Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260435/2/Wim/Bu

Linz, 30.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch RA. Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.11.2010, Wa96-7/13-2008/RO, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 31 Abs. 3 u. 45 Abs. 1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991  - VStG.

 

zu II. § 66 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 130 Abs. 2 Z7 iVm. § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrens-kostenbeitrag wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Restwassermenge seines Wasserkraftwerkes am 21.2.2008 verhängt.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe wesentlich herabzusetzen. Weiters wurde der ausdrückliche Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 16. Dezember 2010, vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist. Falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Aufgrund des Tatvorwurfes trat die Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Verfahren am 21.2.2011 ein. Zwischen dem Einlagen der Berufungsvorlage und dieser Strafbarkeitsverjährung liegt ein Zeitraum von etwas über zwei Monaten. In diesen Zeitraum fielen auch die Weihnachtsferien. Aufgrund des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie auf Grund einiger Vorverfahren ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt, dass hier eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen mit weiterer Beweisaufnahme durchzuführen ist. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ein den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit Ablauf des 21.2.2011 ist somit die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstraf­verfahren einzustellen. Die Einstellung erfolgte erst zum nunmehrigen Zeitpunkt, da das erkennende Mitglied aufgrund einer Operation mit anschließendem Reha-Aufenthalt über einen längeren Zeitraum nicht im Dienst war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Zeitraum für ein rechtstaatliches Verfahren zu kurz bemessen war.

Bemerkt wird noch, dass die Erstbehörde in einem gleichartig gelagerten Verfahren bzgl. einer Übertretung vom 12.10.2009 das diesbezügliche Straferkenntnis am 7.9.2010 erlassen und die diesbezügliche Berufung mit Schreiben vom 9. September 2010, eingelangt am 21. September 2010, vorgelegt hat  und somit die spätere gleichartige Übertretung um einiges früher entschieden hat als die gegenständliche.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG damit auch die Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

   

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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