Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110988/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 27.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Jänner 2011, VerkGe96-110-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach der Wortfolge "mit dem Sitz in" die Bezeichnung "X." zu entfallen und es stattdessen zu lauten hat: "4702 Wallern an der X, X".

 

II.      Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Jänner 2011, VerkGe96-110-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes verantwortliche Organ der X GmbH mit dem Sitz in X. nicht dafür gesorgt hat, dass am 24.10.2010, 13.00 Uhr, im Zuge einer durch die Gesellschaft auf der A8 – Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von X, Bezirk Grieskirchen, mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen X sowie dem Anhänger mit dem Kennzeichen X – somit mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg übersteigt – durch den Fahrer X durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Mahlgut) von Kremsmünster nach Hard eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber dem Lenker am Tag seiner Anstellung (20.8.2010) sowohl den Auszug aus dem Gewerberegister als auch die EU-Lizenz ausgehändigt habe und diesbezüglich auch eine Empfangs­bestätigung vorliege. Beim Lenker X handle es sich um einen Lkw-Fahrer mit einer über 10-jährigen Erfahrung aus seiner Tätigkeit in Österreich. Der Berufungswerber habe daher anlässlich seiner Anstellung Mitte August 2010 davon ausgehen können, dass er die ihm ausgehändigten Papiere bei seinen Fahrten mit sich führe, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Übernahme der Papiere schriftlich bestätigt worden sei und dem Lenker die Wichtigkeit der Angelegenheit bewusst sei. Dem gegenständlichen Verwaltungs­ver­fahren würden keinerlei Erkenntnisse zugrunde liegen, wonach der Berufungswerber nicht davon ausgehen konnte, dass es sich beim konkreten Lenker nicht um eine in besagter Hinsicht verlässliche Person handle. Eine Verhaltensweise, welche über die vom Berufungswerber gesetzte Maßnahme hinausgehe, nämlich das Kontrollieren seiner langjährig erfahrenen Lkw-Fahrer, ob sie trotz schriftlicher Bestätigung der Übernahme der erforderlichen Papiere diese auch tatsächlich mit sich führen, sei dem Berufungswerber nicht zumutbar und könne ihm daher nicht als fahrlässige Unterlassung zur Last gelegt werden.

Es werde daher die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Straferkennt­nisses beantragt.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im Übrigen keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und vom vertretenen Bw auch keine solche beantragt wurde.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X, X, hat am 24. Oktober 2010 um 13.00 Uhr mit dem Sattel­kraftfahrzeug, Kz: X, Anhänger: Kz: X, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von der Firma X in Kremsmünster nach Hard durch den Lenker  X durchführen hat lassen.

Anlässlich der Anhaltung am 24. Oktober 2010 um 13.00 Uhr konnte dem Kontrollbeamten durch den Lenker weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt werden. Das gegenständliche Fahrzeug befand sich auf der Fahrt von Kremsmünster (Fa. X) nach Hard (X) und hatte Mahlgut geladen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Ver­waltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht dafür gesorgt, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass er dem Lenker am Tag seiner Anstellung einen Auszug aus dem Gewerberegister sowie die EU-Lizenz aus­gehändigt habe und diesbezüglich auch eine vom Lenker unterfertigte Empfangs­bestätigung vorliege. Da es sich beim Lenker um einen erfahrenen und - aus seiner Sicht - auch um einen verlässlichen Lkw-Fahrer handle, konnte der Berufungswerber davon ausgehen, dass er um die Wichtigkeit des Mitführens der Dokumente bescheid wusste. Eine Kontrolle seiner langjährig erfahrenen Lkw-Fahrer hinsichtlich des Mitführens der benötigten Unterlagen sei dem Berufungs­werber nicht zuzumuten und könne ihm daher keine fahrlässige Unterlassung zur Last gelegt werden.

 

Diesbezüglich ist der Berufungswerber auf die zahlreiche Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Unternehmer ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der Unterneh­mer hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 31.3.2005, 2003/03/014, 17.12.2007, 2003/03/0296, und vom 10.10.2007, 2003/03/0187). Angaben, wie das Kontrollsystem im Konkreten aussieht, wurden vom Berufungswerber nicht getätigt, ebenso wenig, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um das Nichtmitführen von Fahrzeugdokumenten zu verhindern. Der Unternehmer ist nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfälliger von ihm erteilter Anordnungen/Weisungen zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 10.12.2009, 2009/09/0230).

Auch ist der Einwand, wonach eine Kontrolle bei Lenkern mit langjähriger Erfahrung nicht nötig sei, nicht zielführend (vgl. VwGH 26.4.2007, 2003/03/0076).

Zudem ist auch eine Überwälzung der den Unternehmer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den – ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden – Lenker rechtlich nicht möglich (vgl. VwGH vom 3.7.1991, 91/03/0005).

 

Das vom Berufungswerber dargelegte Kontrollsystem, nämlich die Bestätigung des Aushändigens der benötigten Fahrzeugdokumente an die Lenker ohne jedwede weitere nachfolgende Kontrolle, ob diese auch tatsächlich mitgeführt werden, stellt bei weitem noch kein taugliches und wirksames Kontrollsystem - wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert wird -, dar.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 365 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro, verhängt. Die gesetzliche Mindeststrafe wurde nur marginal überschritten, sodass de facto von der Verhängung der Mindeststrafe auszugehen war. Es wurden weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe gewertet. Zudem kommt dem Berufungswerber die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungs­werbers ist der Oö. Verwaltungssenat aufgrund dessen Funktion als Geschäfts­führer eines Güterbeförderungsunternehmens mangels näherer Angaben von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 1.500 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen, ausge­gangen und hat diese bei seiner Strafbemessung einfließen lassen.

 

Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

7. Die Vervollständigung des Unternehmenssitzes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konnte auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG erfolgen, zumal diesbezüglich eine taugliche Verfolgungshand­lung, nämlich die Strafverfügung vom 9. Dezember 2010, vorlag und war nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates zur Konkretisierung des Tatvorwurfes geboten.  

 

8. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                        Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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