Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240840/2/Gf/Rt

Linz, 01.08.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 5. Juli 2011, Zl. SanRB96-22-2011, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.      

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

III. Die Höhe der mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Vorschreibung von Untersuchungskosten wird auf 639 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 5. Juli 2011, Zl. SanRB96-22-2011, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 50 Euro; Untersuchungskosten: 691,50 Euro) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer AG zu vertreten habe, dass von dieser  am 31. März 2011 in einer Filiale in Ried im Innkreis auf Grund seines hohen Keimgehaltes für den menschlichen Verzehr ungeeignetes faschiertes Fleisch in verpacktem Zustand bereitgehalten und dadurch in Verkehr gebracht worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 95/2010 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des einschreitenden Lebensmittelaufsichtsorganes und eines Gutachtens des Institutes für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 8. Juli 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Juli 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

In seiner bloß auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber zusammengefasst aus, dass er ein ausgebildeter und erfahrener Fleischhauermeister sei, jede angelieferte Ware genau kontrolliere und penibel auf eine Nichtunterbrechung der Kühlkette sowie auf eine Reinhaltung der Arbeitsstätte und ‑geräte achte, weshalb die hier gegenständliche Verunreinigung nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhen könne.

Daher wird eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried im Innkreis zu Zl. SanRB96-22-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Beschwerdeführer hierauf zudem explizit verzichtet hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 und § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, der für den menschlichen Verkehr ungeeignete Lebensmittel in Verkehr bringt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz (im Folgenden: AGES) vom 19. April 2011, Zl. 11029754, hervor, dass das hier zum Verkauf bereitgehaltene und auf diese Weise in Verkehr gebrachte Lebensmittel "Geruchs- und Geschmackfehler sowie einen sehr hohen Keimgehalt (mesophile aerobe Keimzahl, Pseudomonaden)" aufwies und deshalb "für den menschlichen Verzehr ungeeignet" war (vgl. S. 4 dieses Gutachtens).

 

Diesen Feststellungen ist der Rechtsmittelwerber nicht – und erst recht nicht auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten. Somit hat er tatbestandsmäßig i.S.d. ihm angelasteten Deliktes und insoweit, als er im Zuge seines Beschwerdevorbringens selbst eingesteht, nicht ausschließen zu können, dass diese Beanstandung "auf ein minderes Versehen zurückzuführen" ist, zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war neben der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, dessen Tateingeständnis und seines bloß geringfügigen  persönlichen Verschuldens auch der Umstand zu berücksichtigen, dass zum einen sein monatliches Nettoeinkommen geringer als von der belangten Behörde angenommen ist und diesem zudem Kreditverbindlichkeiten in einer Höhe von 500 Euro pro Monat gegenüberstehen.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 10 Stunden herabzusetzen.       

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 57 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war der Beschwerdeführerin hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

4.2. Nach § 71 Abs. 3 LMSVG ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei – dazu zählt gemäß § 71 Abs. 2a LMSVG offenbar auch eine Person, gegen die eine Verwaltungsstrafe nach diesem Gesetz verhängt wurde – auch der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben, wobei diese Untersuchungskosten nach dem Gebührentarif des § 66 LMSVG i.V.m. § 1 der Gebührentarifverordnung, BGBl.Nr. 189/1989 i.d.F. BGBl.Nr. II 48/2010, zu berechnen sind.

 

Davon ausgehend hat die AGES im Zuge der Gutachtenserstellung einen Kostenersatz in Höhe von 691,50 Euro begehrt. Weil in dieser Forderung aber u.a. auch Kosten für die Kennzeichnungsprüfung (40,50 Euro) und die Beschreibung (12,00 Euro) von Lebensmitteln enthalten sind, diese beiden Tätigkeiten jedoch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht von Relevanz waren, war die Kostenvorschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses sohin auf 639 Euro herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 


VwSen-240840/2/Gf/Rt vom 1. August 2011

 

Erkenntnis

 

LMSVG §71 Abs2a;

LMSVG §71 Abs3;

GebührentarifV

 

Gemäß § 71 Abs3 LMSVG ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei auch der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben. Zu einer zum Kostenersatz verpflichteten Partei iSd § 71 Abs3 LMSVG zählt gemäß § 71 Abs2a LMSVG offenbar auch eine Person, gegen die eine Verwaltungsstrafe nach dem LMSVG verhängt wurde.

 

Der von der AGES im Zuge der Gutachtenserstellung begehrte Ersatzanspruch ist entsprechend herabzusetzen, wenn in dieser Forderung auch Kosten für Tätigkeiten enthalten sind, die für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren de facto nicht von Relevanz waren.

 

 

 

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