.000 S netto monatlich betragen wird; Vermögen ist nicht vorhanden).

Mildernd war das Teilgeständnis des Rechtsmittelwerbers zu berücksichtigen, erschwerend war kein Umstand (die behauptete Unbescholtenheit ist nicht gegeben).

Die verhängten Strafen liegen je im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und sind im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

In Anbetracht seiner finanziellen Situation steht es dem Rechtsmittelwerber frei bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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