Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150877/2/Re/Hue

Linz, 13.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Be­rufung des T L, D, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T J. R, W, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12. Mai 2011, Zl. BZ-BauR-7182-2010f Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.    

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 , 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30  Stunden verhängt, weil er am 10. Juni 2010 gegen 13.16 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x die A25 bis zu km 14.580, Gemeinde Wels, benutzt habe, ohne dass die für die Benützung vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Am Kfz sei keine gültige Vignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung beantragte der Vertreter des Bw mit ausführlicher Begründung die Durchführung einer Berufungsverhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aussprache einer Ermahnung, in eventu das Nachsehen der verhängten Geldstrafe, zumindest aber die Festsetzung eines dem Einkommen des Bw angemessenen Betrages und die Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte.  

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im erstbehördlichen Verwaltungsakt befinden sich mehrere Beweisfotos. Auf einem dieser Fotos ist auf der linken oberen Fotokante u.a. eingeblendet: "2010-06-10  11:16:14", was offensichtlich Tattag und –zeit umschreibt. Bereits in der A-Anzeige vom 27. September 2010 ist jedoch als Tatzeit 13.16 Uhr vermerkt. Hier handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler der A.

 

Aufgrund dieses Fehlers in der Anzeige ist sowohl im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als auch in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung die Tatzeit falsch mit 13.16 Uhr angegeben.

 

Die "Standardformel" der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt hinsichtlich den Sprucherfordernissen des § 44a VStG, dass der Bestrafte mit der Formulierung des Tatvorwurfes in die Lage versetzt werden muss, um auf diesen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzuges wird man davon auszugehen haben, dass sich die Feststellung einer Verwaltungsübertretung u.a. auf den durch die Tatzeit definierten Tatvorwurf beziehen muss. Dieses Erfordernis wird gegenständlich durch die falsche Tatzeitangabe nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zusätzlich wird auch darauf hingewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides einen weiteren – nicht verbesserungsfähigen – Mangel aufweist: Gem. § 10 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) geht jedoch nicht hervor, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der zeitabhängigen Maut unterliegen.

 

Da die Berufung Erfolg hatte, entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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